Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller und Schulenberg & Schenk wegen Erotikfilmen

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Behauptete Urheberrechtsverletzungen wegen angeblicher Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen - Wie sollten sich Betroffene verhalten?

In den einschlägigen Online-Tauschbörsen sind nicht nur Kinofilme, Musik und Computerspiele sehr beliebt, sondern auch Filmwerke mit Adult-Content und damit ebenso häufig Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen.

So nehmen die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft im Auftrag der BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH und die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der VPS Film-Entertainment GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der entsprechenden Auftraggeberin auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Den Betroffenen wird jeweils vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk über Filesharing-Börsen (p2p) zur Verfügung gestellt zu haben. Gegenstand der Abmahnungen sind dabei folgende Erotikfilme:

- Negele, Zimmel, Greuter, Beller für BELIREX: „Echte Schlampen 4" (Inflagranti)

- Schulenberg & Schenk für VPS: „Anna die Kammerzofen Schülerin" (Marc Dorcel).

Behauptet wird jeweils, dass der entsprechende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, was die Urheberrechtsverletzung begründe. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der jeweiligen Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit in beiden Fällen jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten das Angebot unterbreitet, dass mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 850,00 EUR (bei den Negele-Abmahnungen) bzw. 1.298,00 EUR (bei den Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk) sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes abgegolten seien.

Erfahren Sie in meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung", wie man sich generell verhalten sollte.