Abmahnfalle Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB sind Pflicht!

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Abmahnfalle Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB sind Pflicht!

1. Sind AGB Pflicht?

Zwei Gericht haben erst kürzlich durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn sie nicht darüber informieren, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen (LG Dresden Beschluss vom 4.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV; LG Leipzig Beschluss vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB InfoVO ist über Folgendes zu belehren:

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des BürgerlichenGesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
.. .
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt ,
.. .

Es muss aber nicht nur angegeben werden, wie der Vertrag zustande kommt, sondern ein Onlinehändler muss auch über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB InfoVO.

Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so drohen Abmahnungen der Konkurrenz. Es kann daher nur jedem Onlinehändler empfohlen werden, seine bestehenden AGB überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen, beziehungsweise schnellstmöglich AGB auf den eBay-Seiten und Shop-Seiten einzufügen.

2. „Unsere Angebote sind freibleibend"

Immer wieder findet sich bei Händlern auf der Auktionsplattform eBay der folgende Hinweis / die folgende Klausel in AGB wieder:

„Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst bei Lieferung der Ware oder durch Auftragsbestätigung in Textform zustande."

Eine solche Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam und nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Insbesondere sieht § 9 der eBay-AGB auch für den Fall der sog. Sofort-Kauf-Option vor, dass der Vertrag bereits dann zustande kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer - bereits im Verhältnis eBay und Verkäufer - nicht zugestanden, den Vertragsschluss - alsdann im Verhältnis Verkäufer und Käufer - von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu machen.

eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben durch die vorgegebenen AGB von eBay eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsschlusses erfahren, denen sich die Nutzer - Verkäufer wie Käufer - zu unterwerfen haben. Soweit damit die AGB eines eBay-Verkäufers hiervon zum Nachteil der Käufer abweichen, benachteiligt dies den Käufer nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

3. Können Onlineshop AGB auch bei Ebay benutzt werden?

Nein.

Grundsätzlich ist zwischen den AGB eines Online-Shops und den AGB bei beispielsweise Ebay zu differenzieren. Der Vertragsschluss kommt auf andere Art und Weise zustande. Bei Ebay geben Sie bereits mit dem Einstellen eines Artikels ein bindendes Angebot ab, bei einem Online-Shop nicht. In den AGB muss daher das Zustandekommen des Vertrages genau dargelegt werden. Die Widerrufsfrist kann bei einem Onlineshop 2 Wochen betragen, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss erhält. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll nur einen ersten Eindruck vermitteln.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen,
E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 97 31

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