Ablesung Heizkostenverteiler / Verständnisfrage

28. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Ablesung Heizkostenverteiler / Verständnisfrage

Guten Tag,
in unserer Wohnung sind Kapillarheizkostenverteiler angebracht. Ebenso in den zwei anderen Wohnungen des Hauses. Mittels derer sollen logischerweise die Heizkosten des Hauses auf die einzelnen Mieter heruntergeschlüsselt werden.
Sind diese Geräte prinzipiell noch zulässig? (Baujahr 1980er Jahre)
Meine eigentlich Frage ist aber: Müsste nicht bei Auszug eines Mieters eine Ablesung bei ALLEN Mietern erfolgen?
Denn in der Zeit in der nur zwei der Wohnungen vermietet sind, müssen ja die Heizkosten entsprechend auf die zwei verbliebenen Mieter aufgeteilt werden, bis zu dem Zeitpunkt zu dem die leerstehende Wohnung wieder vermietet wird.
Zudem muss ja der Mieter der auszieht, noch für das angefangene Jahr seine Abrechnung erhalten. Das geht ja nur, wenn zum Zeitpunkt seines Auszuges, der Verbrauchsanteil aller Mieter bekannt ist.

Bisher haben wir erst eine Zwischenabrechnung von unserem Vermieter erhalten, obwohl während unserer gesamten Mietzeit noch keine einzige Ablesung stattgefunden hat.

Ich hoffe jemand kann mir das System erklären, damit ich prüfen kann ob bei unseren Abrechnungen alles rechtens abläuft.

Vielen Dank im Voraus!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Müsste nicht bei Auszug eines Mieters eine Ablesung bei ALLEN Mietern erfolgen?

Nö, die Verteilung der Verbrauchskosten, und auf die kommt es an, nimmt der Dienstleister vor. Der verbrauchsabhängige Anteil ist dann zwischen dem vor- und nachfolgenden Mieter auf der Grundlage der Zwischenablesung aufzuteilen. Dies gilt auch für die Kaltverdunstungsvorgabe bei Verdunstungsgeräten.
Auch bei Auszug eines Mieters muss keine Abrechnung außer der Reihe erfolgen, 1x im Jahr und da wird dann auch die Zwischenabrechnung zum Tragen kommen.
Zitat (von Max87123):
Bisher haben wir erst eine Zwischenabrechnung von unserem Vermieter erhalten, obwohl während unserer gesamten Mietzeit noch keine einzige Ablesung stattgefunden hat.

Wie lange wohnt ihr denn da? Und hier dürftest du alles zum Thema Verdunsterröhrchen & Co. erfahren: https://www.minol.de/minotherm.html

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Sind diese Geräte prinzipiell noch zulässig? (Baujahr 1980er Jahre)
Prinzipiell ja. Kapillarmesspatronen sind eine Unterart der Messgeräte nach dem Verdunstungsprinzip
Die eigentlichen Messeinheiten > die flüssigkeitsgefüllten Röhrchen werden ja jährlich ausgetauscht und solange die noch am Markt sind, sollte davon auszugehen sein, dass die auch noch zulässig sind.
Ggf. wäre das im Einzelfall genauer zu betrachten > z.B. Hersteller, Modell, Baureihe, wurde die Heizungsanlage zwischenzeitlich erneuert? etc.
Eine Gesetzesänderung der letzten Jahre hat hier viel Vewirrung gestiftet
http://www.lenz-messdienst.de/pdf/Brief_Verdunsterverbot.pdf

Zum zweiten Teil: hier liegst du völlig falsch
Beachte die unterschiedlichen Begriffe "Abrechnungszeitraum" und "Nutzungszeitraum"!

Eine Betriebskostenabrechnung erfolgt für alle Einheiten über den gesamten normalen Abrechnungszeitraum (z.B. 1.1.-31.12.)
dafür sind zunächst alle Gesamtkosten für diesen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und danach entsprechend der Umlageschlüssel zu verteilen (hierbei sind dann ggf. auch nur anteilige Nutzungszeiten/Zeitanteile zu berücksichtigen)

Bei einem Mieterwechsel müssen zum Auszugstermin nur die Messgeräte der betreffenden Wohnung abgelesen werden. Damit ist der Verbrauch bis zum Auszug zu ermitteln und damit ist sichergestellt, dass der Mieter nur seine Anteile für seinen anteiligen Nutzungszeitraum zu zahlen hat. Eine Ablesung in anderen Mieteinheiten ist dafür nicht erforderlich.

Auch der Mieter, der unterjährig ausgezogen ist, erhält seine Abrechnung für den gesamten regulären Abrechnungszeitraum - z.B. 01.01.-31.12. - jedoch nur für anteiligen Nutzungszeitraum 01.01.-30.06.

Bei einem unterjährigen Einzug gilt alles analog.

Hier nochmal ausführlich
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-mieterwechsel/

Zitat (von Max87123):
Bisher haben wir erst eine Zwischenabrechnung von unserem Vermieter erhalten, obwohl während unserer gesamten Mietzeit noch keine einzige Ablesung stattgefunden hat.

Seit wann wohnt ihr denn schon da?
Der Vermieter hat über die Betriebskosten jährlich abzurechnen; dabei beträgt die Abrechnungsfrist des Vermieters 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums - d.h. z.B. für die Abrechnung 1.1.-31.12.2016 müsste der Vermieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.12017 dem Mieter zugestellt haben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Zudem muss ja der Mieter der auszieht, noch für das angefangene Jahr seine Abrechnung erhalten. Das geht ja nur, wenn zum Zeitpunkt seines Auszuges, der Verbrauchsanteil aller Mieter bekannt ist.


Das wäre sozusagen eine regelrechte Abrechnung mit den Abrechnungskosten. Diese Kosten würde kein Mieter bezahlen wollen, der nicht auszieht, sozusagen keine Zwischenabrechnung braucht.
Eine Kostentrennung zwischendurch wird nach Tagen/Gradtagzahlen abgerechnet.

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#4
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Bei einem Mieterwechsel müssen zum Auszugstermin nur die Messgeräte der betreffenden Wohnung abgelesen werden. Damit ist der Verbrauch bis zum Auszug zu ermitteln und damit ist sichergestellt, dass der Mieter nur seine Anteile für seinen anteiligen Nutzungszeitraum zu zahlen hat. Eine Ablesung in anderen Mieteinheiten ist dafür nicht erforderlich.
.


Wie will ich denn seinen Anteil ermitteln, ohne die anderen Geräte abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.
Angenommen ich gehe bei ihm rein und lese - rein hypothetisch - "8 Striche" ab. Womit setze ich die ins Verhältnis? Wenn ich nun weiß die anderen Mieter haben zusammen "16 Striche" verbraucht, dann ist ja klar, dass er ein Drittel des Gesamtverbrauchs verursacht hat. (Abgesehen von den diversen Ungenauigkeiten dieser Schätzeisen.)

Zitat (von Banane123):

Das wäre sozusagen eine regelrechte Abrechnung mit den Abrechnungskosten. Diese Kosten würde kein Mieter bezahlen wollen, der nicht auszieht, sozusagen keine Zwischenabrechnung braucht.
Eine Kostentrennung zwischendurch wird nach Tagen/Gradtagzahlen abgerechnet.


Das spricht für mich schon eine andere Sprache und klingt mehr nach: "Ist zwar eine weitere Schätzung die zu den abgelesenen Schätzwerten hinzukommt, aber man kann die armen Vermieter ja nicht dazu verpflichten zeitgemäße Messtechnik einzusetzen. Schließlich geht es ja nur darum wie die Kosten unter den Mietern aufgeteilt werden."

Sorry für den Sarkasmus, aber für mich echt nicht nachvollziehbar.

Danke aber für die Antworten bisher!

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Wie will ich denn seinen Anteil ermitteln, ohne die anderen Geräte abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.


Sie ermitteln doch nicht die Kosten (den Anteil), sondern die FIrma, die die HK erstellt. Einfach einen Fachmann von dieser Fa. rauskomemn und ablesen lassen (ich meine bei den Verdunsern wurden die früher ausgetauscht bei Zwischenablesung)

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#6
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Max87123):
Wie will ich denn seinen Anteil ermitteln, ohne die anderen Geräte abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.


Sie ermitteln doch nicht die Kosten (den Anteil), sondern die FIrma, die die HK erstellt. Einfach einen Fachmann von dieser Fa. rauskomemn und ablesen lassen (ich meine bei den Verdunsern wurden die früher ausgetauscht bei Zwischenablesung)

Natürlich nicht ich selbst. "Ich" war rhetorisch. Einfach "ich" durch "man" ersetzen.
Meine Frage war auch nicht wie diese Geräte abzulesen sind...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Natürlich nicht ich selbst. "Ich" war rhetorisch. Einfach "ich" durch "man" ersetzen.
Meine Frage war auch nicht wie diese Geräte abzulesen sind...


indem man

Zitat (von Max87123):
Einfach einen Fachmann von dieser Fa. rauskomemn und ablesen lassen (ich meine bei den Verdunsern wurden die früher ausgetauscht bei Zwischenablesung)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Max87123):
Natürlich nicht ich selbst. "Ich" war rhetorisch. Einfach "ich" durch "man" ersetzen.
Meine Frage war auch nicht wie diese Geräte abzulesen sind...


indem man

Zitat (von Max87123):
Einfach einen Fachmann von dieser Fa. rauskomemn und ablesen lassen (ich meine bei den Verdunsern wurden die früher ausgetauscht bei Zwischenablesung)


Das war NICHT meine Frage.
Tipp: Es geht um Mathematik/Logik.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ihre Frage war:

Zitat (von Max87123):
Wie will ich denn seinen Anteil ermitteln, ohne die anderen Geräte abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.


Meine Antwort darauf:

#5
Zitat (von AltesHaus):
Einfach einen Fachmann von dieser Fa. rauskomemn und ablesen lassen


Das hat überhaupt nichts mit Mathematik zu tun, Sie können es schlicht nicht. Erst am Ende der Abrechnungsperiode, wenn alle Kosten feststehen, die Wete aller Mieter ermittelt wurden, kann der Anteil des ausgezogenen Mieters ermittelt werden und zwar durch die Fa., welche die HK-Abrechnung erstellt.


-- Editiert von AltesHaus am 28.11.2017 21:12

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ihre Frage war:

Zitat (von Max87123):
Wie will ich denn seinen Anteil ermitteln, ohne die anderen Geräte abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.


NICHT ICH! Das hatte ich bereits erklärt. Und des weiteren müssen Sie schon alles zitieren.

Aber ich mache mir für Sie nochmal die Mühe das umzuformulieren:

Wie soll denn der Anteil des ausziehenden Mieters ermittelt werden, ohne die Geräte der anderen Mieter abzulesen? Der Verdunster zeigt ja keine Messwerte an.
Angenommen der bestellte Fachmann liest bei ihm - rein hypothetisch - "8 Striche" ab. Womit werden diese ins Verhältnis gesetzt? Wenn nun festgestellt wurde, dass die anderen Mieter zusammen "16 Striche" verbraucht haben, dann ist ja klar, dass er - der ausziehende Mieter - ein Drittel des Gesamtverbrauchs verursacht hat. (Abgesehen von den diversen Ungenauigkeiten dieser Schätzeisen.)

Hat wohl doch was mit Mathematik bzw. Logik zu tun.


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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Wie soll denn der Anteil des ausziehenden Mieters ermittelt werden, ohne die Geräte der anderen Mieter abzulesen?


Ich verstehe diesen Gedankengang überhaupt nicht. Die Messwerte der anderen Wohnung haben doch gar keinen Einfluss auf den Anteil des ausziehenden Mieters..

Das möchte ich an einem Beispiel deutlich machen:
Wohnung A: Jahresverbrauch 20 Einheiten
Wohnung B: Jahresverbrauch 15 Einheiten, davon 10 Einheiten auf den Vormieter und 5 Einheiten auf den Nachmieter
Wohnung C: Jahresverbrauch 10 Einheiten

Gesamtverbrauch 45 Einheiten
Wohnung A zahlt 20/45 der verbrauchabhängigen Kosten des Jahres
Wohnung B (Vormieter) zahlt 10/45 der verbrauchabhängigen Kosten des Jahres
Wohnung B (Nachmieter) zahlt 5/45 der verbrauchabhängigen Kosten des Jahres
Wohnung C zahlt 10/45 der verbrauchabhängigen Kosten des Jahres

Wozu braucht man da die Zwischenablesungen bei Wohnung A und C zum Zeitpunkt des Mieterwechsels in Wohnung B. Daraus ergibt sich kein Informationswert, da sich die Kostenverteilung nicht ändert.

Zitat:
Wenn nun festgestellt wurde, dass die anderen Mieter zusammen "16 Striche" verbraucht haben, dann ist ja klar, dass er - der ausziehende Mieter - ein Drittel des Gesamtverbrauchs verursacht hat. (Abgesehen von den diversen Ungenauigkeiten dieser Schätzeisen.)


Die Abrechnung umfasst grundsätzlich 12 Monate. Daher werden die Jahreskosten zunächst auf die einzelnen Wohnungen verteilt und dann wird anhand der Zwischenablesung in der betroffenen Wohnung der Jahresverbrauch dieser Wohnung auf Vor- und Nachmieter verteilt. Ein anderes Verfahren ist nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Was wird aber dem ausziehenden Mieter in Rechnung gestellt? Oder muss dieser erst warten bis das Jahr um ist, damit er eine Rechnung erhalten kann?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Max87123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Max87123):
Hat wohl doch was mit Mathematik bzw. Logik zu tun.


Hat wohl eher was damit zu tun, dass Sie das Prinzip nicht verstehen oder?

https://de.wikipedia.org/wiki/Heizkostenverteiler

Evtl. hilft Ihnen das weiter.

Sie nehmen noch nicht einmal Stellung zu meiner Frage. Jeder einzelne Ihrer Beiträge war komplett sinnlos, im Gegensatz zu den Beiträgen sämtlicher Personen die sich hier noch beteiligt haben. Versuchen Sie einfach nur die meisten Beiträge in diesem Forum zu schreiben? (Rhetorische Frage; bitte nicht antworten!)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Oder muss dieser erst warten bis das Jahr um ist, damit er eine Rechnung erhalten kann?


So ist es. Der ausziehende Mieter bekommt seine Abrechnung erst dann, wenn auch alle anderen Mieter ihre Jahresabrechnung bekommen. Auch im Hinblick auf andere Kosten muss er sich zeitanteilig an den Jahreskosten beteiligen.

Der Vermieter darf also z.B. nicht die Jahresrechnung der Versicherung vollständig dem Mieter in Rechnung stellen, der gerade zufällig zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs in der Wohnung gewohnt hat. Er muss diese Rechnung zeitanteilig auf ausziehenden und einziehenden Mieter verteilen.

Eine sofortige Teilabrechnung wäre übrigens aus formalen Gründen offensichtlich unwirksam. Die Abrechnung 2017 kann der Mieter also frühestens im Jahr 2018 erhalten und zwar auch dann, wenn er bereits am 31.01.2017 ausgezogen ist. Auch für diesen Mieter hat der Vermieter bis zum 31.12.2018 Zeit mit der Erstellung der Abrechnung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Oder muss dieser erst warten bis das Jahr um ist, damit er eine Rechnung erhalten kann?


Ja genauso ist es, sie fangen an das Prinzip zu verstehen

#9
Zitat (von AltesHaus):
Erst am Ende der Abrechnungsperiode, wenn alle Kosten feststehen, die Wete aller Mieter ermittelt wurden, kann der Anteil des ausgezogenen Mieters ermittelt werden


-- Editiert von AltesHaus am 28.11.2017 22:05

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120111 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Max87123):
Was wird aber dem ausziehenden Mieter in Rechnung gestellt?

Das was er verursacht / verbraucht hat sowie sein vereinbarter Anteil an den fixen Kosten.
Manchmal auch mehr, wnen ein Vermieter sich z.B. verrechnet hat.



Zitat (von Max87123):
Oder muss dieser erst warten bis das Jahr um ist, damit er eine Rechnung erhalten kann?

Korrekt.
Denn mangels hellseherischer Kräfte lässt sich der Anteil erst dann logisch und mathematisch gesetzeskonform in EUR transferieren, wenn alle Variablen bekannt sind. Und das ist erst am Ende des Abrechungszeitraumes der Fall.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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