Abmahnung Filesharing Schutt und Waetke

6. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
TheCoon
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung Filesharing Schutt und Waetke

Hallo liebe Community,

vor einigen Monaten kam ein Brief ins Haus geflattert, wo mir der missbrauch des Urheberrechts von dem Spiel "Dungeons" vorgeworfen wurde. Nunja da ich leider nicht widerlegen konnte dies getan zu haben, habe ich mir einen Anwalt genommen und eine (neue) Unterlassungserklärung unterschrieben dort hin geschickt. Desweiteren habe ich vermerkt, dass ich finanziell nicht genug mittel zur verfügung stehen habe um die Summe auf einmal zu bezahlen, deshalb habe ich um eine Minderung des Betrages gebeten.

Angeboten wurde mir eine Ratenzahlung über 20€ im Monat, woraufhin ich jeden Monat diese 20€ im Dauerauftrag überweise.

Nun habe ich einen weiteren Brief bekommen in dem es heisst, dass jegliche Fristen verstrichen sind und ich aufgefordert werde eine einmalige Zahlung von ca. 1000€ zu zahlen...ich frage mich nun aber welche Fristen sind gemeint, denn ich habe mit monatlicher Zahlung gedacht das es damit getan ist.

Ist vielleicht bekannt, dass diese Anwaltskanzlei öfters so vorgeht und was zu tun ist?
Den genauen Wortlaut könnte ich morgen nachliefern, falls erwünscht.

Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Angeboten wurde mir eine Ratenzahlung über 20€ im Monat, woraufhin ich jeden Monat diese 20€ im Dauerauftrag überweise.

Nun habe ich einen weiteren Brief bekommen in dem es heisst, dass jegliche Fristen verstrichen sind und ich aufgefordert werde eine einmalige Zahlung von ca. 1000€ zu zahlen...


Ich tippe mal, dass die angebotene Ratenszahlungs-Vereinbarung auch dann als - konkludent - angenommen gilt, wenn statt eines Antwortschreibens regelmäßig Raten einlaufen.

Auf diese Möglichkeit könnte man den Gegner ja mal hinweisen, und dass dies dieses und jenes Gericht in diesem und jenem Einzelfall ebenso sah - leider habe ich keine Urteile zur Hand, die lassen sich aber erguhgeln.

Gruß aus Berlin, Gerd


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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Übrigens wäre hier der Fall gelagert gewesen, dass die 100 Euro Deckelungsgrenze gegriffen hätte.

Ich hätte vorher einen Anwalt kontaktiert, der sich um die Korrespondenz gekümmert hätte, und dann wäre nach Zahlung der 100 Euro Ruhe gewesen.

So bist Du denen in die Falle getappt.

100 Euro plus Anwaltsgebühren sind immer noch weniger als die geforderten 600 Euro oder so.

Achja, damit nicht der Verdacht aufkommt, ich hätte mir das aus den Fingern gesaugt: Ich hatte den selben Ärger. Nach Klarstellung der Tatsachen durch meinen Anwalt - einem Spezialisten in dem Gebiet (und einer geringen Selbstschuld ergo 100 Euro), war das Thema gegessen.

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#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Ja, der gute §97a II UrhG . ;)

Da es dazu noch nicht viel Rechtsprechung gibt, wird man sehen müssen, wie die Gerichte im Streitfall "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs " auslegen werden.

Wenn der Abmahner darlegt, daß im beobachteten Zeitraum potentiell Hunderte das Programm herunterladen konnten, findet sich bestimmt ein Richter, der sagt "das ist für mich nicht mehr unerheblich".
Beim Sharing einer Musikkompilation ("Dingens Hits 99") wurde in Einzelfällen schon in dieser Richtung geurteilt.


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