Abmahnung Wettbewerbsrecht - Gründe und Rechtsfolgen

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Abmahnung Wettbewerbsrecht - Gründe und Rechtsfolgen

Wer unter dem Stichwort wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Internet recherchiert, findet eine Fülle von Suchergebnissen, die mal mehr, mal weniger hilfreich sein mögen, aber eines deutlich belegen: bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen handelt es sich um ein Massenphänomen, das vor allem und besonders hart kleine und mittlere Unternehmen sowie die sog. "Ich-AG's" betrifft. Für uns Anlass genug, die möglichen Gründe, Rechtsfolgen und Verteidigungsmöglichkeiten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung näher zu beleuchten:

1.) Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

In persönlicher Hinsicht kann Opfer einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung grds. jeder werden, der als Unternehmer für eigene oder fremde Unternehmen geschäftliche Handlungen vornimmt. Als solcher muss er sodann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begangen haben, welches den lauteren Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen soll.

Die "beliebtesten" und gängigsten Verstöße liegen dabei in der Tat im Bereich des Verbraucherschutzes. So ist, gerade bei kleineren Unternehmen zu beobachten, dass oftmals die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im Impressum der Homepage nicht zu finden sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige Klauseln verwendet (z.B. die berühmte "40-EUR-Klausel") oder gegen zwingendes Verbraucherrecht verstoßende Gewährleistungsansprüche vorgesehen werden. Auch immer wieder problematisch sind Fälle sog. Irreführender Werbung, wo mit unrichtigen Tatsachen das eigene Produkt beworben worden ist.

2.) Absender einer Abmahnung

Typischerweise werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Anwälten, oder bei größeren Unternehmen auch von den Rechtsabteilungen des jeweiligen Hauses ausgesprochen. Jedoch bedarf es dabei stets einer hinter dem Anwalt stehenden, von der fraglichen Rechtsverletzung selbst betroffenen Person, die den Anwalt beauftragt haben muss, da der Anwalt als solcher nicht von sich aus die Rechtsverletzung ggü. Dritten verfolgen darf. Zumeist ist dies ein anderer Unternehmer, der mit dem Abgemahnten im Wettbewerb um die Gunst der Kunden steht. In Betracht kommen aber auch sog. Qualifizierte Verbände, die satzungsmäßig den Schutz des lauteren Wettbewerbs und des Verbrauchers im Auge haben und daher das Recht erhalten haben, entsprechende Rechtsverletzungen im Allgemeininteresse zu verfolgen. Nicht abmahnberechtigt sind hingegen die Verbraucher selbst, obwohl diese ja eigentlich am unmittelbarsten von den Folgen einer irreführenden Werbung betroffen sind.

Dabei ist generell zu beachten, dass die Betroffenen in keinerlei Weise eine Pflicht zu Abmahnung haben. So müssen sie selbstverständlich eine Rechtsverletzung nicht verfolgen. Sie können aber auch sogleich Klage bei einem zuständigen Gericht erheben. Der Grund dafür, dass zumeist trotzdem zunächst eine Abmahnung ausgesprochen wird, liegt auf Kostenebene. Normalerweise gilt nämlich, dass diejenige Partei, die einen Prozess verliert, auch dessen Kosten zu tragen hat. Von dieser Regel gilt indes die Ausnahme, wonach dies nicht gilt, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Dann mag der Kläger zwar den Prozess gewinnen, die Kosten muss er aber trotzdem zahlen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass somit die auf diesem Wege die Gerichte vor in der Sache unnötigen Prozessen verschont werden sollen. Denn wenn die beklagte Partei auch bereit gewesen wäre, sich außergerichtlich zu einigen, so hätte es einer Klage ja eigentlich nicht bedurft. Zudem hat die Abmahnung für den Betroffenen den Vorteil, dass er sich eben sogleich, sollten die Vorwürfe denn zutreffen, beugen und damit ohne die Zahlung von Gerichtskosten den Rechtsstreit erledigen kann. Entgegen dem ersten Anschein ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung daher auch ein Instrument, das für den Abgemahnten wirkt.

3.) Rechtsfolgen & Verteidigung

In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden für gewöhnlich mehrere Ansprüche geltend gemacht. Zentral ist dabei der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten. Der Abgemahnte ist nämlich dazu verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen und sich rechtmäßig zu Verhalten. Daneben steht ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten, der dem Mitbewerber durch die Rechtsverfolgung entstandenen ist. Zumindest theoretisch hat er dazu noch einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm durch die Wettbewerbsverletzung Schäden entstanden sein sollten. Dies wird sich jedoch in aller Regel nur schwer belegen lassen, weshalb dieser Anspruch nur in sehr klaren Fällen durchsetzbar sein wird. Von ähnlich geringer Bedeutung ist zudem der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, der so nur von den oben genannten qualifizierten Verbänden, nicht aber von den Mitbewerbern geltend gemacht werden kann.

Dreh- und Angelpunkt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist zumeist die sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit welcher der Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden soll. Den Namen strafbewehrt hat sie daher, dass für den Fall, dass der Abgemahnte doch noch einmal eine Rechtsverletzung begeht, zu deren Unterlassung er sich eigentlich schriftlich verpflichtet hat, eine Strafe zahlen muss, die von den Gerichten nicht selten in vierstelligen EUR-Bereichen angesiedelt wird.

Den meisten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen liegt dabei bereits eine solche Unterlassungserklärung in vorformulierter Form bei. Hier ist der Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung zu suchen. Wichtig ist für den Abgemahnten vor allem, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung keine für ihn ungünstigen, unnötigen Klauseln enthält, an welche er sich allerdings im Falle einer unbedachten Unterzeichnung würde festhalten lassen müsste. So können zum Einen Verhaltensweisen untersagt werden, bzgl. derer überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden müsste oder Zahlungsansprüche anerkannt werden, welche die Verteidigung gegen die verlangten Beträge sodann erheblich erschwert oder gar unmöglich macht. Da hiermit auch die unternehmerische Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, müssen Abgemahnte besondere Acht darauf geben hier keine unnötigen Versprechen einzugehen, da dies das eigene Geschäftsmodell u.U. nachhaltig beeinträchtigen kann.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sogleich einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt einzuschalten. Dieser kann nach einer sorgfältigen Prüfung Ihres Falles sagen, wie eine für Sie optimale Unterlassungserklärung auszusehen hat und inwiefern gegen Sie Zahlungsansprüche geltend gemacht und diese abgewehrt werden können.

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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