Ablauf Mahnverfahren??

12. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
bibbs
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)
Ablauf Mahnverfahren??

Ablauf Mahnverfahren??Hallo zusammen!

Wenn ich als Privatperson einen Mahnbescheid beim Amtsgericht
beantrage gegen eine andere Privatperson, gegen diesen dann
Widerspruch eingelegt wird, so muss ich doch das Verfahren
nicht weiterführen, oder?

Wenn nun kein Widerspruch eingelegt wird, ich dann einen
Vollstreckungsbescheid beantrage, gegen den dann aber Widerspruch
eingelegt wird, wird das Verfahren dann automatisch weitergeführt?
Oder habe ich die Möglichkeit nach dem Widerspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid das Verfahren ruhen zu lassen?

Grüße

bibbs

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn der Antragsgegner zugleich mit dem Widerruf die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, erfolgt die Abgabe an das dafür zuständige Zivilgericht.
Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid werden Sie nach Abgabe an das Zivilgericht aufgefordert Ihren Anspruch zu begründen. Tun Sie das nicht, kann der Vollstreckungsbescheid aufgehoben werden.

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#2
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Wenn der Antragsteller bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für den Fall des Widerspruchs das streitige Verfahren beantragt hat, erfolgt die Abgabe an das zuständige Gericht nach Einlegung des Rechtsbehelfs allerdings auch ohne Antrag des Antragsgegners.


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bibbs
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Also kann sowohl der Antragssteller als auch der Antragsgegner das streitige Verfahren beantragen.

Aber dann muss auch derjenige der es beantragt, die Gerichtskosten verauslagen?


Nach Erlass des Mahnbescheides kann ich nach abgelaufener Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen. Entstehen hierbei weitere Kosten?

Wenn ich dann nach Widerspruch des Antragsgegners keine Begründung abgebe, der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird, entstehen dann Kosten?

Wenn ich also einen Mahnbescheid erlassen möchte, der mich in diesem Falle 23,-€ Gerichtsgebühren kostet, und dem Empfänger auch, weil er nicht zahlen wird, einen Vollstreckungsbescheid zusenden möchte, aber nicht weiter in ein strittiges Verfahren eintreten möchte, bleibt es bei den 23,--€ für das Verfahren?


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

.... Aber dann muss auch derjenige der es beantragt, die Gerichtskosten verauslagen? ....

Nein, den Vorschuss zahlt zunächst der Antragsteller.

.... Nach Erlass des Mahnbescheides kann ich nach abgelaufener Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen. Entstehen hierbei weitere Kosten? ....

Ja, die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher.

Gem. KV 1110 GKG beträgt die Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides übrigens eine halbe Gebühr aus dem Streitwert, das heißt MINDESTENS 23,00 €.

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (d. h. sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht) ist durch den Antragsteller noch eine 2,5-fache Gebühr aus dem Streitwert zu zahlen.

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