Abmahngefahr, Social Networks: Impressumspflicht und Facebook

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Geschäftlich betriebene Facebook-Seiten brauchen ein vollständiges Impressum, wie das Landgericht Aschaffenburg entschieden hat. Eine wichtige Entscheidung - wegen des hohen Abmahnrisikos.

In der Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11, wird ausgeführt: "Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine eine reine private Nutzung vorliegt...".

Viele Firmen nutzen inzwischen Facebook zu Marketingzwecken, häufig allerdings ohne vollständiges Impressum. Das kann teure Abmahnungen nach sich ziehen. Auf ein vollständiges Impressum ist also unbedingt zu achten. Die Rechtsgrundlage für die Pflichtangaben ist § 5 Telemediengesetz (TMG). Dabei müssen die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein.

Amrei  Viola Wienen
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Es sei dabei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Dann müsse der Link aber klar bezeichnet werden - dabei "werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt." Außerdem müsse erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht. In dem streitgegenständlichen Fall gab es keinen Link, der mit "Impressum" bezeichnet war. Es waren auf der Facebook-Rubrik "Info" nur Anschrift, Telefonnummer und Name eingestellt, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigung. Über den Punkt "Info" gelangte man zu der Webseite und dort zum Impressum.

Das Gericht entschied, dass damit keine leichte Erkennbarkeit gegeben war. Außerdem liege bereits in der Bezeichung "Info" ein Verstoß gegen § 5 TMG. Eine "Impressumsbox" bzw. ein "Impressums-Feld" gibt es allerdings bisher bei Facebook nicht. So ist der jeweilige Impressumspflichtige gefragt, eine Lösung zu finden, die den Anforderungen des § 5 TMG genügt.

Grundsätzlich gibt es zwei Optionen:

1) Impressumslink

Auf der Facebook-Seite ist ein Link, der mit "Impressum" gekennzeichnet ist und den Anforderungen nach § 5 TMG genügt.

2) Unterseite "Impressum" Auf der Facebook-Seite wird eine Unterseite angelegt und als "Impressum" gekennzeichnet. Darauf befinden sich die Pflichtangaben i.S.d. § 5 TMG.

Es gibt allerdings folgendes Dilemma: Während herkömmliche Browser die Impressums-Seite anzeigen, wird diese auf mobilen Endgeräten nicht angezeigt. Entsprechendes gilt für die Informationen, die in der Rubrik "Info" hinterlegt sind. Nach dieser Betrachtung wäre es praktisch unmöglich, die Impressumspflichten zu erfüllen. Noch gibt es dazu keine gefestigte Rechtsprechung.

Ein "Restrisiko" bleibt also bestehen.

Fazit

Facebook-Nutzung hat vielfältige rechtliche Risiken. Andererseits ist die sicherlich starke Werbewirkung geschäftlicher Facebook-Nutzung zu berücksichtigen. Beides muss berücksichtigt und die aktuelle rechtliche Entwicklung dabei genau beobachtet werden.

Rechtsanwältin Wienen

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