Abfindung nach § 1 a KSchG

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Abfindung nach § 1 a KSchG

Abgrenzung zwischen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG und individualrechtlicher Beendigungsvereinbarung (Urteil des BAG vom 10.07.2008, Az. : 2 AZR 209/07)

In der vorliegenden Entscheidung des BAG hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit dem Inhalt übersandt, wonach ihm unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt und nicht die vorherige Wiedereinstellung bzw. Zurücknahme der Kündigung erfolgt, eine Abfindung in Höhe von € 6.000,00 angeboten wird.

Eine Abfindung berechnet nach der Vorschrift § 1a Abs. 2 KSchG hätte in etwa € 12.000 betragen.

Der Kläger hatte kein keine Kündigungsschutzklage erhoben und begehrte sodann den Differenzbetrag zwischen dem Abfindungsanspruch gem. § 1 a KSchG und der angebotenen Abfindungszahlung.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, die Beklagte schulde ihm die nach § 1a KSchG zu berechnende Abfindungshöhe, da sie ihm im Kündigungsschreiben vom 28. Januar 2005 ein Angebot iSd. § 1a KSchG gemacht habe. Danach hätte er einen Anspruch auf eine Abfindung, die in etwa dem Doppelten der geleisteten Abfindung entspreche.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, es sei lediglich eine individuelle Abfindungsvereinbarung mit einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 Euro angeboten worden und zustande gekommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Abfindung gemäß § 1a KSchG anbieten wollen und auch nicht angeboten. Das BAG führte hierzu aus, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich darin frei sind, eine geringere oder höhere Abfindung als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Es kam daher auf die Auslegung des Kündigungsschreibens an.

Dabei muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Arbeitgeber den Willen hat, ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Angebot zu unterbreiten. Dieser Wille muss eindeutig und unmissverständlich erkennbar sein. Das BAG führt hierzu aus, dass der Arbeitgeber, will er dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung nach § 1 a KSchG anbieten zu wollen, allein aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherheit gehalten ist, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren.

Vorliegend lag bereits mit der Formulierung („wir bieten an") eine von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG abweichende Formulierung vor, die eine Vertragsauflösung nahe legt. Ferner ergibt sich aus dem Umstand, dass die Abfindung lediglich etwa der Hälfte des gesetzlichen Abfindungsanspruches entsprach, dass eine individuelle Vereinbarung gemeint war. Insofern war der Anspruch des Mitarbeiters nicht gegeben und die Klage abzuweisen.

Erläuterung der betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG

Der Gesetzgeber hat den Arbeitsvertragsparteien mit der Einführung des § 1 a KSchG (seit 01.01.2004) eine einfache und kostengünstige vorgerichtliche Klärung im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung geboten.

Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber in der ordentlichen Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird. Ferner muss der Arbeitgeber erklären, dass der Arbeitnehmer die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Nach der gesetzlichen Regelung ist als Abfindung ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr vorgeschrieben. Dieser Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Für den Arbeitnehmer ist diese Reglung vorteilhaft, da er ohne Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhalten kann. Der Arbeitnehmer hat auch keine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld zu befürchten, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Der Arbeitgeber kann sichergehen, dass die Gründe für das Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung nicht geprüft werden.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG? Gerne unterbreite ich Ihnen ein entsprechendes Beratungsangebot.