Abmahnung WeSaveYourCopyrights, Fareds und Kornmeier & Partner wegen German TOP 100 Downloads

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Bei Chartcontainern drohen Folgeabmahnungen. Nutzen Sie unseren 24-Stunden-Service!

Es erreichen uns unvermindert Filesharing-Abmahnungen diverser Rechteinhaber wegen der Nutzung von Chartcontainern, z.B. Germany TOP 100 Charts.

Uns liegen z.B. mehrere Abmahnungen von WeSaveYourCopyrights für die Zooland GmbH wegen z.B. „Summer Jam" R.I.O. feat. U-Jean vor.

Die Kanzlei schickt wieder vermehrt Abmahnungen an eine Vielzahl von Internetnutzern, die sich angeblich Musik  "illegal" beschafft haben sollen.

Wenn dies auch bei ihnen der Fall ist, sollten Sie zunächst ruhig bleiben und die Abmahnung nicht einfach ignorieren, weil dies z.B. durch einen möglichen Gerichtsprozess zu einem sehr teuren Ende führen kann.

Die Kanzlei  fordert neben Unterlassung  pauschale Abgeltungsbeträge in Höhe von 450 € für Anwaltskosten, Schadensersatz und Ermittlungskosten.

Da es sich um Chartcontainer handelt, drohen auch Folgeabmahnungen, wie etwa von RAe Fareds oder Kornmeier und Partner für GSDR und EMI GmbH & Co. KG.

Durch das Zitieren vieler "einschlägiger" Urteile und den Aufbau einer "Einschüchterungskulisse" will man beim Abgemahnten den Eindruck vermitteln, dass es keine Möglichkeit gäbe, ausser den "großzügigen" Vergleich mit dem Abmahner einzugehen. 

Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist  größte Vorsicht geboten. Grundsätzlich kann ein Schadensersatz nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn dieser selbst, also täterschaftlich geladen hat. Sind für den Upload andere, beispielsweise sonstige Familienmitglieder verantwortlich, besteht kein Schadensersatzanspruch, u.U. aber ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich sollte der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden.

Wir werden derzeit immer wieder gefragt, ob das nicht alles „Abzocke" sei, weil doch sowieso nie geklagt werden würde. Das können wir nicht bestätigen. Es wird durchaus geklagt. Gerade Abgemahnte, die auf die Schreiben gar nicht reagiert haben, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Die meisten Betroffenen fragen sich, warum Sie dieses Schreiben erhalten haben, und wie nunmehr die richtige Reaktion aussehen könnte.

Allheilmittel vorbeugende Unterlassungserklärung?

Wenn Abgemahnte etwa eine erste Abmahnung wegen angeblichen Filesharings dieses Chartcontainers o.ä. enthaltenen Liedes erhalten, sollte der Sachverhalt umgehend mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden, um kostenträchtige weiteren Abmahnungen soweit wie möglich vorzubeugen.

Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres nach dem „Gießkannenprinzip" abzugeben. Abgesehen von den nicht unerheblichen eigenen Anwaltskosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten Unterlassungserklärungen entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.

Sinnvoll kann es unter folgenden Umständen sein:

Wenn auf „ABC Hits 100" z.B. 4 Lieder eines bestimmten Künstlers sind, kann es dem Abgemahnten passieren, dass alle 4 Lieder im Abstand von ein paar Wochen einzeln abgemahnt werden - und für jeden (angeblichen) Verstoß gesonderte Abmahngebühren etc. verlangt werden. In diesen Fällen ist es oft dringend angeraten, konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen für die drei weiteren Lieder abzugeben, um den weiteren Abmahngebühren vorzubeugen.

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte.

Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden:

Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?

Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.

Wie ist die Rechtslage?

Woher haben die meine Daten?

Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.

Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die „Tat" nicht begangen habe?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.

Das Argument, man habe WLAN, aber kein anderer habe Zugang, ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.

Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.

Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung" auf sich?

Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.

Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten.

Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten:

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende" Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall.

Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12).

Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.

Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes:

Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.