Haftung des Vermieters oder Hoteliers bei illegalen Downloads

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Haftung, Abmahnung, Filesharing, Tauschbörse, Urheberrechtsverletzung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Neue Rechtsprechung hinschtlich Abmahnungen und Urrheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzung und illegale Downloads - der Vermieter als Gefahrenquelle der Medienindustrie?


Eine weitere Frage im Filesharing wurde nun beantwortet.


Haftet der Vermieter für Urheberrechtsverletzungen des Mieters oder haftet der Hotelbesitzer für den Gast wenn dieser eine Urheberrechtsverletzung begeht?


Die Antwort des Amtsgericht München sowie des Landgerichts Frankfurt lautet
übereinstimmend: Nein.


(Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11); LG Frankfurt a.M. (Az. 2-6 S 19/09)


Nachdem der Bundesgerichtshof erst im Mai 2010 (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08) höchstrichterlich über die Störerhaftung des Anschlussinhabers entschied, entschied also das Amtsgericht München, in einem Fall mit mehreren „Stolpersteinen", dass der Vermieter für einen möglichen illegalen Download nicht haftet.


Nach ständiger Rechtsprechung spricht für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Anschluss des Vermieters aus erfolgt, zunächst eine tatsächliche Vermutung für seine Verantwortlichkeit.


Der Vermieter konnte jedoch ausreichend darlegen, dass er selbst gar nicht als Täter der streitigen Urheberrechtsverletzung in Betracht kam, da er im Tatzeitpunkt gar nicht zuhause gewesen war.


Ebenso konnte die Störerhaftung des Anschlussinhabers im vorliegen Fall abgelehnt werden, da der Anschlussinhaber keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hatte. Vielmehr ließ sich der Vermieter von seinem Mieter vertraglich im Mietvertrag zusichern, dass das WLAN gerade nicht für Rechtsverletzungen verwendet werden dürfe.


Außerdem hatte der Vermieter lediglich einem Mieter, der ihm auch namentlich bekannt gewesen war, den Zugang zum WLAN gewährt, wodurch eine hinreichende Individualisierung des Täters möglich gewesen war.


Vorliegend waren zwar mehrere größere Hürden zu nehmen, der Beweis und/oder die ausreichende Darlegung das der Vermieter nicht zu Hause war, sowie die außerordentliche Voraussicht des Vermieters, dass er eine Extraklausel in den Mietvertrag aufnahm, dass keine illegalen Downloads von dem Anschluss durch den Mieter getätigt werden dürfen, konnten im vorliegenden Fall überzeugen.


Das Amtsgericht München ist mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Gerichte. So hatte beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung von März 2011 (Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: 6 W 42/11) die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die über seinen Anschluss durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen abgelehnt, wenn diese ausreichend belehrt worden seien oder - eben wie im Fall des AG München - die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden ist.
Ein ähnlich gelagerter Fall beschäftigte das Landgericht Frankfurt am Main.


Das LG Frankfurt am Main hatte demnach festgestellt, dass ein Hotelinhaber nicht für durch seine Gäste begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er diesen einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet.


Auch eine Störerhaftung kommt wohl nicht in Betracht, da er seine Gäste vor Ermöglichung des Zugangs über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aufgeklärt hatte.


Aufgrund der unstreitig vorhandenen Verschlüsselung des Netzwerks komme auch eine Störerhaftung für Dritte nicht in Betracht.


Vielmehr sah das Gericht in der unbegründeten Abmahnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.


Ein Fazit kann in jedem Fall gezogen werden, wohl dem Vermieter und Anbieter von Internetzugängen in seinem Mietshaus, der sich vorausschauend und vorsichtig gibt.


© Frank M. Peter

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Ein kurzer Einblick in die Welt der Abmahnung bei Urrheberrechtsverletzungen und Tauschbörsen