Abmahnung bei der Nutzung von Filesharing-Systemen

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Abmahnung bei der Nutzung von Filesharing-Systemen

Die von der Musikindustrie betriebene Abmahnwelle gegen vermeintliche Nutzer von Musiktauschbörsen sorgt weiterhin für erheblichen Rechtsberatungsbedarf der Betroffenen. Die Situation der Abgemahnten ist insofern besonders brisant, als neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung regelmäßig erhebliche Pauschalsummen zur Erledigung der Angelegenheit gefordert werden. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Erledigung nicht erfolgen sollte, wird regelmäßig die Geltendmachung weitaus höherer Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen in Aussicht gestellt

Die Instanzgerichte beurteilen die Verantwortlichkeit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberverletzungen bei der Nutzung von Musiktauschbörsen weiterhin unterschiedlich. Gerade in jüngerer Zeit sind jedoch einige Gerichtsentscheidungen ergangen, die die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber begrenzen. Zu nennen sind insbesondere folgende Entscheidungen:

1. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 - Az. : 11 U 52/07 -
Nach dem OLG Frankfurt ist der Anschlussinhaber eines WLAN-Netzes nicht unbegrenzt für Urheberverletzungen verantwortlich, die von seinem Anschluss ausgehen. Dies gelte auch dann, wenn der WLAN-Anschluss nicht nach den neuesten technischen Standards gesichert ist. In der gleichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass die ermittelte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegen könnte.

2. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2007 - Az. : 11 W 58/07 -
Ebenso ist ein Anschlussinhaber nach dem OLG Frankfurt nicht unbeschränkt für die Urheberechtsverletzungen seiner Kinder oder ihm nahestehender Personen verantwortlich. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen, habe ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahestehende Personen bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.

3. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2006 - Az. : 11 U 45/05 -
Zudem hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Ehemann seine Frau, der er einen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlässt, nicht ständig überwachen muss, solange er keinen konkreten Anhaltspunkt für Rechtsverletzungen hat.

4. LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 - Az. : 308 O 76/07 -
Das LG Hamburg hat die Unterlassungsklage eines vermeintlichen Rechteinhabers eines Musiktitels abgewiesen, da die selbst gefertigten Ausdrucke der Musiktitel nicht geeignet seien den Urheberrechtsverstoß zu beweisen.

Die genannten Entscheidungen stärken die Rechtsposition der Abgemahnten und erhöhen die Anforderungen an die Beweislast der federführenden Kanzleien der Musikindustrie. Für die Betroffenen verbleibt im Einzelfall aufgrund der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung dennoch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Im Abmahnungsfall empfiehlt sich daher, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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