Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe für Anis Mohamed Ferchichi – Bushido

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Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe für Anis Mohamed Ferchichi – Bushido

Die Kanzlei Bindhadt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden mahnt derzeit wieder verstärkt die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen des Künstlers Bushido ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das Musikalbum:

Bushido produziert Sonny Black & Frank White - Carlo Cokxxx Nutten 2 "

im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten und damit gegen §§19a, 78, 85 UrhG verstoßen zu haben. Um welches Filesharing-System es sich im Einzelnen handeln soll wird nicht angegeben.

Ein Auskunftsbeschluss nach §101 Abs.2, 9 UrhG des LG Bielefeld liegt dem Schreiben bei. Nicht ersichtlich ist dagegen, wie die behauptete Rechtsverletzung festgestellt wurde.

Zur Abgeltung der Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten fordert die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von EUR 700. Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt.

Unter Ziffer 4 der Abmahnung machen die Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe Ausführungen zu der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Behauptung, die bezeichnete Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben soll danach unbeachtlich sein. Dies ist so nicht zutreffend. Grundsätzlich kommt zwar eine Haftung für schädigendes Verhalten Dritter in Betracht. Erforderlich ist allerdings die nachweisliche Verletzung von konkreten Prüfungs- und Überwachungspflichten. Bei der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers handelt es sich gerade nicht um eine Gefährdungshaftung.

Im konkreten Zusammenhang ist auch der Hinweis auf die geschützte Wortmarke „Bushido" ohne Belang. Markenrechtliche Ansprüche werden vorliegend nicht geltend gemacht.

Vor der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss ausdrücklich gewarnt werden. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche (Ziffer 2). In der verwendeten Fassung stellt die Erklärung faktisch ein Schuldanerkenntnis dar. Angesichts eines Vertragsstrafeversprechens von EUR 5.001 besteht hier ein enormes Haftungsrisiko. Dies gilt umso mehr, als die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen ist. Jeder einzelne Verstoß löst demnach die bezeichnete Vertragsstrafe aus. Die finanziellen Folgen sind kaum absehbar. Zum Schutz Ihrer Rechte kann aber häufig eine modifizierte Unterlassungserklärung durchgesetzt werden, bei deren Erstellung Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.