Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung

21. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)
Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung

Hallo,

mit der Mitteilung der Stromzählerwerte bei Auszug habe ich
den EnBw auch die Einzugsermächtigung entzogen und um
Abschlußrechnung gebeten. Diese liegt mir bis heute nicht
vor, allerdings habe ich eine Abbuchung festgestellt.

Muss sich das Unternehmen an den Widerruf halten oder kann
es das igonieren und es ist dann meine Sache den Verstoß zu
bemerken und dagegen vorzugehen ?

Danke für Hinweise und Fundstellen,

Wolfgang

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
an
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

soweit ich weiß, kannst du das geld bei deiner bank zurückbuchen lassen --> das wirkt sich dann auch als kündigung der einzugsermächtigung aus.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@an

Das Thema Widerspruch gegen Lastschrift ist
hier nicht die Frage und wie ein Vertrags-
partner auf den Widerspruch gegen eine
Lastschrift reagiert (diese z.B. als Widerruf
der Einzugsermächtigung ansieht) kann in
diesem Fall unberücksichtigt bleiben

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Unternehmen muss sich natürlich an den Widerruf halten.

Falls es das nicht tut, kannst Du den Betrag zurückbuchen. Es gehört zu Deiner Sorgfaltspflicht, die Kontoauszüge zu kontrollieren.

Da Dir bei so einem Verfahren kein Schaden entsteht und es sich auch nicht um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt, passiert darüber hinaus nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@hh

Ich teile die Einschätzung nicht, eben weil sich
das Unternehmen an den Widerruf halten muß,
ist hier meine Sorgfaltspflicht und mein
erneuter Aufwand zum Widerspruch aussen
vor.

Im übrigen verstößt das Unternehmen gegen
die im Bankwesen vorgegebenen Bedingungen
für die Teilnahme an diesem Verfahren.

Weiterhin: Man stelle sich vor, jeder kann
unbehelligt Lastschriften einreichen und der
Kunde muß hier fortlaufend jeden Verstoß
prüfen (man denke an Kleinbeträge ...).

Interessant zumindest das

http://www.sparkasse-gelsenkirchen.de/sunshine/vgs/service/link/schnellhilfe/artikel/ser_schnellhilfe/ser0art_faq_giroverkehr.xml-frame

was die Fristen für den Widerspruch angeht (keine Frist, falls dem Einreicher keine
Einzugsermächtigung vorliegt).

Gruß,

Wolfgang

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Hallo Wolfgang,

mir ist nicht ganz klar, worauf Du hinaus willst. Du schreibst zwar, dass Du meine Meinung nicht teilst, widersprichst mir aber auch in keinem Punkt.

>>Weiterhin: Man stelle sich vor, jeder kann
unbehelligt Lastschriften einreichen und der
Kunde muß hier fortlaufend jeden Verstoß
prüfen (man denke an Kleinbeträge ...).<<

Das ist aber leider so! Die Bank prüft nicht, ob die Einzugsermächtigung auch tatsächlich vorliegt, sondern lässt sich dies nur vom Einreicher der Lastschrift bestätigen. Gerade weil sich damit Missbrauch treiben lässt, sind doch die Vorschriften zur Rückbuchung so kundenfreundlich.

Die eigenen Kontoauszüge nicht sorgfältig zu prüfen halte ich im übrigen für grob fahrlässig, da sich neben dem Lastschriftverfahren noch weitere Möglichkeiten bieten, sich unbefugt am Konto zu bedienen, wenn man nur die Kontonummer kennt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@hh

Ich denke der Widerspruch ist mit dem Text,
daß ich eine Ansicht nicht teile, klar und noch
freundlich genug zum Ausdruck gebracht.

Zu

"Gerade weil sich damit Missbrauch treiben lässt, sind doch die Vorschriften zur Rückbuchung so kundenfreundlich."

Dem ist nicht so! Wer nicht weiß, daß er
auch nach den oft angegebenen 6 Wochen
Widerspruch gegen Lastschriften einlegen
kann, wird häufig aufgeben. Siehe auch das
Verfahren seinerzeit gegen einige Banken
sowie das BGH-Urteil vom 6. Juni 2000 - XI
ZR 258/99 (OLG Dresden, LG Leipzig).

Ihr Hinweis

"Die eigenen Kontoauszüge nicht sorgfältig zu prüfen halte ich im übrigen für grob fahrlässig."

ist in der Einschätzung "grob fahrlässig"
durch nichts belegt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Soll ich nun Lachen oder Weinen - Kopschüttel - :) ...

Um die Absurdität der Fragestellung einmal vorzuführen :

Muss sich das Unternehmen an den Widerruf halten...

Ja - hat es aber offentsichtlich nicht getan

oder kann es das igonieren

Nein - und doch ist Geld abgebucht worden

und es ist dann meine Sache den Verstoß zu bemerken und dagegen vorzugehen ?

Es soll Leute geben, die sind darüber gestorben darauf zu warten , daß ihr Gegenüber erkennt , daß es
einen Fehler gemacht hat - Warten auf Godot ...

Eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Beichte gibt es leider noch nicht ;) ...

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

@psst

Gerade Sie hätten erkennen könne, dass die
Fragestellung darauf abzielt, ob und wenn ja
welche Rechtsmittel bei Verstoss zumindest
gegen die Girovereinbarung greifen.

Richtig ist, dass es auch in diesem Forum
möglich ist, Polemik loszuwerden und
persönlich zu werden - eben das aber ist
in einem Hilfeforum absurd.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich kann mich psst nur anschließen. Dein Ansatz fordert Polemik übrigens geradezu heraus.

So richtig verstehe ich Dein Problem auch nicht. Willst Du die Stadtwerke anzeigen?
Geht nicht, weil es sich nicht um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt.

Oder willst Du sie privat verklagen?
Geht ebenfalls nicht, weil Dir kein Schaden entstanden ist. Die Forderung war ja sogar berechtigt.

Ein Verstoß gegen die Girovereinbarung könnte im Prinzip dazu führen, dass die Bank dem Kunden kündigt. Aber glaubst Du im Ernst, dass die Bank wegen eines kleinen Versehens dem Energieversorger kündigt?

Die fehlende Kontrolle, genauer ein fehlender Widerspruch stellt nach den gleichen AGB, die Du genannt hast, eine Genehmigung dar. Auf diesen Umstand wird bei jedem Rechnungsabschluss hingewiesen. Die Bemerkung "grob fahrlässig" ist zwar klar als persönliche Meinung gekennzeichnet, wird durch diesen Passus aber untermauert.

1x Hilfreiche Antwort

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