Abmahnung ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH durch Waldorf Rechtsanwälte

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Abmahnung ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH durch Waldorf Rechtsanwälte

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine Abmahnung der Waldorf Rechtsanwälte für die Firma ROOF MUSIC Schallplatten und Verlags-GmbH vor. Es geht um die angeblich unberechtigte Nutzung des Hörbuchs „Amore und so’n Quatsch“ von Hape Kerkeling.

Wie üblich wird sehr ausführlich von den Waldorf Rechtsanwälten begründet, woraus sich die dann geltend gemachten Ansprüche ergeben. Gefordert werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 € und ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 300,00 €, insgesamt eine Summe in Höhe von 806,00 €.

Die vorgelegte Unterlassungserklärung sollte so nicht unterzeichnet werden, da diese sich auf alle Werke der ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags-GmbH aus Bochum bezieht.

Hier empfiehlt sich auf jeden Fall anwaltliche Beratung.

Fragen, die uns häufig im Zusammenhang mit Abmahnungen gestellt werden:

Ist nur das Herunterladen von Inhalten aus Tauschbörsen verboten?

Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Programmen, Spielen und Filmen aus Tauschbörsen ist rechtlich besehen eine „Vervielfältigung“, die allein dem Urheber vorbehalten und ohne dessen Zustimmung jedem Dritten verboten ist. Das Urheberrecht untersagt allerdings nicht nur die Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch das Verbreiten, was dem Anbieten der Dateien in einer Tauschbörse entspricht. Daher kann der Anbieter urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet auch haftbar gemacht werden.

Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch, wenn ich Dateien über eine Tauschbörse verbreitet habe?

Wie hoch der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber den entstandenen Schaden in zweierlei Art und Weise berechnen. Entweder kann der konkret entstandene Schaden geltend gemacht werden. Dieser ist allerdings in Online-Situationen kaum festzustellen, denn wie oft eine Datei vervielfältigt worden ist und wie hoch der Verdienstausfall des Rechteinhabers deshalb war, lässt sich nur selten sagen.

Die zweite Variante ist die nachträgliche Lizenzierung. Der Rechteinhaber stellt dem Verletzer die Kosten in Rechnung, die entstanden wären, wenn der Verletzer das Verbreitungsrecht legal lizenziert hätte. Das kann sehr teuer werden und pro angebotenen Werk schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Michael Mind durch Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen