Ablehnung - Antrag auf Beratungshilfe

17. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)
Ablehnung - Antrag auf Beratungshilfe

Guten Tag,
ich beziehe seit Ende November Arbeitslosengeld-II, mir wurde beim Amtsgericht der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt mit der Begründung ich habe ja in den letzten drei Monaten in Vollzeit gearbeitet, auf dieser Basis muss ich mir nun aus eigener Tasche einen Anwalt finanzieren. Meine Argumentation, das ich jetzt arbeitslos bin und hilfebedürftig sei, zähle nicht. Es komme darauf an welches Einkommen ich in den letzten drei Monaten hatte und diese sei zu hoch gewesen.
Ist das denn Rechtens?
Ich kann mir keinen Anwalt leisten, mein Girokonto ist fast auf Null und Vermögenswerte besitze ich keine, während meiner Erwerbstätigkeit konnte ich nichts ansparen, das hat mein Einkommen leider nicht hergegeben.

Kann mir jemand helfen?

-- Editier von Escaflowne am 17.12.2015 12:33

-- Editier von Escaflowne am 17.12.2015 12:37

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Es komme darauf an welches Einkommen ich in den letzten drei Monaten hatte und diese sei zu hoch gewesen.


So will es das Gesetz. Der Gesetzgeber wollte offenbar Mißbrauch vermeiden, daß sich z.B. der Geschäftsführer einer Firma mit 10.000 EUR/Monat Gehalt selber entläßt, dann PKH beantragt und sich danach wieder selbst einstellt.
Daß man dabei in so einen Sonderfall rutscht, läßt sich leider nicht vermeiden.

Droht denn Verjährung oder kannst du nicht einfach in 3 Monaten den Antrag noch mal stellen?

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#2
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich muss die Widerspruchsfrist einhalten, diese geht bis Ende Dezember.
Wo steht denn das mit dem Einkommen der letzten drei Monate? Ich habe nichts im Internet speziell darüber gefunden.
Nur dass man hilfebedürftig sein muss.

Beratungshilfegesetz:
http://www.beratungshilferechner.de/gesetze/gesetzebhg.php

Beratungshilfe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe


-Ebenso steht hier nichts bei Voraussetzungen im Bezug des Einkommens der letzten drei Monate.



-- Editiert von Escaflowne am 17.12.2015 14:21

-- Editiert von Escaflowne am 17.12.2015 14:23

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Escaflowne",

Zitat (von Escaflowne):
Es komme darauf an welches Einkommen ich in den letzten drei Monaten hatte und diese sei zu hoch gewesen. Ist das denn Rechtens?


diese Auffassung ist unzutreffend.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich auf vorhandenes, verfügbares Einkommen abzustellen. Dabei kommt es also grds. auf das Einkommen an, das Sie tatsächlich erzielen. Das folgt zweifelsohne aus § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO , auf welchen § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG entsprechend verweist.

Es kann aber durchaus Fälle, wie z.B. bei Saisonarbeitern, geben, sodass Im Zweifel das durchschnittliche Monatseinkommen nach den Bezügen des letzten vollen Kalenderjahres ermittelt wird.

Allgemein auf das Einkommen der letzten drei Monate abzustellen ist jedoch vollkommen am Gesetz vorbei.

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#4
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo AntoineDF,

vielen Dank für die wichtigen Infos. Das hilft mir sehr weiter. Ich werde "Erinnerung" einlegen und warte noch die schriftliche Ablehnung des Rechtpflegers vom Amtsgericht ab.

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Escaflowne):
Hallo AntoineDF,
vielen Dank für die wichtigen Infos. Das hilft mir sehr weiter. Ich werde "Erinnerung" einlegen und warte noch die schriftliche Ablehnung des Rechtpflegers vom Amtsgericht ab.


Sehr gerne und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Falls Sie Ihre Argumentation noch untermauern möchten, so können Sie die folgenden Urteile heranziehen:
BGH FamRZ 2011, 554; BGH FamRZ 2006, 548

Einstweilen viel Erfolg im weiteren Verfahren und frohe Festtage.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Escaflowne:

Ich schließe mich @Antoine an. Maßgeblich ist das Einkommen im Monat der Beantragung von Beratungshilfe. Insofern dürfte die Erinnerung durchaus Aussicht auf Erfolg haben. Fragt sich nur, wann Du die schriftliche Ablehnung erhälst, und was Du inzwischen mit Deinem Widerspruch machst, der ja fristgerecht eingelegt werden muss.

Um was für einen Widerspruch, also gegen was für einen Bescheid, geht es denn? Hat das mit Deinem ALG II Bezug zu tun? Dann stelle den Sachverhalt mal hier im Unterforum Sozialrecht ein. Dort kann man Dir vielleicht vorerst weiter helfen.

Das erste was mir nämlich auffällt, ist, dass

Zitat:
ich beziehe seit Ende November Arbeitslosengeld-II


schon sehr merkwürdig erscheint. Eine ALG II Bewilligung ab Ende des Monats darf es eigentlich nicht mehr geben, weil ein im Laufe des Monats gestellter Antrag auf den Monatsersten zurückwirkt. Es sei denn, im Antrag wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Aber wie gesagt, die entsprechenden Fragen gehören dann in ein anderes Unterforum.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

es geht um ein Widerspruch gegen die schriftliche Prüfung. Die IHK hat nach 7 Monaten nachträglich mir einen neuen Bescheid geschickt und hier eine komplette Neukorrektur vorgenommen. Dabei falle ich von einem HF auf "mangelhaft". Ich denke das dürfen sie nicht. ALG-II ab 26. November. Habe vorher gearbeitet.




-- Editiert von Escaflowne am 24.12.2015 11:46

-- Editiert von Escaflowne am 24.12.2015 11:47

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#8
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Maßgeblich ist das Einkommen im Monat der Beantragung von Beratungshilfe.


Nun, das November-Gehalt wurde mir Anfang Dezember auf mein Konto transferiert.
Der Rechtspfleger nahm dies als rechenbares Einkommen als Basis. Das ALG-II Geld wurde noch nicht überwiesen
zum Zeitpunkt des Antrags.
Im Dezember beantragte ich Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Arbeitslos bin ich seit dem 26. November 2015.


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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Nun, das November-Gehalt wurde mir Anfang Dezember auf mein Konto transferiert.

Dann dürften die die Erfolgsaussichten der eingelegten Erinnerung massiv sinken.
Geld, das im Dezember auf dem Konto eingeht, ist im Dezember verfügbar (auch wenn es sich um das Gehalt für November handelt).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Allerdings läßt sich mit diesem Gehalt kein Anwalt finanzieren.
Dieser kostet um die 600 Euro. Das letzte Einkommen gibt das bei weitem nicht her.

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Beratungshilfe gibt es aber nur, wenn man ratenfreie PKH bekommen würde. Da stellt sich dann die Frage, ob bei dem Zahlungseingang im Dezember überhaupt ratenfreie PKH bewilligt worden wäre. Vielleicht liegt es daran.

Um hier im Hinblick auf den Widerspruch keine Frist zu versäumen, sollten Sie diesen erstmal selbst einlegen. Dann kann man ja immer noch weiter sehen. Evtl. lohnt sich ein zweiter Antrag im neuen Jahr.

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#12
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Ratenfreie PKH hätte ich nicht bekommen.
Kann man bei Ablehnung auf Beratungshilfe später es noch einmal versuchen?
Im Januar habe ich definitiv kein Einkommen mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich hatte beim Amtsgericht Nürnberg Beratungshilfe beantragt, dieser wurde vom Rechtspfleger abgelehnt,
da ich im Monat Dezember noch ein letztes Gehalt (1066 Euro netto) erhalten habe.
Ab dem 26. November bin ich allerdings ohne Eigenverschulden arbeitslos geworden und war bei Antragstellung nicht mehr erwerbstätig.
Meinem Kontoauszug war zu entnehmen, dass ich keine Rücklagen habe, ebenso kein Vermögen und mir deshalb keinen Anwalt leisten kann.
Ich hatte bei einem Rechtsanwalt nachgefragt, die Anwaltskosten werden auf 600-700 Euro geschätzt. Da ich in den nächsten Monaten mit keinem Einkommen rechnen kann (außer ALG-II in Höhe von 647 Euro) verstehe ich diese Entscheidung nicht.
Hat der Rechtspfleger sich nach dem Gesetz gehalten?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich hatte beim Amtsgericht Nürnberg Beratungshilfe beantragt,

Wurde der Antrag im Dezember oder im Januar gestellt?
Wenn der Antrag noch im Dezember gestellt wurde, war die Ablehnung wohl rechtmäßg, da im Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, noch Gehalt auf dem Konto eingegangen ist.
Wenn der Antrag erst im Januar gestellt wurde, war die Ablehnung wahrscheinlich nicht rechtmäßig - man müsst aber die Unterlagen anschauen.

Daraus erkennen Sie schon die Lösung des Problems: Stellen Sie jetzt einfach einen neuen Antrag. Denn im aktuellen Monat haben Sie ja keinen Gehaltseingang mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Der Antrag wurde im Dezember gestellt.
Ist das möglich bei einer Ablehnung nochmals für den gleichen Fall im Januar einen Antrag zu stellen?
Das wäre natürlich die Lösung des Problems vorausgesetzt nur das Einkommen im Monat der Antragstellung
ist ausschlaggebend. Denn es heißt, man solle Einkünfte der letzten drei Monate mitbringen.
Ab Januar habe ich keine Einkünfte mehr, allerdings warte ich noch auf die Nachzahlung von ALG-2.





-- Editiert von Escaflowne am 20.01.2016 08:12

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