Abberufung eines Vorstandsmitglieds bei Inkaufnahme drohender Insolvenz

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Erstmals hat ein Oberlandesgericht in einer Entscheidung in aller Deutlichkeit klargestellt, dass die bewusste Inkaufnahme einer drohenden Insolvenz einen Abberufungsgrund darstellt.

 

In dieser Deutlichkeit hat bisher noch kein deutsches Oberlandesgericht zu einem derartigen Sachverhalt Stellung genommen – OLG Stuttgart, Beschuss vom 28.05.2013, Az. 20 U 5/12.

Sandro Dittmann
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Was war geschehen?

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hatte in einem Schreiben an einen Darlehensgeber angekündigt, dass die nächste Darlehenstilgungsrate nicht fristgerecht gezahlt werden würde. Wie im Vorfeld angekündigt, wurde die Zahlung nicht geleistet.

Nachdem der zuständige Aufsichtsrat hiervon Kenntnis erlangt hat, hat dieser den Vorstand abberufen.

Nachdem der abberufene Vorstand geklagt hatte, hat das Oberlandesgericht nun klargestellt, dass die Abberufung zu Recht erfolgte.

Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass es eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt hat, als der Vorstand nicht nur die Nichtzahlung der Rate ankündigte, sondern in der Folgezeit auch nichts unternommen hat, die Rate doch noch zu begleichen.

Durch sein Verhalten hat es der Vorstand in Kauf genommen, dass die Bank das Darlehen fällig stellt und das Unternehmen in die Gefahr einer Insolvenz gerät. Selbst wenn keine Insolvenz gedroht hätte – erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hätte es zur Folge gehabt – und auch dies hätte nach Auffassung des Gerichtes für die Abberufung ausgereicht.

Das Verhalten des Vorstandes wurde als grobe Pflichtverletzung gewertet, so dass die Abberufung aus wichtigem Grund im Sinne des § 93 III 2 AktG gerechtfertigt war.

Praxistipp:

Jeder Vorstand sollte sich klarmachen, dass er in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan einer Gesellschaft bei der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft und deren Vermögensinteressen verpflichtet ist.

Gefährdet er diese Vermögensinteressen durch ein Fehlverhalten, das nicht mehr mit den „Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens" vereinbar ist, muss er mit seiner (wirksamen) Abberufung rechnen.

Bei gravierenden Pflichtverletzungen kommt zudem ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Vorstand in Betracht, § 93 II AktG.

Eine Beratung ist in diesem Bereich unerlässlich - sowohl auf Seiten der Gesellschaft, als auch auf Seiten des Vorstandes. Sprechen Sie uns an!

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
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Gesellschaftsrecht

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