Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte – zweites Anschreiben - EUR 1.150,80 Forderung!

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Die Augsburger Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller sprechen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke aus. Damit verbunden ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gem. §97 UrhG. Regelmäßig werden Pauschalbeträge zwischen EUR 700 und EUR 975 geltend gemacht. Viele betroffene Anschlussinhaber neigen dazu, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben (wie sie mittlerweile in zahlreichen Internet-Foren abrufbar ist), die Zahlungsansprüche aber nicht zu erfüllen.

Aktuell beobachten wir, dass die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller in einigen derart gelagerten Fällen erhöhte Forderungen geltend machen. In den uns bekannten Fällen werden aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000 Rechtsanwaltskosten von EUR 651,80 (EUR 631,80 zzgl. EUR 20 Post- und Telekommunikationspauschale) geltend gemacht. Daneben wird Schadensersatz in Höhe von EUR 500 (in anderen Fällen EUR 400) gefordert. Insgesamt beläuft sich die Summe damit auf EUR 1.150,80 – allerdings nur für einen einzelnen Verstoß. Wurden zuvor mehrere Abmahnungen ausgesprochen, steigt der Betrag schnell auf mehrere tausend Euro .

Nach den Ausführungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ist tatsächlich ein deutlich höherer Schaden entstanden, der im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingeklagt werden würde.

Etwas überraschend erfolgt außerdem ein Verweis auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Störerhaftung privater WLAN-Betreiber (Urt. vom 12.05.2010 - I ZR 121/08). Zwar stellte der BGH fest, dass ein Anschlussinhaber für die rechtswidrige Nutzung seines nicht hinreichend abgesicherten WLAN-Netzwerks durch Dritte unter bestimmten Umständen auf Unterlassung haftet, nicht dagegen aber auf Schadensersatz.

Im letzten Absatz des Schreibens werden die Betroffenen darauf hingewiesen, mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein „ Zeugnis gegen sich selbst " abgelegt und damit eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Berechtigung des Unterlastungsanspruchs herbeigeführt zu haben. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wurde. In der zitierten BGH-Entscheidung (Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 284/02) wurde ein solches „Zeugnis gegen sich selbst" bei der Zahlung eines Teilbetrages auf eine Schadensersatzforderung angenommen. Nach unserer Rechtsauffassung ist dieser Fall aber mit der Abgabe einer – entsprechend modifizierten – Unterlassungserklärung kaum vergleichbar.

Dennoch sollten Sie das Anschreiben unbedingt ernst nehmen und umgehend reagieren, um ein unnötiges Prozessrisiko zu vermeiden. Nach unserer Erfahrung lassen sich häufig bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.