Abgabe der EV

11. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
eventment
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgabe der EV

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. 2 Jahren die EV abgegeben (Schulden aus Selbständigkeit)
und verhandle seit ca. 3-4 Monaten mit einem Gläubiger (12000 €) der seither jegliche Rate, Einmalzahlung oder sonstige Einigung ablehnt aber von mir stattdessen die erneute die Abgabe der EV möchte (gleiche Prozedur, gleicher Gläubiger vor zwei Jahren). Bisher konnte ich mich immer irgendwie mit dem Gerichtsvollzieher verständigen. Der nächste Termin zur Abgabe der EV ist am 17.01.2013. Mit dem Gerichtsvollzieher habe ich bereits beim Letzten Termin Eine Ratenzahlung ausgemacht und die erste rate soll ich dann zum folgenden Termin mitbringen. Der letzte Termin war vor ca. 5 Wochen. Nun haben sich aber innerhalb der vergangenen 4 Wochen meine Lebensumstände so drastisch geändert das ich mich entschieden habe eine England Insolvenz durchzuführen und künftig in England zu leben und zu Arbeiten. Ich habe Verwantschaft in England und dank dessen sofort Arbeit gefunden. Ich habe also den Gerichtsvollzieher über meinen Entschluss in Kenntnis gesetzt und Ihm auch sofort meine neue Adresse in England mitgeteilt. (Auch habe ich mich offiziell nach England mit neuer Anschrift abgemeldet) nun bekomme ich eine E-Mail vom GV mit folgendem Wortlaut:
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Sehr geehrter Herr XXX
soll ich Ihrem Schreiben entnehmen, dass Sie keine Raten zahlen und nicht zu dem Termin am 17.01. erscheinen werden?
Für diesen Fall muss ich allerdings Erlass des Haftbefehls beantragen. Der Termin wurde vereinbart, BEVOR sie umgezogen sind und muss daher bestehen bleiben.

Mit freundlichem Gruß
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Meine Frage nun ist Folgende,
ist denn dieser GV überhaupt noch zuständig für mich? Kann er tatsächlich noch Haftbefehl beantragen. Ich bin Offiziell abgemeldet von meinem Einwohnermeldeamt mit offizieller Neuanschrift.
Meines wissen und meiner Recherche nach ist dieser GV nicht mehr zuständig und muss den Auftrag an den zuständigen GV ab oder dem Gläubiger zurückgeben.
Wie und mit welchen Paragrafen (Gesetzestext) kann ich Ihm dies nun begründen.


Ich danke schon im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Für mich klingt dies so, dass Sie sich der bestehenden Verpflichtung eine e. V. abzugeben, durch Umzug entziehen wollen. Daher die begründete Androhung eines Haftbefehls.

Sie können die e.V. auch vorher (nach Terminabsprache) beim zuständigen Amtsgericht abgeben.

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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eventment
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Für mich klingt dies so, als währst du der Fachmann auf den ich gewartet habe.

Für mich klingt dies nicht nach einer Antwort, sondern als währe es deine persönliche Meinung und danach hat hier niemand gefragt.

Ich habe die EV vor zwei Jahren anstandslos abgegeben, habe trotz der EV innerhalb von 2 Jahren 162.000€ von 180.000€ abgezahlt und werde vorraussichtlich nun die Englandinsolvenz beantragen da sich meine Lebensumstände unerwartet, drastisch verschlechtert haben. Ich habe von meinen Schulden also mehr zurückgezahlt als es die meisten Schuldner in Jahrzehnten tun. Ich frage mich mit welchem Recht du Über einen hilfesuchenden Menschen, von dem du nichts weist, zu urteilen vermagst?

LG

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