Abkürzungen von Namen auch geschützt?

6. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Peter Blaumeier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abkürzungen von Namen auch geschützt?

Hallo,

wenn ich jetzt ein Firma gründen und diese angenommen "Peter Blaumeier Computer" nenen möchte, kann ich dann automatisch die Abkürzung "PBC" nutzen, auch wenn die geschützt ist?
Hier ist ja unter "PBC" jede Menge eingetragen: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

Oder wäre mein Name jetzt Bernd Müller und ich würde aus "Bernd Müller Wäsche" "BMW" machen, klingeln dann die Bayerische Motoren Werke bzw. deren Anwälte an meiner Türe? :)
Wenn man das nicht nehmen darf, müsste ich dann BMWäsche verwenden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Da jeder mit dem Namen BMW eine Automarke verbindet und keine Wäscherei, ist das keine gute Idee. Du spielst - auch wenn du keine Autos baust - auf den Namen an und das ist ein sehr dünnes Eis, auf dem Du dich dann bewegst.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Peter Blaumeier):
klingeln dann die Bayerische Motoren Werke bzw. deren Anwälte an meiner Türe?

Nö, die schicken eine Abmahnung per Post. kostet dann so ab 2000 EUR aufwärts.


BMW dürfte wie Shell, Haribo, Mercedes, ... eine "überragende Makenbekanntheit" und/oder "Rufausbeutung" geltend machen.



Zitat (von Peter Blaumeier):
müsste ich dann BMWäsche verwenden

Sehr sehr dünnes Eis ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Peter Blaumeier):
[darf] "Peter Blaumeier Computer" automatisch die Abkürzung "PBC" nutzen


Man darf jedes Zeichen als Marke benutzen - auch wenn man an dem betreffenden Zeichen überhaupt keine Alleinbenutzungsrechte hat ( etwa weil das Zeichen überhaupt nicht als Marke geschützt werden kann, oder weil man noch keinen Schutz erlangt hat ( weder durch Eintragung, noch durch Verkehrsgeltung )).

Die "richtige" Frage gilt also einem Verbotsrecht:

Kann der Inhaber eines Markenrechts an einer Bezeichnung X einem Dritten die Benutzung von X auch dann untersagen, wenn dieser Dritte von einer völlig anderen Bezeichnung Y ( an der er eventuell Alleinnutzungsrechte erlangt haben könnte ) das strittige Zeichen X abgeleitet hätte ( etwa durch Bildung der Initialien )?

Ja.

Es "nützt" nichts, daß man Bernd Michael Wirrl heißt, wenn man markenähnliche Waren unter dem Zeichen BMW anbietet und deshalb eine Beanstandung von BMW erhält.

RK

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