AG zieht vor Gerichtstermin Kündigung zurück - kein Interesse an Rückkehr

26. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rottoka
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
AG zieht vor Gerichtstermin Kündigung zurück - kein Interesse an Rückkehr

Hallo, folgende Situation:
AN wird vom AG grundlos gekündigt (na ca. 10 Beschäftigungsjahren und ohne vorherige Beschwerden). Da dieser davon ausgeht weniger als 10 Beschäftigte zu haben, teilt er dem AN mit, dass kein Kündigungsschutz besteht.
Anwalt des AN ermittelt mehr als 10 Beschäftigte. Kündigungsschutzklage wird erhoben. Drei Tage vor dem Gerichtstermin zieht AG Kündigung zurück und teilt dies dem Gericht mit.
Der Anwalt des AN zieht Klage zurück und stimmt der Kündigungsrücknahme zu. Der Anwalt gibt gegenüber dem AN an, dies sei die einzige Möglichkeit, da der Grund für die Klage nicht mehr existiert. Der Anwalt klärt den AN aber nicht darüber auf, dass er der Rücknahme der Kündigung auch nicht zustimmen kann. Gericht bestätigt, dass man die Zustimmung auch rückgängig machen könnte.
AN hat sich in der Zwischenzeit (ca.1 Monat) beworben und die Möglichkeit in 3 Monaten neuen Job zu beginnen und möchte unter keinen Umständen zum alten AG zurück.

Frage:
Ist es ratsam, dem Rückzug der Kündigung nicht zuzustimmen und das Klageverfahren aufrecht zu erhalten? Was kann dann bestens/ schlechtestens für den AN passieren?

Besteht in dem Fall eine Chance, dass das Gericht ein Auflösungsverfahren anordnet?
Würde als Grund für Unzumutbarkeit in das UN zurückzukehren, dass man tagtäglich mit dem Chef des UN direkt zu tun hat und sich tagtäglich austauschen muss und dies nach so einem Vertrauensbruch?

Was ist der beste Weg, damit der AN eine Entschädigung erhält?

Bin gespannt auf die Antworten!
Vielen Dank vorab!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Das Gericht wird das AV mit Sicherheit nicht auflösen. Die Chancen auf eine Abfindung tendieren hier gegen null. Ob der Anwalt mit mehr Geschick hätte etwas erreichen können, steht in den Sternen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Der Arbeitnehmer gewinnt seine Kündigungsschutzklage und muss weiter bei dem Betrieb arbeiten. Er wird schon vorher aufgefordert werden, sofort wieder seine Arbeit aufzunehmen. Wenn er das nicht tut, kommt die Abmahnung, dann die fristlose Kündigung. Die sich auch im Zeugnis niederschlagen wird.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Rottoka):
Der Anwalt des AN zieht Klage zurück und stimmt der Kündigungsrücknahme zu. Der Anwalt gibt gegenüber dem AN an, dies sei die einzige Möglichkeit, da der Grund für die Klage nicht mehr existiert. Der Anwalt klärt den AN aber nicht darüber auf, dass er der Rücknahme der Kündigung auch nicht zustimmen kann. Gericht bestätigt, dass man die Zustimmung auch rückgängig machen könnte.


Ich befürchte hier geht auch einiges durcheinander.

Wenn der RA nämlich die Klagerücknahme gegenüber dem Gericht bereits erklärt hat, dann ist der Drops gelutscht. Da kann der AN nichts rückgängig machen. Die dem RA erteilte Vollmacht erlaubt dem RA derartige Erklärungen für den AN abzugeben.

Die Zustimmung zur Kündigungsrücknahme ist freilich etwas anderes. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und nicht rücknehmbar, wenn sie dem AN zugegangen ist. AN und AG können sich nur darüber verständigen, also vereinbaren, dass die Kündigung nicht gültig ist. Scheinbar hat der RA hier gegenüber dem AG die Erklärung des AN zu einer solchen Vereinbarung abgegeben. Ob er dies durfte, müsste sich aus der erteilten Vollmacht ergeben. Aber selbst wenn der RA insoweit keine Erklärung abgeben durfte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und der AN die Wirksamkeit der Erklärung durch Verweigerung der Genehmigung verhindert oder der AN die Erklärung des RA wirksam anfechten könnte, bringt das die Kündigungsschutzklage nicht wieder ins Rennen.

Folge wäre also, dass man eine dann wirksame Kündigung hätte.

Aber selbst wenn die Kündigungsschutzklage noch nicht zurückgenommen worden wäre, könnte man mit dieser nur das erreichen, was der AG hier sozusagen schon freiwillig einräumt, nämlich Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung. Ich habe in derlei Konstellationen auch schon einmal erlebt, dass das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat.

Eine Entschädigung von Seiten des AG zu erhalten, sehe ich in dieser Konstellation, gleich Null, auch wenn die Kündigungsschutzklage noch laufen würde. Für eine Aufhebung nach § 9 KSchG sehe ich keinen Raum. Da müsste die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit ergibt sich aber nicht aus der ausgesprochenen Kündigung, wegen derer der Rechtsstreit geführt wird. Da muss was weiteres hinzukommen.

Und wenn der AG bereit ist die Kündigung zurück zu nehmen, dann wird er mit Sicherheit nicht freiwillig eine Abfindung zahlen.

Da muss man jetzt wohl weiterarbeiten und, wenn es mit der neuen Stelle was wird, selbst kündigen, wobei man dann natürlich seine Kündigungsfrist einhalten oder mit dem AG eine Regelung über ein vorzeitiges Ausscheiden treffen muss.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.001 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen