Abmahnung Sasse und Partner wegen "Walking Dead - Staffel 4"

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Auch Waldorf Frommer mahnt wegen "Homeland - Staffel 2" ab. Was bedeuten die Abmahnungen für die Betroffenen?

Im Schatten des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das seit dem 9.10.2013 in Kraft ist, mahnen die bekannten Kanzleien unvermindert weiter.

Grund hierfür ist wohl unter anderem, dass die angestrebte Deckelung auf 155,30 € sich auf zu zahlende Anwaltsgebühren bezieht, und nicht auf etwaigen Schadenersatz, worauf sich die oft angebotenen "Vergleichsbeträge" beziehen.

Daher ist die angestrebte Durchschlagskraft dieses Gesetzes wohl zweifelhaft, da es eben nur die Anwaltskosten betrifft.

Im Detail geht es bei den Kanzleien um Folgendes:

  • Abmahner: Sasse und Partner
  • Auftraggeber: WVG Medien GmbH, Senator Film und Splendid
  • Werke: Walking Dead Staffel 4, diverse Folgen, Wir sind die Millers, The Iceman, Silver Linings, The Last Stand und Side Effects.

  • Abmahner: Rechtsanwälte Waldorf Frommer
  • Auftraggeber: Universum Film, Tiberius Film, Tele München, Warner Bros, Tandem Communications, Sony Music Entertainment oder Twentieth Century Fox wegen diverser Filme, TV-Serien oder Musik.
  • Werke: Serien, wie "Sons of Anarchy", "Family Guy", "Sleepy Hollow", "Crazy Ones", "Crossing Lines", "Homeland", "Sons of Anarchy", "The Simpsons" oder "New Girl" und Filmen wie "The Company You Keep - Die Akte Grant",  "Der Geschmack von Rost und Knochen", "3096 Tage" und "Killing them softly".
    Auch Musikalben wie "Atlantis" von Andread Berg, „Tom Odell - Long Way Down" oder „Wo Es Beginnt" von Madsen.

Neben der Zahlung in Höhe von 469,50 EUR bzw. 519,50 EUR (pro Folge einer Serie) oder 815 EUR (pro Film) (Waldorf Frommer) oder 800 EUR (Sasse und Partner) wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt.

Bezüglich der Kanzlei Sasse und Partner ist erkennbar, dass diese ihre "Vergleichsbeträge" nicht nach unten angepasst haben.

Grund, warum die Kanzlei bei dem gleichen Vergleichsbetrag, wie vor dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bleibt, ist u.a. die Tatsache, dass die Anwälte die Decklung der Anwaltskosten basierend auf einen Streitwert von 1.000,00 € gemäß § 97a Abs. 2 Satz 3 für nicht anwendbar hält.

Grund hierfür sei, dass aufgrund der Schwere des Verstoßes eine Anwendbarkeit unbillig wäre.

Grundsätzlich kann ein Schadensersatz nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn dieser selbst, also täterschaftlich geladen hat. Sind für den Upload andere, beispielsweise sonstige Familienmitglieder verantwortlich, besteht kein Schadensersatzanspruch, u.U. aber ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich sollte der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden.

Wichtig ist zunächst:

  • Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
  • Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
  • Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
  • Deswegen gibt es  spezialisierte Kanzleien, wie die unsere, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
  •  Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
  •  Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Das bedeutet für Sie:

  • Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!

Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt.

Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers formuliert sind.

Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu „unterwerfen", was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus.

Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern.

Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in keinster Weise geeignet sind.

  • Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen!

Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden.

In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

Drei Beispiele:

1) So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert.

2) Auch besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. WLAN-Verschlüsselung) eingehalten werden.

3) Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäß neuester Rechtsprechung keinen Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zugrunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde.

Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge.

Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen.

Lassen Sie sich beraten, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

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