ALG2 Zusammenlebend mit einer EU Bürgerinn

1. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Snoodle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG2 Zusammenlebend mit einer EU Bürgerinn

Guten Morgen,
das Thema wird nun ein bisschen viel zu lesen und etwas komplex sein aber ich versuche es einfach zu halten.

Ich (Deutscher Staatsbürger 26) bin mit meiner Freundin seit knapp 2 1/2 Jahren zusammen (Sie 25 Italienische Staatsbürgerschaft).
Ich war bis zum 30.11.2017 Angestellter als Kundenberater jedoch gekündigt worden. Ab 01.12.2017 bin ich offiziel Arbeitslos gemeldet (Persönlicher Gang zur Agentur für Arbeit) und warte nurnoch auf die letzte Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber. Dadurch das ich nun arbeitslos bin erhalte ich nicht den selben Lohn wie vorher so dass es für mich kaum finanziell stämmbar wäre 2 Personen zu finanzieren (Sie und mich).

Sie ist Studentin aus Italien und hat soweit alle Examen abgeschlossen und im März/April 2018 kriegt sie ihren Master/Bachelor aus einer Italienischen Universität. Zum Examen schreiben etc ist sie immer wieder nach Italien geflogen für paar Tagen um eben die Examen abzugeben (Letztes Examen war im Juli 2017). Daraufhin als sie dann fertig war sind wir zum Bürgercenter gegangen und haben sie hier offiziel Angemeldet da das Freizügigkeitsrecht ja nur auf 3 Monate begrenzt ist und wir zusammen eine Zukunft planen.
Sie hat keinerlei Einkommen und nicht so gute Deutschkenntnisse, sie hatte zwar ein Vorstellungsgespräch als Italienischer Kundenberater bei einer Firma jedoch wurde sie leider nicht genommen, und auf andere Bewerbungen hat sie bis dato auch keinerlei Antworten erhalten (Sie spricht flüssig italienisch und englisch).

Wir sind trotzdem mal zum Jobcenter gegangen und haben angefragt ob irgendwelche finanziellen Leistungen für sie zustehen, wie z.B Zahlung eines Integrationskurses für Deutsch, oder eben Existenzgeld für Nahrung,Miete oder sonstiges, jedoch wurde das mit einem direkten Nein verneint mit der Begründung das für EU Bürger keine Leistungen zustehen außer wenn sie 1 Jahr gearbeitet hat, was natürlich sehr ärgerlich war denn sie sucht ja Arbeit sie oder ich können uns kein Integrationskurs für 1600 Euro (Halbes Jahr) leisten, deswegen waren wir ja da um nach hilfe zu Fragen. Keine Chance.

Wir sind zusammen im Oktober zur Agentur für Arbeit gegangen und sie hat sich Arbeitssuchend gemeldet. Nun Ende November hat sie ein Termin erhalten und siehe da, es hat sich nun eine Möglichkeit ergeben am Integrationskurs im Dezember teilzunehmen und die Kosten werden von der Agentur für Arbeit und BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) getragen. Die haben gemeint es war eigentlich nur ein Projekt für Flüchtlinge oder nicht EU Ausländer, aber nun werden unter anderem EU Bürger da hinein gebracht um dem Arbeitsmarkt schneller zur Verfügung zu stehen. Das war wirklich eine tolle Nachricht.

Nun geht dieses "kompAS Kurs" in Zusammenarbeit mit der Dekra, Anfang Dezember los und Endet Anfang Juli 2018. Sie muss da Vollzeit sein von 8-15 Uhr und die Fahrtkosten werden je nach Anwesenheit zum Ende des Monats zurückgezahlt. Da frage ich mich nun, sie erhaltet ja dadurch nun eine Leistung vom Arbeitsamt, gibt es nicht irgendeine Möglichkeit nach finanzieller Hilfe dadurch zu fragen? Da wie am Anfang bereits erwähnt ich nun Arbeitslos bin und nun für die Kosten wie es eben möglich ihr zur Seite stehe damit sie diesen Integrationskurs machen kann, denn das ist tatsächlich eine einmalige Chance.

Ich würde mich über Meinungen und Empfehlungen freuen :)

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8 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Sie würde nicht mal als dt. Staatsangehörige Alg 2 kriegen - Studenten kriegen nun mal nichts. Wohngeld wäre schon eher drin.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Snoodle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja das war eher Situations beschrieben, sie ist nicht offiziel in Deutschland als Studentin. Sie ist hier Arbeitslos ohne Einkommen, Beim Wohnamt haben wir angefragt, selbe Begründung. EU Bürger bekommen keine Leistungen, egal ob Student oder nicht laut deren Aussage, ich frage mich nur es muss doch nun irgend ein Weg geben, allein schon von der Situation das sie nun eine "Leistung vom Arbeitsamt" erhält

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

ich frage mich nur es muss doch nun irgend ein Weg geben Nein, muß es nicht (abgesehen vom Wohngeld).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@muemmel:

Sehr schöner Link. Dumm nur, dass selbst eine von der Bundesregierung vor Einführung der gesetzlichen Neuregelungen beauftragte Fachkommission die Neuregelungen, die einen totalen Leisutngsausschluss aus allen Sozialsystemen vorsehen, für europerechtswidrig halten. Auch die Mehrzahl der Sozial- und Landessosozialgerichte sehen das so und das BSG hält an seiner Rechtsprechung, wohnach nach 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland regelmäßig eine Leistungsanspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII besteht, fest.

@Snoodle:

Deine Freundin sollte nachweislich einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII stellen. Unabhängig von der vorstehend beschriebenen Rechtslage, besteht dieser Anspruch unmittelbar aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens, welches sowohl von Italien, als auch von Deutland ratifiziert wurde. Und hinsichtlich des SGB XII hat die Bundesregierung insoweit keinen Anwendungsvorbehalt erklärt.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, dürfte die Hilfe eines versierten Fachanwalts für Sozialrecht unumgänglich sein.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Snoodle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):


Deine Freundin sollte nachweislich einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII stellen. Unabhängig von der vorstehend beschriebenen Rechtslage, besteht dieser Anspruch unmittelbar aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens, welches sowohl von Italien, als auch von Deutland ratifiziert wurde. Und hinsichtlich des SGB XII hat die Bundesregierung insoweit keinen Anwendungsvorbehalt erklärt.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, dürfte die Hilfe eines versierten Fachanwalts für Sozialrecht unumgänglich sein.


Axel


Danke für die Info, nach dem man nach demEuropäischen Fürsorgeabkommens weiter google'd oder auf Wikipedia liest steht folgendes als Aktuelle Information von 2016 wie auch von muemmel beschrieben.

"Künftig erhalten EU-Bürger in Deutschland nur noch dann Sozialhilfe oder Hartz IV-Leistungen, wenn sie durch Beitragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Ansonsten sind EU-Bürger erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland zum Empfang von Sozialleistungen berechtigt.[12][13] Der von CDU/CSU und SPD vorgelegte Gesetzentwurf wurde im Oktober 2016 dem Bundestag zugeleitet,[14] und vom ihm am 1. Dezember 2016 beschlossen.[15] Der Bundesrat stimmte der Neuregelung noch im Dezember 2016 zu.[16]

Gemäß der Neuregelung können EU-Bürger ohne Anspruch auf Sozialleistungen lediglich einmalig ein Überbrückungsgeld beantragen, das für höchstens vier Wochen den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körperpflege und medizinische Versorgung abdecken soll. Auch ein Darlehen zur Finanzierung der Rückreise ins Heimatland ist möglich.[16]"

Das macht einen etwas stützig, da müsste man tatsächlich mal einen Anwalt der darauf spezialisiert ist kontaktieren oder zur Hilfe nehmen. Aber schonmal vielen dank!

-- Editiert von Snoodle am 01.12.2017 23:48

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Snoodle:

Ausgerechnet Wikipedia als Quelle für Antworten auf Rechtsfragen heranzuziehen, ist jetzt nicht eben sehr überzeugend.

Richtig ist, dass das erklärte Ziel der Bundesregierung war und ist, EU-Bürger weitestgehend von Sozialleistungen auszuschließen. Bei der Umsetzung dieses politischen Willens hat man allerdings europäisches Recht - trotz eindringlicher Warnungen selbst aus Regierungskreisen - weitestgehend ignoriert. Und Europarecht ist gegenüber dem nationalen Recht nunmal vorrangig, was überwiegend auch die deutschen Sozialgerichte so sehen.

Die Bundesregierung hat bezüglich des Europäischen Fürsorgeabkommens hinsichtlich des SGB II einen Vorbehalt erklärt, was bedeutet, dass das EFA im Geltungsbereich des SGB II nicht anzuwenden ist.

Hinsichtlich des SGB XII gibt es einen solchen Vorbehalt nicht. Zwar gibt es Gerichte, die gleichwohl auch aus dem EFA keinen Anspruch nach dem SGB XII ableiten, diese Entscheidungen sind aber doch eher die Ausnahme.

Das Bundessozialgericht hat in diversen Entscheidungen den Zugang von erwerbsfähigen EU-Bürgern, die über keinen Arbeitnehmerstatus verfügen, zum SGB XII eröffnet. An dieser Auffassung hält das BSG auch mit Blick auf die Gesetzesänderungen vom Dezember 2016 fest, wie der Entscheidung vom 30.08.2017, B 14 AS 31/16 R , Rn. 39 ff., fest. Der vollständige Ausschluss von allen Sozialleistungen ist insoweit nach Auffassung des BSG verfassungswidrig und bei verfassungsgemäßer Auslegung sind eben Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Dieses gilt umso mehr für EU-Bürger aus Staaten, die das EFA ratifiziert haben, weil diese sich unmittelbar auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus eben diesem EFA berufen können.

Aber ich gebe Dir Recht, ohne spezialisierten Anwalt wirst Du, bzw. Deine Freundin dieses Ziel nicht erreichen. Hinzu kommt bei Dir im Übrigen - was ich bisher völlig außen vor gelassen habe - der etwas unklare Status Deiner Freundin hinsichtlich des Studiums. Der kann möglicherweise tatsächlich noch zu einem Leistungsausschluss führen. Von entscheidender Bedeutung dürfte insoweit sein, ob Deine Freundin dem Grunde nach BAföG berechtigt wäre.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Snoodle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Snoodle:

Aber ich gebe Dir Recht, ohne spezialisierten Anwalt wirst Du, bzw. Deine Freundin dieses Ziel nicht erreichen. Hinzu kommt bei Dir im Übrigen - was ich bisher völlig außen vor gelassen habe - der etwas unklare Status Deiner Freundin hinsichtlich des Studiums. Der kann möglicherweise tatsächlich noch zu einem Leistungsausschluss führen. Von entscheidender Bedeutung dürfte insoweit sein, ob Deine Freundin dem Grunde nach BAföG berechtigt wäre.

Axel


Sie hat ihr Studium ca. 2013 in Italien angefangen und es findet alles auf italienischem Boden statt. Bafög hatten wir mal neugierigerweiße nachgefragt es hieß aber da sie keine Teilnahme oder Verbindung zu einer Deutschen Universität hat, erhält sie diesbezüglich keine Leistungen. Sie muss nurnoch im Frühjar in Italien ihre Arbeit (Graduation) abgeben dann ist sie fertig.

-- Editiert von Snoodle am 02.12.2017 13:39

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