AG fordert FZ andernfalls Gehaltssperre

6. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
JKG*11
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 11x hilfreich)
AG fordert FZ andernfalls Gehaltssperre

Hallo Zusammen,

X hat Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30.11.2017 gekündigt. Aufgrund Mobbings ist AN seit 3 Wochen krankgeschrieben und wird voraussichtlich am 17.11.2017 wieder in die Arbeit kommen.

AG (Personalabteilung) hat letzten Freitag AN einen Brief gesandt und fordert nun bis diesen Freitag das Führungszeugnis weil das ein Bestandteil der Vetragseinbarung ist. Andernfalls wird das Gehalt nicht bezahlt.

AN hat bereits bei Vertragsunterzeichnung der Vorgesetzten mitgeteilt, dass AG für die Kosten des FZ aufkommen muss. Die Vorgesetzte teilte AN mit das sie Auskunft einholt und AN informiert.

Bis zum heutigen Tag ist von der Vorgesetzten nichts eingeholt worden.

Wie sieht das nun rechtlich aus? Darf AG einfach eine Frist setzen und aufgrunddessen einfach das Gehalt nicht zahlen? Der Vertrag geht ja schliesslich bis 30/11 noch und AN kann bis zum Ausscheiden das FZ noch vorlegen oder?

Danke!!

-- Editiert von JKG*11 am 06.11.2017 13:37

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von JKG*11):
und fordert nun bis diesen Freitag das Führungszeugnis weil das ein Bestandteil der Vetragseinbarung ist.


Wenn der Vertrag unter der Bedingung der Vorlage geschlossen wurde, dann würde ich das mal langsam beantragen.

Zitat (von JKG*11):
AN hat bereits bei Vertragsunterzeichnung der Vorgesetzten mitgeteilt, dass AG für die Kosten des FZ aufkommen muss.


Nein, anders sieht es aus bei der Forderung im laufenden Arbeitsverhältnis.

Zitat (von JKG*11):
Bis zum heutigen Tag ist von der Vorgesetzten nichts eingeholt worden.


Wo auch?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JKG*11
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 11x hilfreich)

Dankeschön. Das FZ wurde heute beantragt.

Aber kann AG einfach eine Frist setzen, denn letztendlich läuft das Arbeitsverhältnis noch bis 30.11.

Heißt doch wenn das FZ dann vorliegt, dass AG die Gehaltszahlung vornehmen muss oder?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von JKG*11):
Heißt doch wenn das FZ dann vorliegt, dass AG die Gehaltszahlung vornehmen muss oder?


Ja, bis dahin kann er es nur zurückhalten.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JKG*11
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 11x hilfreich)

Sorry wenn ich nochmal Nachfrage aber nur das ich es richtig wiedergebe.

Wenn das FZ nun bis diesen Freitag vorliegt oder bis Ende des Monats?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Frist von einer Woche ist zu kurz.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JKG*11
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 11x hilfreich)

Wie ist nun vorzugehen falls das FZ nicht pünktlich bis diesen Freitag eintrifft?

Irgendwelche Tipps was man im Vorfeld schon machen kann? Ein Brief an AG vielleicht?

Es scheint als sei der AG auf Konfrontation aus...



3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zustimmend dass ein FZ in der Regel nicht innerhalb einer Woche zu beschaffen ist, würde ich davon ausgehen dass es im Vertrag eine klare Vereinbarung gibt dass der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein FZ vorzulegen hat. Was er eigentlich unverzüglich zu erledigen gehabt hätte, völlig unabhängig von der Klärung der Kostenfrage, denn beantragen kann es eh nur der AN. Und wir reden hier über gerade mal 13 Euro, die der AN sogar als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.

Die Konsequenzen ergeben sich unter anderem aus dem geschlossenen Vertrag. War die Vorlage eines FZ ohne Eintragungen eine Voraussetzung für das Zustandekommen oder die Erfüllung des Vertrags, kann der AG bei schuldhaften Verzögerungen seitens des AN das Gehalt u.U. nicht nur zurückhalten sondern eventuell sogar komplett streichen wenn eine Beschäftigung des AN ohne vorliegendes FZ nicht möglich ist, beispielsweise bei Erlaubnispflicht gemäß §34a GewO .

Da wir den Inhalt des Vertrages und die Art der Beschäftigung nicht kennen, ist das eher ein Stochern im Nebulösen. Aber da der AV schon seit mehr als drei Wochen läuft und die Lieferung eines FZ in der Regel nicht mehr als zwei bis drei Wochen benötigt, kann man von einem Verschulden seitens des AN ausgehen.

Wenn das FZ bereits beantragt wurde sollte man das dem AG unverzüglich mitteilen, eventuell ist dieser dann kompromissbereit.


-- Editiert von Osmos am 06.11.2017 15:02

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