ALG1 - Darf Arbeitsamt alle meine Bewerbungen generell telefonisch kontrollieren?

18. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
daMichi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG1 - Darf Arbeitsamt alle meine Bewerbungen generell telefonisch kontrollieren?

Hallo zusammen,
ich beziehe seit November ALG1 und habe dafür diesen Antrag auf ALG1 online beantragt.
Jetzt war ich schon zum Arbeitsamt eingeladen anfang des Monats.
Dort wurde mir mitgeteilt dass ich mich GENAU 2-3 mal pro Woche bewerben MÜSSE und dass diese Bewerbungen, die ich in eine Tabelle mit Name der Firma und des Ansprehcspartners der Bewerbung dann TELEFONISCH durchtelefoniert werden um zu prüfen, ob ich mich dort wirklich bewerben habe.

Jetzt stellt sich mich die Frage:
Nach welchem Gesetz muss ich mich hier 2-3 mal bewerben? Wo ist der konkrete Paragraph im SGB?
Und noch wichtiger für mich auch: DARF as Arbeitsamt wirklich alle Firmen anrufen um meine Bewerbungen zu kontrollieren?
Das müsste doch auch irgendwo im SGB stehen?

Danke Euch schon mal!
Viele Grüße
Michael

-- Editiert von daMichi am 18.11.2017 14:03

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von daMichi):
Nach welchem Gesetz muss ich mich hier 2-3 mal bewerben? Wo ist der konkrete Paragraph im SGB?

Gar nicht, gibt es nicht.
Du darfst Dich auch öfter bewerben wenn Du willst, also auch 10x ider 30x.
Nur gar nicht bewerben, das wäre schlecht. Dann gibt durchaus Sanktionen = weniger Geld.



Zitat (von daMichi):
Und noch wichtiger für mich auch: DARF as Arbeitsamt wirklich alle Firmen anrufen um meine Bewerbungen zu kontrollieren?

Ja, das AA darf kontrollieren, ob der Leistungsbezieher lügt.
Vermuitlich wird das aus Kapazitätsgründen aber nur stichprobenartig erfolgen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
daMichi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,
danke für deine Antworten!

Wenn das Arbeitsamt die aufgelisteten Bewerbungen stichpunktartig überprüft und von einer entsprechenden Firma telefonisch mitgeteilt bekommt, dass ich mich zwar beworben habe, aber dann die Einladung zum weiteren Gespräch abgelehnt habe? Gibt es da Regelungen, dass dann Sanktionen anfallen können? Irgendso ähnlich wurde mir das beim Erstgespräch mitgeteilt..

Solche Bewerbungen kann man zwar wenn möglich erst gar nicht in die Liste aufnehmen, aber bei manchen lässt es sich nicht vermeiden, wenn man z.B. genau in einer Woche mehrere Einladungen bekommt (Antwort der Firmen erfolgt ja meist erst ein paar Wochen später auf die Bewerbung), oder man die Liste mit den angegebenen Firmen schon dem Amt vorgelegt hatte und noch nicht alle Antworten von Firmen bekommen hatte, die aufgelistet waren und das Amt diese Firmen dann einige Tage später erst anruft..

Danke und Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von daMichi):
Gibt es da Regelungen, dass dann Sanktionen anfallen können?

Ja, gibt es.

Ausnahme: man hat eine gute Begründung (wie z.B. anderes Bewebungsgespräch zur gleichen Zeit)



Zitat (von daMichi):
aber bei manchen lässt es sich nicht vermeiden, wenn man z.B. genau in einer Woche mehrere Einladungen bekommt

Wieso soll sich dann eine Absage nicht vermeiden lassen? Da ist kein Grund erkennbar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
daMichi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von daMichi):
aber bei manchen lässt es sich nicht vermeiden, wenn man z.B. genau in einer Woche mehrere Einladungen bekommt

Wieso soll sich dann eine Absage nicht vermeiden lassen? Da ist kein Grund erkennbar.

Wie meinst Du das? Natürlich kann ich zusagen, oft bekommt man ja die Einladungen die man gar nicht will und man sich nur auf diese Stelle beworben hatte um die Mindesanzahl an geforderten Bewerbungen zu erfüllen..
Ich will nicht den nächstbesten Job annehmen, sondern mir Zeit lassen den richtigen, passenden für mich zu finden, blos das Arbeitsamt sieht das ja anderst und will möglichst den nächstbesten vermitteln, der irgendwie ähnlich der alten Tätigkeit ist..

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ich will nicht den nächstbesten Job annehmen, sondern mir Zeit lassen den richtigen, passenden für mich zu finden, blos das Arbeitsamt sieht das ja anderst und will möglichst den nächstbesten vermitteln, der irgendwie ähnlich der alten Tätigkeit ist.
Und damit hat das Amt auch recht!

Wieso bitte kannst du nicht erst einen Job annehmen, der dir zumutbar ist und mit dem du deinen Lebensunterhalt wieder selber erwirtschaften kannst? Du kannst dich danach immer noch weiter auf eine andere Suche begeben, wenn du as schöneres für Dich suchen willst.

Sorry, aber da ist deine Haltung absolut nicht akzeptabel!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Ich will nicht den nächstbesten Job annehmen, sondern mir Zeit lassen den richtigen, passenden für mich zu finden,

Wenn man sich Zeit lassen will, muss man diese Zeit auch irgendwie selbst finanzieren können.

Zitat:
blos das Arbeitsamt sieht das ja anderst und will möglichst den nächstbesten vermitteln, der irgendwie ähnlich der alten Tätigkeit ist..

In welche Tätigkeiten man sich vermitteln lassen muss, ist ziemlich genau in §140 SGB III beschrieben. Das Kriterium "Der Job muss zu mir passen" ist allerdings nicht dabei.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von daMichi):
Ich will nicht den nächstbesten Job annehmen, sondern mir Zeit lassen den richtigen, passenden für mich zu finden,

Das steht Dir frei. Nur nicht auf Kosten der Versicherung, das müsste man denn selbst finanzieren wenn man so wählerisch ist.

Taktisch ist das übrigens auch unklug, denn jede Woche Arbeitslosigkeit sagt dem potentiellen Arbeitgeber "den will keiner". Und schon liegt man auf dem "B-Stapel".



Zitat (von daMichi):
blos das Arbeitsamt sieht das ja anderst

Ja, und der Gesetzgeber und auch die ständige gängige Rechtsprechung.
Zumindest wenn man vollen Leistungsbezug beansprucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von daMichi):
Nach welchem Gesetz muss ich mich hier 2-3 mal bewerben?


Solange keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde, würde ich persönlich keine Liste zur Verfügung stellen. Bewerben natürlich, da sind auch 2-3 pro Woche sicherlich nicht zuviel verlangt.


Zitat (von daMichi):
DARF as Arbeitsamt wirklich alle Firmen anrufen um meine Bewerbungen zu kontrollieren?


Ja. In die Liste kommen dann halt nur die sinnlosen Vermittlungsvorschläge und Absagen. Man muss ja nicht alle ernsthaften und noch laufenden Bewerbungen aufführen, wenn man seinen Soll mit diesen schon erfüllt hat.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
daMichi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Tasti123,

danke, das ist ja interessant!
Du würdest dann auf dem Amt nur mündlich mitteilen, dass du dich 2x pro Woche beworben hast ohne eine Auflistung vorzulegen? (was ja auch stimmt) Dann kommt bestimmt die Nachfrage, dass man eine Liste vorlegen muss, damit diese die dann überprüfen können.. wie würdest du da reagieren? Evt. drohen sie dann gleich mit Sanktionen..

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Es gibt beim ALG1 keine Sanktionen, sondern Sperrzeiten. Die Dauer wäre bei unzureichenden Eigenbemühungen 2 Wochen. Hierfür benötigt es aber erstmal eine Festlegung und eine Rechtsfolgenbelehrung.
Für die Festlegung gibt es die Zusendung von Vermittlungsvorschlägen und auch Eingliederungsvereinbarungen, in welchen aber auch die Arbeitsagentur die Kostenübernahme zusagt.

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