Hallo!
Als Betreiber einer Bar plane ich unseren Verkaufsschlager im Bereich Spirituosen unter einem eigenen Label zu verkaufen.
Wir beziehen das Getränk wegen des großen Absatzes ohnehin vom Hersteller in 10L Kanistern und würden dies gerne als Hausmarke in 0,5l Flaschen zum Verkauf anbieten. Hierbei werden alle Angaben vom Hersteller übernommen, nur sein Name und die Gestaltung wird durch die Angaben und das Branding unserer Bar ersetzt. Auch möchte ich ein "abgefüllt durch...." Hinweis gerne vermeiden.
Bei anderen Produkten habe ich dieses Vorgehen schon gesehn, z.B. in Feinkostläden die Essig-Öl und Brände zum Abfüllen verkaufen.
Ist dieses Vorgehen rechtens?
Grüsse,
Sven Langenhagen
Abfüllen und Verkauf unter eigenem Namen von Fremdwaren
13. Juli 2017
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Frage vom 13. Juli 2017 | 11:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfüllen und Verkauf unter eigenem Namen von Fremdwaren
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#1
Antwort vom 13. Juli 2017 | 18:28
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatIst dieses Vorgehen rechtens? :
Nö.
Man produziertein Lebensmittel, da muss man schon einiges beachten. Wie z.B. bei der Abfülleinrichtung. Und natürlich muss die Anschrift Deines Unternehmens darauf stehen.
#2
Antwort vom 16. Juli 2017 | 19:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hi,
die Etiketten werden alle nach EU-Spirituosenverordnung Nr. 110/2008 gekennzeichnet und etikettiert.
Auch die Abfüllung verläuft nach Norm.
Mir geht es darum zu wissen, ob man durch die Umetikettierung irgendwelche Markenrechte verletzt.
LG
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#3
Antwort vom 19. Juli 2017 | 08:56
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
ZitatWir beziehen Getränk in 10L Kanistern :
Dann ist beim Weitervertrieb die Weiter-Verwendung der Markenzeichen erlaubt, unter denen diese Kanister in den Verkehr gebracht werden, § 24 MarkenG - Ausnahme: der Warenzustand wird verändert ...
Zitat:würden dies gerne als Hausmarke in 0,5l Flaschen zum Verkauf anbieten.
Markenrechtlich sollte dabei jede Benutzung markenähnlicher Zeichen ( Worte, Farben, Formen, Klänge, ... ) unterbleiben.
Wettbewerbsrechtlich muß beachtet werden, daß beim Anbieten von Nachahmungen/Imitationen von Markenwaren jeder direkte/indirekte Hinweis auf Firma/Marke untersagt ist und keine (ansonsten zulässige) Werbung mit Vergleichen erlaubt ist.
RK
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