Abgelehnter Antrag durch WEG-Versammlung

5. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
linski96
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Abgelehnter Antrag durch WEG-Versammlung

Hallo zusammen,
ich bin in einer WEG, die insgesamt 15 Häuser umfasst.
Davon haben 10 Häuser einen geschützten Hauseingang unterschiedlicher Art.
5 haben keinerlei Schutz.
Für unser Haus habe ich deshalb die Anbringung eines Vordaches beantragt.
Dieser wurde -trotz geringer Kosten- abgelehnt.
Meine Frage:
Macht es Sinn, bzw. ist es erfolgversprechend, gegen diesen Beschluss vorzugehen?
Ich denke, ein Vordach ist kein Luxus sondern gehört zur Normalausstattung eines Hauses.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Ja, die liebe Demokratie .... ;-)

Zitat (von linski96):
Für unser Haus habe ich deshalb die Anbringung eines Vordaches beantragt.
Dieser wurde -trotz geringer Kosten- abgelehnt.

So ist das Leben.


Zitat (von linski96):
Macht es Sinn, bzw. ist es erfolgversprechend, gegen diesen Beschluss vorzugehen?

Sinn macht es auf jeden Fall - für den Anwalt den Du bezahlen musst.
Persönlich schätze ich die Erfolgsaussichten bei einer diesbezüglichen Beschlussanfechtung bei 0 ein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es gilt auch in einer WEG das Willkürverbot. Wenn es keinen erkennbaren Grund für die Ablehnung gibt, dann ist eine Beschlussanfechtung wahrscheinlich erfolgreich.

Ein zulässiger Grund für die Ablehnung wäre jedoch eine mögliche Kostenbeteiligung der übrigen Eigentümer.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gilt auch in einer WEG das Willkürverbot. Wenn es keinen erkennbaren Grund für die Ablehnung gibt, dann ist eine Beschlussanfechtung wahrscheinlich erfolgreich.

Die übrigen Eigentümer MÜSSEN ihre Ablehnung nicht begründen. Da es sich auch um eine bauliche Veränderung handelt hat zudem sowieso jeder Eigentümer das Recht bei einem solchen Antrag mit NEIN zu stimmen.

Was dieses Thema mit WILLKÜRVERBOT zu tun haben soll muss man auch nicht verstehen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was dieses Thema mit WILLKÜRVERBOT zu tun haben soll muss man auch nicht verstehen, oder?


Willkür liegt vor, wenn eine Eigentümergemeinschaft eine bauliche Änderung für 10 Eigentümer genehmigt und dann den gleichen Antrag beim 11. Eigentümer ablehnt.

Wenn die Eigentümer in so einer Situation ihre Ablehnung nicht begründen, dann dürfen sie sich nicht wundern, wenn ein Gericht den Beschluss aufgrund von Willkür kassiert.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Willkür liegt vor, wenn eine Eigentümergemeinschaft eine bauliche Änderung für 10 Eigentümer genehmigt und dann den gleichen Antrag beim 11. Eigentümer ablehnt.

Also in meiner Glaskugel ist weder ersichtlich:
- um welche Art der Eigentümergemeinschaft (ich tippe auf Reihenhäuser, würde aber meine Leber nicht darauf wetten) es sich handelt;
- wie die anderen Überdachungen zustande kamen und wer sie bezahlt hat;
- ob es einen Beschluss gibt nach der Art von: Wenn .... dann muss so oder so oder .....
- noch ist klar welcher Antrag konkret gestellt wurde;
- es ist auch nicht klar ob es evtl. Unterschiede zwischen den "Häusern" gibt die hier zur Ablehnung geführt haben;
- es ist auch nicht klar ob evtl. die Eigentümer der gewünschten Überdachung (weil vielleicht grottenhässlich) nicht zugestimmt haben und der TS aber nicht bereit war eine andere zu wählen;
- es ist auch nicht klar ....................................


Zitat (von hh):
Wenn die Eigentümer in so einer Situation ihre Ablehnung nicht begründen, dann dürfen sie sich nicht wundern, wenn ein Gericht den Beschluss aufgrund von Willkür kassiert.

Auf einer Eigentümerversammlung wird über den Top x beraten und dann abgestimmt. Nicht mehr und nicht weniger. Mir ist kein § bekannt nachdem Eigentümer Ihre Stimmabgabe, weder so noch so, begründen müssten.


Anhand der Unmenge an offenen Fragen hier von WILLKÜR zu sprechen grenzt am Hellseherei. Da ich diese Gabe leider nicht besitze ............. - bin ich hier raus.

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Tobias hat hier zu Recht zu viele offene Fragen aufgeworfen.

In einem Punkt bin ich jedoch anderer Meinung: Ich kenne zwar kein Willkürverbot, jedoch gibt es einen Gleichbehandlungsgrundsatz: Was bereits einem (oder meinetwegen auch 10) Eigentümer gestattet wurde kann dem 11. ( unter ansonsten völlig gleichen Voraussetzungen) nicht verwehrt werden.

Vorgenanntes würde ich in einer Konstellation Reihenhäuser als durchaus gegeben sehen.

In einer Mehrfamilienhaus-Wohnanlage ist das schon wieder anders. Da der Fragesteller aber nur von Häusern spricht, nicht aber von der Anzahl Miteigentümer, kann man das hier nicht beurteilen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Eventuell Beschlussersetzungsantrag nach [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/21.html]§21 Abs. 8 WEG [/link] und [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/10.html]§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG [/link]

Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Ladida):
Eventuell Beschlussersetzungsantrag nach [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/21.html]§21 Abs. 8 WEG [/link] und [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/10.html]§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG [/link]

Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

Ist ja schön aus einem BGH Urteil zitiert. Nur, was hat das mit diesem Thema zu tun?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von Ladida):
Eventuell Beschlussersetzungsantrag nach [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/21.html]§21 Abs. 8 WEG [/link] und [link=https://dejure.org/gesetze/WEG/10.html]§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG [/link]

Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

Ist ja schön aus einem BGH Urteil zitiert. Nur, was hat das mit diesem Thema zu tun?


Ergibt sich aus eben diesem BGH Spruch und der Ausgangsfrage! Es handelt sich ja um einen Negativbeschluss.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Ladida):
Ergibt sich aus eben diesem BGH Spruch und der Ausgangsfrage! Es handelt sich ja um einen Negativbeschluss.

1. In dem Urteil, aus dem Du zitiert hast, geht es um etwas völlig anderes.

2. Jeder hier weiß das man Beschlüsse gerichtlich anfechten kann (steht im übrigen schon in der Threaderöffnung). Auch daher ist kaum zu verstehen was Du mit dem Zitat sagen willst.

3. Die Frage war und ist wie die Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtungsklage eingeschätzt werden - auch dazu ist Dein Beitrag .............

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Es mag sein, dass der Hintergrund dieses Urteils anders aussieht- keine zwei Fälle sind gleich. Es geht um das Instrument des Beschlussersetzungsantrags, der detailliert anders funktioniert als eine "normale" Beschlussanfechtung; z.B. nur bei Negativbeschluss sowie keine Frist wie bei letzter, etc.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Ladida):
Es mag sein, dass der Hintergrund dieses Urteils anders aussieht- keine zwei Fälle sind gleich.

Das hat auch niemand behauptet. ABER, im von dir erwähnten Urteil ging es um ein Sondernutzungsrecht, und das ist doch schon etwas völlig anderes als eine bauliche Veränderung.

Zitat (von Ladida):
Beschlussersetzungsantrags, der detailliert anders funktioniert als eine "normale" Beschlussanfechtung; z.B. nur bei Negativbeschluss sowie keine Frist wie bei letzter, etc.

Kannst Du das beweisen?
Seit wann gilt hier, nur weil ein Antrag auf eine bauliche Veränderung abgelehnt wurde (übrigens auch ein Negativbeschluss ist ein Beschluss) keine Beschlussanfechtungsfrist? Deiner Meinung nach bliebe also jeder ablehnende Beschluss schwebend bis zum Sanktnimmerleinstag?


Und letztlich, nochmal zur Erinnerung, die eigentliche Frage:
Zitat (von linski96):
Meine Frage:
Macht es Sinn, bzw. ist es erfolgversprechend, gegen diesen Beschluss vorzugehen?




-- Editiert von Tobias F am 11.03.2018 09:22

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
linski96
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zur Klärung der offenen Fragen:

Es handelt sich um mehrere Mehrfamilienhäuser.
Bei den geschützten Eingängen: befinden sich diese in Hausdurchgängen zum Hof oder in das Haus zurückversetzte Eingänge.
Die geschützten Eingänge sind also baulich bedingt schon immer geschützt.

Die ungeschützten Eingänge sind aussenwandbündig und eben nicht überdacht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Und nach diesen Informationen, die man eigentlich am Anfang in seiner Frage geben sollte (und noch immer ist unklar wer eigentlich dagegen war. Die Eigentümer aus den anderen Häusern der WEG, oder vielleicht sogar auch Eigentümer aus dem Gebäude an dem die Tür überdacht werden sollte?), ist nun klar:
- Nix mit WILLKÜRVERBOT
- Nix mit GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ
- Nix mit BESCHLUSSERSETZUNGSANTRAG (den man in dem Zusammenhang sowieso nicht verstehen muss)

- Sondern ganz einfach: Ablehnung eines Antrags auf eine baulichen Veränderung.
Diesen Beschluss kann man, wie gegen jeden Beschluss, binnen 1 Monat gerichtlich anfechten.
Ob es Sinn macht kann hier niemand beurteilen.

-- Editiert von Tobias F am 12.03.2018 13:32

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