Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte – zweites Schreiben - Forderung EUR 1.051,80

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Einige Anschlussinhaber, die in der Vergangenheit von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet abgemahnt wurden und dabei die Zahlung der geforderten Pauschalbeträge verweigerten, erhalten derzeit wieder Post von den Augsburger Rechtsanwälten.

Mit Verweis auf das (bisher nicht veröffentlichte) Urteil des BGH (Urt. vom 12.05.2010 - I ZR 121/08) zur Störerhaftung privater WLAN-Betreiber wird ein Betrag von EUR 1.051,80 gefordert. Diese Summe setzt sich aus EUR 651,80 Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 400 zusammen. Teilweise werden auch EUR 500 gefordert, sodass die Gesamtsumme auf EUR 1.151,80 steigt. Sollte auch diese Forderung nicht erfüllt werden, stellen die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller die gerichtliche Geltendmachung des bezeichneten Betrags in Aussicht.

Zunächst erscheint die Bezugnahme auf das genannte BGH-Urteil nach unserer Rechtsauffassung fraglich. Das Gericht hatte entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von  unberechtigten Dritten für rechtsverletzende Handlungen genutzt wird. Nach der Interpretation der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller bedeutet dies, dass der „Schutzbehauptung, wonach die Tat von einer unbekannten Person über den unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss begangen worden sei, die Grundlage entzogen" wurde. Dies mag zwar insoweit zutreffen, kann aber gerade nicht zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezogen werden.

Schließlich soll die von den abgemahnten Anschlussinhabern bereits abgegebene (modifizierte) Unterlassungserklärung ein „ Zeugnis gegen sich selbst " darstellen – auch wenn dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen ist. Diese Aussage ist nach unserer Rechtsauffassung nur schwer nachvollziehbar. Gerade diese Rechtsfolge soll durch die Abänderung der Unterlassungserklärung vermieden werden. Der von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Greuter Beller hier zitierte Fall betraf außerdem die Abgabe eines Schuldscheins.

Angesichts des erhöhten Risikos einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Forderung und der erheblichen finanziellen Folgen einer solchen Auseinandersetzung sollten Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe sichern.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH –
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte – Tele München Fernseh GmbH –