Abflussverstopfung u. Fenster

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Claudili66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abflussverstopfung u. Fenster

Hallo...
habe direkt 2 Fragen:
1. In der Küche war der Abfluss der Spüle verstopft. Dies war nun innerhalb 10 Jahre das 3. Mal. Da ich nun übervorsichtig mit dem Abfluss umgehe, d.h. Benutzung von Sieben, Auswischen der Pfannen und Töpfe etc., ist es eigentlich unmöglich, dass dies mein Verschulden ist. Jedoch die von der Hausverwaltung beauftragte Rohrreinigungsfirma hat "Essensreste + Abflussfrei" als Ursache der Verstopfung auf der Rechnung angegeben. Diese Rechnung über 265,- Euro soll ich nun deshalb selber begleichen. Dazu muss noch gesagt werden, dass ich seitdem nur noch in einer Spülwanne spüle, dann das Spülwasser ins Klo schütte und nur noch klares Wasser in die Spüle laufen ließ - trotzdem ist der Abfluss nach ca. 2 Wochen bereits wieder verstopft gewesen. Muss ich die Rechnung tatsächlich selber bezahlen? Das muss doch an den Rohren im allgemeinen liegen.
2. Ist es richtig, dass heutzutage alte Holzfenster gegen neue wärmeisolierende Fenster ausgetauscht werden müssen? Meine Fenster sind über 20 Jahre alt und nicht mehr dicht bzw. lassen sich zum Teil nicht richtig öffnen und schließen. Hausverwaltung meint, ich sei das schuld, weil ich die Fenster nicht oft genug putze.
Vielen Dank im voraus für evtl. Antworten,
Claudia

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo
und zunächst erst einmal mein Beileid zu solch
einer Hausverwaltung.

So wie du es beschreibst, kann die Verstopfung nicht durch unsachgemäßen Gebrauch der Abflüsse verursacht worden sein.
Eigentlich bist du ja nicht verpflichtet so vorsichtig zu sein und sogar noch das Waschwasser ins Klo zu tragen. Dei Rohrleitungen müssten so angelegt sein, dass man normal spülen kann.
_________________
Grund sätzlich sind die Kosten solcher Arbeiten Vermietersache, es sei denn:
der Vermieter kann nachweisen, dass der Mieter die Sache verschuldet hat.

Leider ist es in deinem Fall wohl so, dass die Firma ( wer weiss was da für Verbindungen bestehen!!) bestätigt hat,
dass du die Verursacherin bist.

Man könnte nun dagegen Widerspruch einlegen und die Verwaltung auffordern, dir nachzuweisen, dass es deine Schuld ist und
mitteilen, dass bis zu dahin du dich weigerst
die Kosten zu übernehmen.





Zum Fensterproblem:

Instandhaltung ist Pflicht des Vermieters!
--------------------------------------------------------------------------------

Instandhaltung und Instandsetzung sind Pflicht des Vermieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch hält in § 535 ausdrücklich fest:
”Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.”
Die MieterInnen haben also einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihre Wohnung (und das Haus) laufend instand hält und, sobald nötig, instand setzt - also auftretende Mängel beseitigt.
Wer als MieterIn die Instandhaltungspflicht seines Vermieters einfordert, der verlangt also nicht nur sein gutes Recht, sondern tut mitunter, bei besonders säumigen Vermietern, ein doppelt gutes Werk: Er verhindert zugleich, dass in unserer Stadt noch mehr Häuser heruntergewirtschaftet werden, die später auf Kosten der Allgemeinheit teuer saniert werden müssen.
Ausgeschlossen ist das Recht auf Mängelbehebung nur dann, wenn MieterInnen den Mangel selbst verschuldet haben.
Aber: Bei feuchten Wänden und Schimmelbildung z. B. flüchten sich die Vermieter gern in die Behauptung, die MieterInnen hätten den Mangel durch unzureichendes Lüften oder Heizen und somit durch vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet. Lassen Sie sich dadurch nicht einschüchtern: Ein Verschulden muss lhnen der Vermieter in jedem Fall erst nachweisen!

Eine Klausel im Mietvertrag, die angibt, dass der Vermieter nicht beweisen müsse, dass ein Schaden (z. B. eine Rohrverstopfung) von den MieterInnen verursacht worden sei, ist unwirksam!
-----------------------------------------------------
Umfang der Instandhaltungs/Instandsetzungspflicht

Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der "Mietsache" beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Dies beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung der MieterInnen: Auch die mitvermieteten Teile des Hauses wie Keller, Boden, Fahrstuhl und Hof müssen in betriebssicherem und benutzbarem Zustand sein und entsprechend gepflegt werden. Außerdem muss der Zugang zu den gemieteten Räumen ohne Komplikationen und Gefahren möglich sein (gute Beleuchtung; sichere Geländer und Stufen im Treppenhaus; schließende und verschließbare Türen).
Zu den Mängeln in der Wohnung gehören z B.

undichte oder klemmende Fenster und Türen, feuchte Decken und Wände,

unvorschriftsmäßige Elektroleitungen, verstopfte Abflüsse, undichte Wasserrohre und -hähne, morsche Dielen und Türschwellen, defekte Türklinken und -schlösser, defekter Ofen oder Küchenherd, unzureichende Heizung, unzureichender Schallschutz sowie sonstige Baumängel.
Zu den Mängeln einer Wohnung zählt aber auch das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften - z. B. das Fehlen eines Kellers, obwohl im Mietvertrag zugesagt.
_______________________________________
Man könnte auch mit einer Mietminderung drohen, wenn die Hausverwaltung die nötigen Reparaturen nicht erledigt
_____________________________
Zwei Urteile dazu:
Die Fenster sind im schlechten Zustand und deshalb luftdurchlässig und schwer schließbar.
10% Mietminderung
_________________
AG Münster, Urteil vom 20.07.1982 - 3 C 20/82 , WM 1982, S. 254
10 %Mietminderung



Der Zustand des Fensters, durch das ungehindert in ein Haus eingedrungen werden kann, rechtfertigt eine Minderung von 10%.

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 14.12.1977 - 16 C 696/76 , WM 1980, S. 17.



-----------am besten eine neue Wohnung suchen!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.763 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen