Abgaben/Steuern Praktikantenentgelt: studienbegleitendes freiwilliges max. 3-monatiges Praktikum

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bäre
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Abgaben/Steuern Praktikantenentgelt: studienbegleitendes freiwilliges max. 3-monatiges Praktikum

Schön' guten Abend,

aus gegebenen Anlass habe ich folgende Frage:

Wie ist der Umstand, dass die Praktikantenvergütung für ein studienbegleitendes freiwilliges Praktikum, welches nicht länger als drei Monate dauert und somit vom Mindestlohn befreit ist, maximal 450 € beträgt und insofern als geringfügige Beschäftigung i. S. d. SGB IV qualifiziert werden muss, für die der gesetzliche Mindestlohn wiederum seit 01.01.2015 vorgeschrieben ist.

Was hat hier warum Vorrang und wie ist das Entgelt steuerlich und bzgl. der Sozialabgaben zu behandeln?

Für mich handelt es sich eindeutig um eine von der SV-Pflicht befreite geringfügige Beschäftigung (mal abgesehen von der Rentenversicherungspflicht, von der man sich nach dem Opt-Out-Prinzip auch befreien lassen kann und der pauschalen zweiprozentigen oder sich nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen bestimmenden Lohnsteuer), was aber im Widerspruch steht zu der o. g. Ausnahme bei studienbegleitenden freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern.

Existiert hier eine unklare Rechtslage, die einer Konkretisierung bedarf oder gibt es eine gesetzliche Grundlage, die den Vorrang einer der beiden Tatbestände begründet?

Mit den besten Grüßen
Eric Werner

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6 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

maximal 450 € beträgt und insofern als geringfügige Beschäftigung i. S. d. SGB IV qualifiziert werden muss, für die der gesetzliche Mindestlohn wiederum seit 01.01.2015 vorgeschrieben ist. Unfug. Nirgends steht, eine Beschäftigung für weniger als 451 Euro Im Monat sei zwingend ein Minijob. Ein Minijob ist es bei der häufig vorkommenden pauschalen Versteuerung. Es gibt aber auch die Möglichkeit regulärer Versteuerung und Versicherung. Abgesehen davon steht in § 22 MiLoG ja nun ganz deutlich, wer davon ausgenommen ist - daß das in Minijobs nicht gilt, steht da nicht. Nach Ihrer Logik müßte ja z. B. auch jeder Langzeitarbeitlose im Minijob den Mindestlohn kriegen, obwohl er in den ersten 6 Monaten davon explizit ausgenommen ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Bäre
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Na ja, so einfach als Unfug abstempeln würde ich die Thematik nicht.

Ja, im MiLG sind die entsprechenden Praktikanten explizit vom MiL ausgenommen. Gleicherorts steht aber nichts explizit zu geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. SGB IV. Diese werden nach Auslegung unter § 1 Abs. 1 MiLG subsumiert. Und was sagt, dass nur weil der Mindestlohn für die besagten Praktikanten nicht gilt, eine sozialversicherungsrechtliche Behandlung i. S. einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr stattfinden darf? Bis 01.01.2015 wäre der Lohn dabei ja auch irrelevant gewesen und insofern auch eine eindeutige Qualifizierung als geringfügige Beschäftigung vorgenommen worden. Die Behandlung als nicht geringfügige Beschäftigung führt ja neben der Nachteilsbehandlung bzgl. des MiL noch zu einer weiteren Nachteilsbehandlung. Mir erschließt sich auch nicht der Sinn, warum ein solcher Praktikant, der "neben" seinem Studium Vollzeit in einem einschlägigen Unternehmen Erfahrungen sammelt, gegenüber den Studierenden, die wirklich nur nebenher 450 € i. R. einer geringfügigen Beschäftigung verdienen, mit dem MiL wohlgemerkt, und diese dann auch noch nicht versteuern müssen, dermaßen benachteiligt wird; ein tüchtigerer Student also gegenüber weniger tüchtigeren benachteiligt wird - aber darum soll es nicht gehen.

Ich bin der Meinung, dass nur weil derartige Beschäftigungen von Praktikanten nicht dem MiL unterliegen, nicht auch automatisch die weiteren Merkmale bei der Behandlung einer geringfügigen Beschäftigung nicht wirken bzw. diese nicht grundsätzlich trotzdem als geringfügige Beschäftigung qualifiziert wird und dann eben, mit Ausnahme der Pflicht des MiL, auch als solche behandelt wird. Voraussetzung für die Qualifizierung als geringfügige Beschäftigung ist ja keineswegs, dass bei der Beschäftigung MiL gezahlt werden muss - es ist eine Folge. Insofern besteht für mich hier eine unklare Rechtslage bzw. sind mir die Normen unbekannt, die einen Vorrang des einen oder anderen Tatbestands begründen.

Außerdem: Die Krankenkasse bestätigt sogar die Versicherung des Studenten während der Tätigkeit mit Entgelt bis zu 450 €, was dem Arbeitgeber in diesem Fall auch vorliegt. Insofern: Was rechtfertigt hier die Doppelabgabe?

Beste Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bäre
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Auszug aus der (rechtsunverbindlichen) Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf meine Anfrage hin bzgl. der o.g. Thematik:

Sehr geehrter Herr Werner,

vielen Dank für Ihre E-Mail.
Erlauben Sie uns zunächst den Hinweis, dass es uns durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt ist, Rechtsberatungen im Einzelfall vorzunehmen. Dies obliegt den Angehörigen rechtsberatender Berufe. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder - falls Sie gewerkschaftlich organisiert sind - an Ihre Gewerkschaft zu wenden.

Gern beantworten wir Ihre Frage allgemein und unverbindlich.

Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt 8,50 Euro je Zeitstunde und gilt deutschlandweit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen. Übergangsregelungen sehen für bestimmte Branchen Abweichendes vor (§ 24 MiLoG).

Es gilt der Grundsatz, dass Praktikantinnen und Praktikanten auch Anspruch auf den Mindestlohn haben.

Von diesem Grundsatz macht das Mindestlohngesetz folgende Ausnahmen:

Ausgenommen vom Mindestlohn sind sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie geleistet werden. Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. Ein Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Führt also ein Student studienbegleitend bis zu maximal drei Monaten bei einem Arbeitgeber ein freiwilliges Praktikum durch, so liegt nach § 22 Mindestlohngesetz eine Ausnahmeregelung vor, so dass während des Praktikums kein Anspruch auf Mindestlohn besteht.

Ausführliche Informationen zum Mindestlohngesetz, insbesondere auch zu Praktika finden Sie auf folgender Internetseite:
http://www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Zahlt der Arbeitgeber dem Praktikanten maximal ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro, so liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV vor.

Für eine geringfügige Beschäftigung gilt folgendes:

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Diesen Pauschalbetrag führt der Arbeitgeber nur ab, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Für Arbeitnehmer besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung beträgt 3,7 Prozent. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,7 Prozent und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Auf Antrag können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungsfreiheit besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden.
Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.
Wählt der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für eine geringfügige Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Ansonsten ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zu erheben (Regelverfahren).

Für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens wird eine achtstellige Betriebsnummer benötigt. Diese ist bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Zahlt der Arbeitgeber dem Praktikanten maximal ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro, so liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV vor.


Diese Aussage stimmt so pauschal nicht. Wenn es sich bei dem Praktikum um eine betriebliche Berufsbildung handelt, dann handelt es sich nicht um einen Minijob (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ).

Dabei ist zudem zu beachten, dass für ein freiwilliges Praktikum das BBiG gilt, das betriebliche Ausbildungen regelt, für ein Pflichtpraktikum jedoch nicht.

Das freiwillige Praktikum ist daher nach meiner Einschätzung als betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 26 BBiG einzustufen. Damit handelt es sich auch bei Bezügen unter 450€ nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV .

Zitat:
insofern als geringfügige Beschäftigung i. S. d. SGB IV qualifiziert werden muss, für die der gesetzliche Mindestlohn wiederum seit 01.01.2015 vorgeschrieben ist.


Diese Vorschrift gibt es nicht. Für geringfügige Beschäftigungen gelten daher die gleichen Regelungen und auch die gleichen Ausnahmen, wie für alle anderen Beschäftigungen auch. Insofern ist eine gesetzliche Vorrangregelung weder erforderlich, noch ist die Gesetzeslage an dieser Stelle unklar.

-- Editiert von hh am 08.01.2016 23:44

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ergänzung:
Die Frage, ob der Mindestlohn zu zahlen ist hat mit der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Einstufung des Jobs nichts zu tun. Die Kopplung, die Du zwischen den beiden Themenbereichen herzustellen versuchst, ist daher unzulässig.

Es gibt keinen Verweis im MiLoG auf das SGB und im SGB gibt es auch keinen Verweis auf das MiLoG.

Bei den steuerrechtlichen Regelungen gibt es dagegen Kopplungen zwischen EStG und SGB, d.h. im EStG sind Verweise auf das SGB zu finden, für diesen konkreten Fall in § 40a EStG .

-- Editiert von hh am 08.01.2016 23:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bäre
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Aussage stimmt so pauschal nicht. Wenn es sich bei dem Praktikum um eine betriebliche Berufsbildung handelt, dann handelt es sich nicht um einen Minijob (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ).

Dabei ist zudem zu beachten, dass für ein freiwilliges Praktikum das BBiG gilt, das betriebliche Ausbildungen regelt, für ein Pflichtpraktikum jedoch nicht.


Die Aussage ist auch nicht pauschal. Liest man die Stellungnahme des BMAS, so wird der konkrete Bezug auf meine Fragestellung ersichtlich. "Führt also ein Student studienbegleitend bis zu maximal drei Monaten bei einem Arbeitgeber ein freiwilliges Praktikum durch, so liegt nach § 22 Mindestlohngesetz eine Ausnahmeregelung vor, so dass während des Praktikums kein Anspruch auf Mindestlohn besteht.

...

Zahlt der Arbeitgeber dem (diesem, der ein studienbegleitendes, auf 3 Monate begrenztes, freiwilliges Praktikum ausübt) Praktikanten maximal ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro, so liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV vor."

Zitat (von hh):
Das freiwillige Praktikum ist daher nach meiner Einschätzung als betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 26 BBiG einzustufen. Damit handelt es sich auch bei Bezügen unter 450€ nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV .


Wenn eine Einstufung der Beschäftigung als Beschäftigung i. S. d. § 26 BBiG rechtmäßig sein würde, woraus folgte dann, dass eine Qualifizierung als geringfügige Beschäftigung unwirksam oder ausgeschlossen ist?

Zitat (von hh):
Zitat:
insofern als geringfügige Beschäftigung i. S. d. SGB IV qualifiziert werden muss, für die der gesetzliche Mindestlohn wiederum seit 01.01.2015 vorgeschrieben ist.
Diese Vorschrift gibt es nicht. Für geringfügige Beschäftigungen gelten daher die gleichen Regelungen und auch die gleichen Ausnahmen, wie für alle anderen Beschäftigungen auch. Insofern ist eine gesetzliche Vorrangregelung weder erforderlich, noch ist die Gesetzeslage an dieser Stelle unklar.


"Die Vorschrift" gibt es freilich nicht. Allerdings werden die Arbeitnehmer geringfügiger Beschäftigungen unter den § 1 Abs. 1 MiLoG subsumiert.

Ich habe auch den Eindruck, dass mein ursprünglicher Fragenkomplex noch nicht klar ist. Die Frage, die sich mir gestellt hat und immer noch stellt, ist nicht, ob die besagten Praktikanten in einem studienbegleitenden freiwilligen, auf maximal drei Monate befristeten Praktikum Anspruch auf Mindestlohn haben - mitnichten; dies wird ja deutlich in § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLog verneint.
Meine Frage war, wie der Umstand, dass für ein solches Praktikum, der Mindestlohn nicht gilt, eine monatliche Vergütung von maximal 450 € dieses Praktikum jedoch als geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV qualifiziert (Begründung s. u.), bzgl. der steuerlichen und Sozialabgabenbehandlung zu bewerten ist.

Denn: Warum sollte der Umstand, dass der Mindestlohn von derartigen Beschäftigungsverhältnissen ausgenommen ist und somit bei 40 Stunden pro Woche prinzipiell mehr Arbeit geleistet werden muss, um das entsprechende Entgelt zu erhalten (Nachteilsbehandlung), weiter dazu führen, dass dieses Entgelt dann auch noch mit höheren Abgaben belastet wird, als dasjenige (in gleicher Höhe), das zu Mindestlohn-Konditionen erzielt wird (weitere Nachteilsbehandlung)?

Der Mindestlohn ist ja keine Voraussetzung für den Tatbestand der geringfügigen Beschäftigung - er folgt daraus, dass diese Beschäftigungen seit 01.01.2015 unter die entsprechenden Regelungen des MiLoG zu subsumieren sind. Wenn das MiLoG nun aber eine Ausnahme des Mindestlohns für derartige (Praktikums-)Beschäftigungen vorsieht, folgt mitnichten daraus, dass auch die steuerliche und Sozialabgabenbehandlung des Entgelts abweichend von derjenigen i. R. geringfügiger Beschäftigungen stattfindet bzw. diese Beschäftigung als nicht geringfügige Beschäftigung (dis)qualifiziert werden.

Im Übrigen finde ich neben der (sehr wohl konkret und meiner Auffassung entsprechenden) Darstellung des BMAS nur gleichlautende Hinweise im Netz zu dieser Thematik.

Bsp.: Betrachtet man zunächst freiwillige Praktika, ergibt sich, dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Arbeitsverhältnis entsteht. Dieses gesetzliche Arbeitsverhältnis hat den Vorteil, dass die Arbeitsgesetze, arbeitsrechtliche Grundlagen sowie Regelungen aus dem Praktikumsvertrag Anwendung finden. Weitere Vorteile für den freiwilligen Praktikanten ergeben sich im Bezug auf den Vergütungsanspruch gem. § 26 i.V.m. § 17 I S.1 BBiG (siehe hierzu auch Urteil vom LAG Ba-Wü, 08.02.2008) und dem gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub. Des Weiteren besteht für den Praktikanten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 26 und § 10 BBiG i.V.m. § 3 EntgFG sowie ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bei Austritt.

Ein Nachteil, einen freiwilligen Praktikanten einzustellen, ergibt sich aus den Sozialversicherungsgesetzen. Ob und in welchem Umfang eine Sozialversicherungspflicht besteht, entscheiden nämlich die gesetzlichen Bestimmungen und nicht die Parteien selbst. Der Praktikumsgeber hat für einen freiwilligen Praktikanten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen, d.h. darunter zählen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sowie Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Unfallversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind für den Unternehmer versicherungspflichtig, soweit keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
Quelle: http://www.wirtschaftsrecht-news.de/2014/07/freiwillige-und-pflichtpraktika-rechtlich-zwei-welten/

Oder: In: http://www.lohn-info.de/praktikanten.html unter "Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum" + "nicht
vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt bis 450 Euro" steht in der Spalte der KV und PV:

"Steht das Studium nicht im Vordergrund und die Versicherungs­freiheit als kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, besteht eine versicherungs­freie geringfügig entlohnte Beschäftigung (pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Kranken­versicherung und Renten­versicherung)." Und in der Spalte der RV und AV steht: "Die bisherige Versicherungs­freiheit in der gesetzlichen Renten­versicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungs­pflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 in eine Renten­versicherungs­pflicht mit Befreiungs­möglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Beiträge sind in diesen Fällen unter Berück­sichtigung des geltenden Beitrags­satzes zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt dabei einen Beitragsanteil von 15 %; im Übrigen trägt der Beschäftigte die Beiträge.
Wie alle anderen Beschäftigten hat auch der Zwischen­praktikant die Möglichkeit, sich von der Versicherungs­pflicht befreien zu lassen. Der in diesen Fällen vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschal­beitrag in Höhe von 15 % gilt aufgrund einer Sonder­regelung in § 172 Abs. 3 SGB VI nicht. Wenn also für das nicht vorgeschriebene Zwischen­praktikum ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 Euro gezahlt wird und der Praktikant sich von der Versicherungs­pflicht befreien lässt, sind zur Renten­versicherung keine Beiträge zu zahlen.
In der Arbeitslosen­versicherung besteht Versicherungs­freiheit."


Eine weitere Quelle ist, wenn's auch nicht gefällt, Wikipedia: Unter dem Suchbegriff "Krankenversicherung der Studenten" findet sich weiter unten unter "Versicherungspflicht bzw. -freiheit der Praktikanten": "Praktikum ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben", "Praktikant ist an einer Hochschule eingeschrieben (Zwischenpraktikant)":

"Versicherungsfreiheit als Beschäftigter zu allen Sozialversicherungszweigen. Voraussetzung ist, dass der Student nach seinem Erscheinungsbild weiterhin als Student gilt (20-Stunden-Theorie). Versicherungsfreiheit besteht, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet (siehe hierzu Minijob)."

Zitat (von hh):
Bei den steuerrechtlichen Regelungen gibt es dagegen Kopplungen zwischen EStG und SGB, d.h. im EStG sind Verweise auf das SGB zu finden, für diesen konkreten Fall in § 40a EStG .


So ist es. Dies war allerdings kein unklarer Punkt.

-- Editiert von Bäre am 12.01.2016 22:17

-- Editiert von Bäre am 12.01.2016 22:18

-- Editiert von Bäre am 12.01.2016 22:20

-- Editiert von Bäre am 13.01.2016 06:56

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