Abfindungen in der Arbeitswelt

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Abfindung, Arbeitnehmer, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutzgesetz
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Wann steht mir eine Abfindung vom Arbeitgeber zu?

Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum mancher Arbeitnehmer, dass es regelmäßig eine Abfindung gibt.

Allerdings werden Abfindungen in der Praxis häufig gezahlt aufgrund 

Daniel Hesterberg
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- eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs, einer gütlichen Einigung über die Wirksamkeit einer Kündigung 
- der gesetzlichen Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (siehe unten)
- Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 910 Kündigungsschutzgesetz 
- Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen) ; selten im Arbeitsvertrag
- gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich. 

Zu § 1a Kündigungsschutzgesetz:

 
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (dreiwöchige Frist) keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage), hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. 

Der Anspruch setzt aber zwingend den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. 

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. 

Bei Abfindungen in Aufhebungsverträgen gilt:

Sie sollten als Arbeitnehmer grundsätzlich umso mehr eine höhere Abfindung verlangen, desto mehr eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtswidrig erscheint (nach anwaltlicher Prüfung bestenfalls).

Zudem ist Sie nicht steuerfrei:

Abfindungen werden einkommensstuerrechtlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt; alles andere an Vergünstigung etc. ist gestrichen worden. 

Bei Arbeitslosengeld gilt:

Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.  

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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