Abmahnung der Apple Inc. durch die Kanzlei Bird & Bird

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Aktuell mahnt die Düsseldorfer Niederlassung der Kanzlei Bird & Bird LLP im Auftrag der Apple Inc. Händler ab, die im Internet Smartphones vertreiben. Betroffen sind Anbieter von Geräten, die dem Apple iPhone ähneln.

Dabei sind vor allem Personen betroffen, die solche Plagiate auf eBay zum verkauf anbieten, als auch jene, die die Geräte ohne Genehmigung in den Europäischen Wirtschaftraum einführen.

Der Vorwurf: Die Verwendung eines nahezu identischen Designs verletze geschützte Rechtspositionen der Apple Inc. Eine Bevollmächtigung des kalifornischen Computerherstellers liegt dem Schreiben bei.

Bird & Bird LLP fordert dabei die Verkäufer zur Erstattung der Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 8.112,60 auf. Diese Summe ergibt sich bei dem von der Kanzlei zugrundegelegten Streitwert von EUR 1.000.000. Da die Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten verschuldensunabhängig ist kommt es nicht darauf an, ob dem Abgemahnten sein rechtswidriges Verhalten bewusst war oder bewusst hätte sein können.

Dabei tragen die Geräte nicht notwendig das Apple-Logo. Damit handelt es sich zwar markenrechtlich nicht um ein Plagiat, doch kann bereits die Nachahmung eines geschützten Designs eine Rechtsverletzung darstellen. Die Gestaltung des iPhone ist als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen. Dabei handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber eine ausschließliche Nutzungsbefugnis gewährt.

Im Allgemeinen kommt als Verletzer keinesfalls nur der Hersteller, sondern auch der Händler in Betracht. Auch durch das Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Nachahmungen werden nämlich die Rechte des Inhabers verletzt.

Neben Unterlassungsansprüchen aus dem deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und der entsprechenden europäischen Verordnung (GGVO) macht die Kanzlei Bird & Bird LLP Ansprüche auf Vernichtung der betroffenen Geräte und Auskunft über Vertriebswege, Lieferanten und Abnehmer geltend.

Da ein – dem Grunde nach bestehender – Schadensersatzanspruch nicht beziffert werden kann, wird zudem ein entsprechender Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG geltend gemacht. Damit soll die Grundlage für etwaige spätere Schadensersatzforderungen geschaffen werden.

Aus diesem Grunde ist auch bei der Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung äußerste Vorsicht geboten. Durch die vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten Erklärung wird unserer Rechtsauffassung nach die Verletzungshandlung und das Bestehen sämtlicher geltend gemachter Ansprüche anerkannt. Dabei handelt es sich faktisch um ein Schuldanerkenntnis, das Sie unter Umständen 30 Jahre binden kann. Die finanziellen Folgen sind mithin kaum absehbar.

Angesichts der knapp bemessenen Fristen sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung der behaupteten Ansprüche entstehen angesichts des hohen Streitwertes erhebliche Kosten. Sichern Sie sich daher umgehend kompetente anwaltliche Hilfe.

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