Abmahnung Anwaltskanzlei Kruse wegen Na Igre 1 & Na Igre 2 fuer Russkoe Stschaste Houm Video GmbH nach russischem Recht

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In der vergangenen Kalenderwoche (KW 28) erreichten einige Internetanschlussinhaber Abmahnungen, die sich auf Verstöße an in russischer Sprache gehaltenen Videodatenträger beziehen. Schon seit einigen Jahren werden Urheberrechtsverstöße in Peer To Peer Tauschbörsen wie Bittorrent, eDonkey oder Gnutella von der Medienindustrie ermittelt und verfolgt. Die Rechteinhaber aus der Medienindustrie konzentrierten sich bislang jedoch vornehmlich auf Verstöße an deutschsprachigen Videodatenträgern.

Die Russkoe Stschaste Houm Video GmbH (nach russischem Recht) mit Unternehmenssitz in Moskau legt den Fokus nunmehr auch auf urheberrechtsverletzungen an Videodatenträgern mit russischer Tonspur und lässt auf einen Verstoß eine Abmahnung durch die Dortmunder Anwaltskanzlei Kruse wegen Urheberrechtsverletzungen an den Spielfilmen Na Igre 1 und dessen Nachfolger Na Igre 2 aussprechen.

Markus Rassi Warai
Rechtsanwalt
Viktoriastr. 36
32423 Minden
Tel: 0571 3856572
Web: http://www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de
E-Mail:
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Mediation

Der in Rußland produzierte Science-Fiction-Action Film Na Igre 1 erfuhr seine Filmpremiere im vergangenen November in Kasachstan und wurde bereits kurze Zeit später auch in Deutschland vertrieben. Na Igre 2 ist hingegen erst im zweiten Quartal 2010 veröffentlicht worden.

Mit der Abmahnung offeriert die Anwaltskanzlei Kruse dem Empfänger der Abmahnung namens der Russkoe Stschaste Houm Video die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Der Empfänger der Abmahnung ist regelmäßig derjenige Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss der Film Na Igre 1 und/oder Na Igre 2 geladen und mittels P2P Client Software anderen Tauschbörsennutzern zeitgleich zum Download angeboten worden sein soll. Denn ein Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk angeboten wird, ist verantwortlich für das öffentliche Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG desselben Werkes, soweit er nicht durch erforderliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge geleistet hat, um Verstößen dieser Art über seinen Internetanschluss Einhalt zu gebieten.

Der betreffende Internetanschlussinhaber wird durch die Anwaltskanzlei Kruse angehalten eine bereits der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die ihn verpflichtet "es bei Meidung einer von der" Russkoe Stschaste Houm Video GmbH (nach russischem Recht) "nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zukünftig zu unterlassen."

Des Weiteren wird der Empfänger der Abmahnung unter einer Fristsetzung zur Zahlung eines pauschalen Schadens- und Aufwendungsersatzes an die Russkoe Stschaste Houm Video in Höhe von 980,- EUR angehalten.  Bei Fristablauf drohen ausweislich der Abmahnung Aufwendungsersatzansprüche nach einem fünfstelligen Gegenstanswert.

Ungeachtet der knappen Fristen ist keine voreilige Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung anzuraten. Denn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhaltet neben einem explizit formulierten Schuldanerkenntnis des Unterzeichners auch eine Übernahmeverpflichtungsvereinbarung über die Zahlung der Abgeltungspaschale in Höhe von 980,- EUR und vor allem den im Falle mehrfacher Vertragsstrafenentrichtungen brisanten Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.  

In jedem Fall sollte der Empfänger der Abmahnung diese aber sehr ernst nehmen und die darin aufgeführten kurzen Fristen beachten, da mit dem Fristablauf ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit die Entstehung weiterer Kosten droht. Empfehlenswert ist die Herbeiziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts zur umfassenden Prüfung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. In der rechtlichen Beratung kann der Anwalt den Anschlussinhaber auch über die Vor- und Nachteile der in Betracht zu ziehenden Vorgehensweisen aufklären.

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