AG Frankfurt und OLG Köln: Keine Haftung als Störer für Urheberrechtsverletzung durch Ehegatten

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Erfreuliche Urteile aus Köln und Frankfurt zur Frage der Störerhaftung

Ein häufig auftretendes Problem im Rahmen der Haftung für Urheberrechtsverletzungen ist die Frage, wann der Anschlussinhaber für die durch Dritte begangene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Diese Frage stellt sich insbesondere oft innerhalb des Familienverbundes, z.B. auch dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, wohl aber der Ehegatte ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine Tauschbörse eingestellt und damit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht hat.

Das OLG Köln hat nun mit Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, entschieden, dass der Ehepartner, unter dessen Namen der Internetanschluss gemeldet ist, seinen Partner nicht ohne Anlass bei dessen Nutzung beaufsichtigen muss. Ebenso hat das AG Frankfurt mit Urteil vom 25.05.2012, Az. 32 C 157/12 (18), entschieden.

In beiden Fällen war Ausgangspunkt zunächst die derzeit vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter der abgemahnten Urheberrechtsverletzung. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Hierzu reicht die ernsthafte Möglichkeit aus, dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten begangen worden sein kann – wie beispielsweise den Ehepartner.

Ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für das rechtsverletzende Verhalten des Ehepartners bestehe zudem keine generelle Pflicht zur Überprüfung des Ehepartners bei der Internetnutzung.