ALG II - Rückerstattung von Nebenkosten

7. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)
ALG II - Rückerstattung von Nebenkosten

Hallo,

ich vermiete eine Wohnung an einen Hartz-IV-Empfänger. Die ARGE übernimmt 80 % der Miete, den Rest zahlt der Mieter. Die komplette Summe bekomme ich von der ARGE überwiesen, da der Mieter den Anspruch abgetreten hat.

Der Mieter ist extrem (!) sparsam mit Heizung und Wasser, da er auf eine Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung an sich hofft.

Ist dies so? Zahle ich einen Überschuss an ihn aus? Oder muss ich die ARGE verständigen, die die Mietkosten zum Großteil übernimmt? Logisch wäre es für mich, 80 % des Überschusses an die ARGE zu zahlen und 20 % an den Mieter. Wie ist das bitte gesetzlich geregelt?

Gruß,

Morcheeba



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Der, der die Nebenkosten gezahlt hat, erhält die Rückzahlung. Das ist seit Januar 2012 hier anscheinend das Jobcenter.

quote:
Der Mieter ist extrem (!) sparsam mit Heizung und Wasser, da er auf eine Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung an sich hofft.


Wie kommt er denn auf sowas?

-- Editiert altona01 am 08.10.2013 00:01

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn die ARGE die komplette Summe bezahlt, dann geht auch ein Guthaben an die ARGE. Mit dieser muß sich dann der Mieter einigen, ob und was davon die ARGE an ihn zahlt. Es sei denn, der Mieter kann eine Abtretung der ARGE vorzeigen.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Wie verhält es sich mit einem Rentner mit Grundsicherung vom Staat ?

Wem (Mieter/Rentner oder Stadtkasse) soll der Vermieter das Guthaben erstatten ?

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#4
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Die Info, dass er auf Rückzahlung hofft, habe ich von einem anderen Mieter, die beiden sind gut bekannt. Ich werde mit dem Mieter selbst sprechen müssen.

Da er einen Teil der Miete selbst zahlt (die Wohnung ist größer als sie für eine Einzelperson sein dürfte), bekommt er dann die Überzahlung doch zumindest anteilig, oder bezieht sich sein Selbstkostenanteil nur auf die Kaltmiete und die Nebenkosten zahlt die ARGE komplett?

Ich befürchte Probleme mit dem Haus, wenn dauerhaft nicht geheizt wird, vor allem Schimmel.

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-- Editiert Morcheeba am 08.10.2013 09:19

-- Editiert Morcheeba am 08.10.2013 09:19

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Wie verhält es sich mit einem Rentner mit Grundsicherung vom Staat ?

Wem (Mieter/Rentner oder Stadtkasse) soll der Vermieter das Guthaben erstatten ?


quote:
Da er einen Teil der Miete selbst zahlt (die Wohnung ist größer als sie für eine Einzelperson sein dürfte), bekommt er dann die Überzahlung doch zumindest anteilig


Der, der die Miete zahlt, kriegt das Guthaben. Ist dasselbe wie mit der ARGE. Wenn die Miete von der ARGE an den Mieter geht und von diesem an den Vermieter, dann geht das Guthaben an den Mieter und dieser muß sich mit der ARGE auseinandersetzen. Kommt das Geld direkt von der ARGE, geht natürlich auch das Guthaben dorthin und der Mieter muß sich mit der ARGE auseinandersetzen, wenn er meint, dass ihm davon was zusteht.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

PS: Ich kenne solche Probleme, hatte sie schon einige Male. Diese Mieter sind dann der festen Überzeugung, dass die Guthaben ihnen zustehen, da sie sie ja "angespart" haben, die Nachzahlungen sollen aber gefälligst von der ARGE bezahlt werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo Morcheeba,

ich sehe das etwas anders wie meine Vorschreiber:

Hier werden zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete berührt - aber nur eines davon betrifft tatsächlich Dich - das Mietrecht.

Unter diesem Gesichtspunkt hast Du einen Mietvertrag mit Deinem Mieter abgeschlossen - er ist Dein Vertragspartner, niemand sonst.

Seine finanzielle Situation außen vor gelassen ist der Fall somit völlig logisch...
der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Miete pünktlich gezahlt wird (ob er das von seinem eigenen Konto aus erledigt, ob das seine Omma macht, der Nachbar, der Bruder, sonstwer oder auch das Jobcenter ist völlig egal.)
Ihm gegenüber bist Du verpflichtet eine NK-Abrechnung zu erstellen. Das daraus evtl. entstehende Guthaben bekommt der Mieter - eine evtl. Nachzahlung ist ebenfalls sein Problem!

In Deinem Fall bekommt der Mieter Leistungen vom Jobcenter (unterkunftskosten und Regelsatz). Aus diesen wird die mtl. Miete an Dich bezahlt (von welchem Konto ist egal - s.o.)

Für Deinen Mieter sieht es nach SGBII so aus, dass er eine NK-Abrechnung beim Jobcenter einreichen muss und evtl. Guthaben gem. §22 (3) SGB II die Unterkunftskostne für den auf die Auszahlung folgenden Monat mindern - im Folgemonat bekommt der Mieter somit ganz einfach weniger Geld vom Jobcenter und muss das Guthaben für die Miete verwenden.

Meiner Meinung nach kannst Du aber nicht das Guthaben direkt an das Jobcenter zahlen, da Du damit nicht Schuldbefreiend gegenüber Deinem Vertragspartner leisten würdest...

Es könnte ja z.B. auch sein, dass er kurz vor Deiner Auszahlung einen Job finden würde, und dann garnicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen wäre...

Ich würde die Frage aber evtl. vorsichtshalber nochmal unter Sozialrecht stellen...

Viele Grüße

Künstlerin

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#8
 Von 
Christian Dahlmann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mieter ist verpflichtet das Betriebskostenguthaben an dem Mieter unverzüglich zu überweisen. Es ist völlig unerheblich ob der Mieter die Miete selber zahlt oder die Arge/Jobcenter denn der Vermieter hat einen Mietvertrag mit dem Mieter und eben nicht mit dem Jobcenter. Der Vermieter ist daher verpflichtet das Betriebskostenguthaben an den Mieter zu überweisen. Der Mieter muss dann nach Erhalt des Guthabens mit seinem Jobcenter klären ob er das Geld behalten darf oder nicht.

Wenn der Vermieter das Betriebskostenguthaben bereits an das Jobcenter überwiesen hat ändert das nichts an dem Rechtsanspruch des Mieters auf Auszahlung. Der Mieter kann dann auf Auszahlung klagen denn es ist unerheblich dass der Mieter das Betriebskostenguthaben an das Jobcenter oder an irgendwem anders überwiesen hat. Der Vermieter muss in so einem Fall das Betriebskostenguthaben an den Mieter überweisen und das bereits überwiese Guthaben von Jobcenter zurück fordern.

Um solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden sollte der Vermieter das Betriebskostenguthaben an den Mieter direkt überweisen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wieso graben Sie so ein Uraltding aus?

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Christian Dahlmann):
Der Mieter ist verpflichtet das Betriebskostenguthaben an dem Mieter unverzüglich zu überweisen

Leichen werden immer wieder gefleddert?

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