ALG II - Änderungen zum 01.01.2009

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
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Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
ALG II - Änderungen zum 01.01.2009

@all:

Heimlich still und leise gibt es mal wieder einige Gesetzesänderungen im Bereich des SGB II/SGB III, über die ich mal informieren möchte. Ich beginne dabei mit dem positiven:

1. Neue ALG II/Sozialgeldverordnung

In § 1 werden die Nummern 11, 12, und 13 angefügt. Darin steht:

Nr. 11: Keine Anrechnung der Verpflegung , die im Rahmen stationärer Aufenthalte gewährt wird (Krankenhaus, Reha).

Nr. 12: Keine Anrechung von Geldgeschenken, die Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe erhalten. Das gilt bis zu einem Betrag von 3.100 Euro.

Nr. 13: Keine Anrechnung von Taschengeld, dass ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, bis zu einem Betrag von 60 Euro.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft . Wem also zum Beispiel noch im Jahr 2008 wegen eines stationären Aufenthaltes die Regelleistung gekürzt wurde, der kann jetzt - unter Verweis auf diese Verordnung - das einbehaltene Geld zurück fordern. Erforderlich ist dafür in den meisten Fällen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

2. Einführung eines Zuschusses für Schulmaterial

Im SGB II wird der § 24 a eingefügt. Danach erhalten erstmals zu Beginn des nächsten Schuljahres alle unte 25 jährigen Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10, jeweils zum 01.08 des Jahres eine zusätzliche Leistung von 100 Euro. Im begründeten Einzelfall kann der Leistungsträger den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung verlangen.

Diese Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich sich natürlich die Frage stellen muss, warum Oberstufenschüler diesen Zuschuss nicht mehr erhalten sollen.

3. Wegfall der Mobilitätshilfen

Die §§ 48 bis 56 SGB III, die u.a. die Mobilitätshilfen, aber auch die Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen regelten, und auch für ALG II Empfänger galten, sind ersatzlos gestrichen worden.

Die jeweiligen Arbeitvermittler/Fallmanager erhalten jetzt eine Art persönliches Budget, über welches sie weitestgehend frei verfügen können. Im Prinzip kann also der Fallmanager jetzt alles mögliche fördern, wenn es nur irgendwie die Eingliederung in Arbeit förderlich ist. Der Phantasie sind da fast keine Grenzen gesetzt. Auch Bewerbungskosten können aus diesem Budget bestritten werden. Es bleibt halt abzuwarten, wie die Fallmanager das Ganze anwenden werden.

Gerade vor diesem Hintergrund wird besonders wichtig, dass die HE darauf achten, dass die Verpflichtung der ARGE zur Kostenübernahme für bestimmte Dinge, wie z.B. Bewerbungen, verbindlich in der EGV festgeschrieben wird.

4. Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerpsrüchen

Bisher hatten Widersprüche z.B. gegen Eingliederungsvereinbarungen, die als Verwaltungsakt erlassen wurden, aufschiebende Wirkung. Durch eine Änderung des § 39 Abs. 1 SGB II entfällt nunmehr diese aufschiebende Wirkung.

Es besteht nunmehr die Gefahr, dass sehr viel schneller als bisher EGVs per Verwaltungsakt erlassen werden, wenn die LE eingene Wünsche einbringen will. Gegen den Verwaltungsakt kann zwar nach wie vor Widerspruch eingelegt werden, dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung mehr. Der LE muss also zunächst allen Pflichten aus der EGV (z.B. sofortiger Antritt eines EEJ, Nachweis von - überspitzt - 50 schriftlichen Bewerbung monatlich usw.) zunächst nachkommen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs müsste zuerst im Eilverfahren vom SG angeordnet werden, was 1. mindestesten 1-2 Monate dauert und 2. die SG noch weiter belasten wird.

So, ich hoffe, ich habe nichts wesentliches vergessen. Falls doch, bitte einfach ergänzen.

Gruß,

Axel



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14 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

danke für die info.
es ist traurig, dass den fallmanagern noch mehr ermessensspielraum eingeräumt wird.:(

besonders schlimm aber finde ich dietatsache, dass widersprüche keine aufschiebende wirkung mehr haben sollen.

sunbee

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sunbee:

quote:
es ist traurig, dass den fallmanagern noch mehr ermessensspielraum eingeräumt wird.


Ich würde sagen, das kommt darauf an, wie die damit umgehen. Bei meinem könnte ich mir vorstellen, dass das sogar ein Vorteil sein kann. Das ist so jemand der, wenn er jetzt die Möglichkeiten hat, durchaus auch mal ungewöhnliche Wege gehen und Dinge fördern würde, die einem sonst vielleicht nicht so einfallen würden. Glaube ich jedenfalls. Ist natürlich auch wieder eine Frage, wie weit das persönliche Ermessen durch entsprechende Weisungen wieder eingeschränkt wird. Ich hab morgen einen Termin beim FM. Mal sehen, ob da schon irgendwas in diese Richtung kommt. Meine EGV ist ja noch drei Monate gültig.

Das mit der aufschiebenden Wirkung ist wirklich ne Sauerei und wieder eine Ursache mehr für noch mehr Klagen bzw. Eilverfahren. Man ist ja damit praktisch schon gezwungen, jeden Widerspruch mit einem Eilantrag zu begleiten. Die Richter und Richterinnen werden sich freuen.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

auch wenn es mich nicht (mehr) betrifft. du weißt, ausser im versorgungsamt, ich hatte auch immer glück mit meinen fm. aus der lektüre hier (u. anderswo) weiß ich aber, dass das leider nicht immer so ist.

in berlin 40 neue richter am sg. das sagt doch alles...

sunbee

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Mir sind fast nur die negativen Punkte in der Änderung aufgefallen, der Einfachheit halber zitiere ich hier mal eine ganz gute Zusammenfassung.
gegen-hartz.de:

SGB II
1. In § 10 Abs. 2 SGB II wird ein Punkt aufgenommen, der es dem Amt konkret ermöglicht, einen ALG II Bezieher (Aufstocker) zu zwingen, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, dies war bislang nur durch sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II möglich. Die Gesetzesbegründung nennt hier folgerichtig allein die Verringerung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für die Anwendung dieses neuen Punktes:

"Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt."

...
2. Durch die sich auf § 16 SGB II auswirkenden umfassenden Änderungen des SGB III ergibt sich für ALG II Bezieher folgendes:
2.1. kein Anspruch mehr auf Leistungen bzw. Kostenerstattung für und bei Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen; diese Punkte werden durch § 16f SGB II "Freie Förderung" und § 46 SGB III "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt, welche bisang nicht näher bezeichnet sind,
...
2.3. kein Anspruch auf ABM,
....
3. Nach 16c SGB II kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird.

4. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."

Diese Umformulierung hat zwei gravierende Folgen:
a) wenn ein ALG II Bezieher ohne Genehmigung des Leistungsträgers aus einer unangemessenen (zu teuren) Wohnung auszieht und die neue Wohnung ebenfalls unangemessen ist, muss der Leistungsträger nicht wie dem bisherigen Gesetzesworlaut entsprechend die unangemessenen Kosten der vorherigen Wohnung u.U. für max. 6 Monate weiterzahlen, sondern darf die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort auf die angemessenen Kosten absenken,
b) wenn der Hilfebedürftige ohne Genehmigung des Leistungsträgers in eine andere Wohnung umzieht, muss der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn diese angemessenen sind; der Zweck der bisherigen Fassung: durch nicht erforderliche Umzüge verursachte Kostensteigerungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit außer Kraft gesetzt. Das ist vom Gesetzgeber sicher so nicht gewollt.
Zu beachten ist dabei, dass diese Kostenbegrenzung immer nur bei Umzügen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches desselben Leistungsträgers greift. Beim Umzug in den Zuständigkeitsbereiches eines anderen Leistungsträgers gelten die dortigen angemessenen Kosten und die Kosten der bisherigen Wohnung sind unrelevant, soweit das BSG dazu.

5. Der bisherige Anspruch auf Mehrbedarf für unter 15jährige nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird durch Hinzufügen der Anspruchsvoraussetzung "voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch" beendet.
...
7. In § 56 SGB II (Anzeige- und Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit) wird ein Zusatz aufgenommen, der es jedem Sachbearbeiter pauschal erlaubt, einem ALG II Empfänger zu unterstellen, er wäre gar nicht Arbeitsunfähig, und ihn zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) zu schicken. Pauschal deshalb, weil für diesen Verdacht lt. Gesetzestext keine Begründung erforderlich ist, es wird also kein begründeter Verdacht gefordert sondern nur einfache Zweifel, Zitat: "Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ...".
Hier ist der Willkür und Schikane Tür und Tor geöffnet, da dieser "Zweifel" auf der rein subjektiven Einschätzung eines Sachbeabeiters beruht, der im Regelfall keinerlei medizinische Kenntnisse und somit auch keine Kompetenz besitzt, um so etwas beurteilen zu können. (19.12.2008)






-- Editiert von hamburgerin01 am 08.01.2009 15:05

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburgerin:

Na da ist mir ja doch noch so einiges durchgegangen. Danke für die Ergänzung.

Ich hatte heute ja ein Gespräch mit meinem Fallmanager, der mich dann doch tatsächlich fragte, was ich denn von den Änderungen schon mitbekommen hätte und was ich davon halten würde. Im Augenblick hängen auch die halt ziemlich in der Luft, weil es natürlich noch keine entsprechenden Weisungen zur Thematik gibt. Im Prinzip kann das aber auch durchaus ein Vorteil sein, weil theoretisch alles bewilligt werden kann. Wir waren uns z.B. schon mal sehr schnell einig, dass auch in meiner nächsten EGV, die im April abzuschließen ist, die Übernahme von Bewerbungskosten wieder verbindlich festgeschrieben wird.

Und ich sage es mal so: Wer einen vernünftigen Umgang mit seinem FM pflegt und gute Argumente liefert, der hat im Moment bessere Chancen als jemals zuvor, auch mal relativ ungewöhnliche Dinge bezahlt zu bekommen, wenn diese nur irgendwie der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienlich sind.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@all:

Ich muss noch eine kleine Korrektur nachschieben, bevor es da zu Missverständnissen kommt: In meinem Eingangsposting schrieb ich, die ALG II VO tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Das ist so nicht ganz korrekt. Lediglich die Nummer 11 des § 1 (Anrechnung von Verpflegung), tritt rückwirkend in Kraft, nicht aber der Rest der Verordnung. Dieser gilt ab 01.01.2009.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
gentle_knight
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen vielen Dank für die Info - hätte ich ohne den Thread wohl erst mitbekommen wenn es mich trifft, und blöde geschaut. Danke vielmals - gut zu wissen

LG:traumgärtner

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#8
 Von 
A.M.
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo,

betreffen diese Änderungen auch das ALG 1 ?
Mir geht es um Fahrtkosten zu VGen, wie werden die jetzt abgerechnet, immer noch mit 20ct/km gefahrene Strecke?
Wenn ich telefonisch einen Fahrtkostenantrag bestelle, ist das ja nur der Antrag, noch keine Genehmigung? Müsste ich mit diesem Antrag die Genehmigung VOR dem VG einholen?

MfG
A.M.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@A.M.:

Der Wegfall der Mobilitätshilfen betrifft auch ALG I Empfänger. Auch dort erhalten die Arbeitsvermittler ein persönliches Budget, aus welchem auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen bezahlt werden können , nicht müssen. Insofern macht es unbedingt Sinn, die weitere Vorgehensweise frühzeitig mit dem Vermittler zu besprechen. Im Zweifelsfall muss tatsächlich bereits vor dem VG die Genehmigung vorliegen. Ansonsten könntest Du leer ausgehen.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
earthweb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

ich bin selbständig und meine Eingliederungsvereinbarung ist noch bis 20.04.2009 "gültig".

Diese legt fest, dass ich von Bemühungen hinsichtlich der Stellensuche sowie von der Teilnahme an Integrationsmassnahmen freigestellt bin. Somit trifft mich die neue Gesetzesänderung erst einmal nicht, denke ich.

Die EV legt fest, dass ich alle 3 Monate die erzielten Umsätze einreichen soll. Der erste Nachweis soll zum 20.01.09 erfolgen und der zweite am 20.04.09.

Meine Frage lautet: Da kein Anfangsdatum genannt worden ist, würde ich zunächst die Umsätze am 20.01.09 mitteilen, um dann eine Balkengrafik zu erstellen vom 20.01.09 bis zum 20.04.09.

Ohne Angaben von Kosten macht das sowieso keinen Sinn. Es werden nur die Umsätze verlangt.
Ist damit die Bemühung meinerseits erfolgt?

Danke

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#11
 Von 
earthweb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

ich möchte noch eine Korrektur anbringen. In der EV steht:"Intensive Bemühungen zur Erreichung eines positiven Betriebsergebnisses innerhalb der nächsten 6 Monate. Die EV ist am 21.10.08 erstellt worden.

Dann wird der erste Nachweis der erzielten Umsätze ab 21.10.08 bis zum 20.01.09 verlangt.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@earthweb:

Die erzielten Umsätze haben eigentlich wenig Aussagekraft, wenn dem nicht auch die Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Überfordere die ARGE bitte nicht mit irgendwelchen Statistiken, Hochrechnungen, Diagrammen, oder ähnlichem. Da kommen die sowieso nicht mit klar. Leg der ARGE einfach für die entsprechenden Zeiträume die jeweilgigen Einnahme-/Überschussrechnungen sowie sonstige geforderte Belege vor. Damit tust Du Deiner Mitwirkungspflicht genüge und die ARGE hat alle Angaben, die benötigt werden. Auch die Umsatz- und Gewinnentwicklung ist darauf ersichtlich.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

@Axel. Mir stellt sich da eine interessante Frage. Wenn nun der FM die Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch nicht übernehmen will...
Muss man dort dann trotzdem hin, auch wenn es weiter weg ist?
Beispiel: Vorstellungsgespräch 500 km entfernt-die Fahrtkosten kann kein HE nicht aus dem Regelsatz bezahlen, also nicht hingehen.
Wenn er aber nicht hingeht kriegt er eine Sperre?

Und was ist mit den Fahrtkosten von mir zu Hause zur Arge, wenn ich dort einen Pflichttermin habe, müssen die trotzdem übernommen werden? Meine Arge sagt, muss seit 1.1. nicht mehr. Aber dann ist das wieder ein Kreislauf der den HE dumm aussehen lässt:
Geht er nicht zur Arge bei Termin, gibts ne Sperre. Läd der FM den HE sehr oft ein, hat der HE nicht mehr genug Geld für essen, was einer Sperre gleich kommt...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Catlady:

Die Fahrkosten zu Meldeterminen sind m.E. von den Änderungen nicht betroffen und müssen auch weiterhin übernommen werden. Das die ARGEn das vielfach anders sehen werden, steht auf einem anderen Blatt. Wieder ein Thema mehr, mit dem sich künftig die SG werden beschäftigen müssen. Die haben ja sonst auch nichts zu tun.

Tja, und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen? Im Prinzip war das ja auch jetzt immer schon eine Ermessensleistung. Auch in der Vergangenheit hätte der FM also schon Fahrtkosten ablehnen können. Ob das jetzt vermehrt vorkommen wird, bleibt mal abzuwarten. Meines Erachtens wird es immer wichtiger, das die Leistungsempfänger darauf achten, dass nicht nur die eigenen, sondern auch die Pflichten der ARGE verbindlich in der EGV festgeschrieben werden. Dazu gehöhren dann eben auch Bewerbungs- und Fahrtkosten.

Verweigert der FM die Kostenübernahme und kann der LE die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, darf ein Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch m.E. nicht zu einer Sanktion führen. Da aber die ARGEn auch jetzt schon verstärkt darauf aus sind, Sanktionsgründe zu provozieren, dürften vermutlich dennoch Sanktionen verhängt werden. Auch das wird zu einer weiteren Belastung der Gerichte führen. Und immer schön daran denken, bei jedem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid gleichzeitig auch den Eilantrag ans SG, zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Ich will jetzt noch mal eine kleine Anekdote aus meiner persönlichen Erfahrung berichten, wie es auch gehen kann:

Ich habe früher im Landkreis Osnabrück (Niedersachsen, Optionskommune) gewohnt. Es kam zu einem Vorstellungstermin in Duisburg. Terminvereinbarung Donnerstag, für den folgenden Dienstag. Ich also direkt meinen FM angerufen und gefragt, wie es mit Fahrtkosten aussieht, da die Jahreshöchstgrenze von 260 Euro bereits erreicht war. Genau mit dieser Begründung deshalb auch die Auskunft, leider keine weitere Kostenübernahme möglich. Daraufhin habe ich mir vom FM (der hätte ja gerne anders entschieden, durfte aber nicht), die Telefonnummer von dem zuständigen Abteilungsleiter geben lassen. Auch dieser erklärte am Telefon, sehr freundlich aber genauso bestimmt, dass keinerlei Ausnahmen möglich seien.

Ich stand also nun vor der Überlegung, dass Vorstellungsgespräch sausen zu lassen, oder weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ich habe dann eine Mail an den Landrat geschrieben, in der ich diesen sehr deutlich darauf hingewiesen habe, dass ich mir von diesem Vorstellungsgespäch (insbesondere auf Grund von vorherigen Telefonaten mit dem AG) sehr viel versprechen würde, mir aber die Fahrtkosten nicht leisten könnte. Abschließend habe ich dann gefragt, ob er, der Landrat, die Aufgabe seiner Behörde darin sehen würde, Beschäftigungsaufnahme zu verhindern und was seiner Meinung nach wohl die örtliche Presse dazu sagen würde.

Ca. 2 Stunden nach Versand der E-Mail erhielt ich einen Anruf des Abteilungsleiters, mit dem ich zuvor schon telefoniert hatte. Der Anruf erfolgte ausdrücklich im Auftrag und im Namen des Landrates. Der Abteilungsleiter ließ sich also nochmal konkret begründen, warum ich ausgerechnet bei diesem Gespräch so optimistisch sei, dass ein Arbeitsvertrag zustande kommen würde. Lange Rede, kurzer Sinn, am nächsten Tag konnte ich mir bei meinem FM den Barscheck abholen. Die Fahrtkosten wurden also sogar im voraus bezahlt. Das vielleicht mal so als Gedanke, was im Notfall ggf. alles möglich ist.

Es kam übrigens tatsächlich zu einem Arbeitsverhältnis, was ich dem Abteilungsleiter und dem Landrat dann auch persönlich mitgeteilt und mich für die schnelle Hilfe bedankt habe.

Gruß,

Axel

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