8ter - Wohngemeinschaft Untermietvertrag kündigen

7. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
8ter - Wohngemeinschaft Untermietvertrag kündigen

Guten Tag,

ich bin selber nicht der Hauptmieter, vertrete hier dennoch als langjährigster Bewohner die Interessen einer Studenten-Wohngemeinschaft aus 8 Personen. Wir haben einen Hauptmieter, der rein rechtlich die Verantwortung gegenüber dem Vermieter trägt und mit allen anderen Bewohnern Untermietverträge hat. Trotzdem haben wir intern geregelt, dass das Risiko im Härtefall von jedem Einzelnen getragen wird und das im Gegenzug jeder das gleiche Mitentscheidungsrecht haben soll. So gesehen ist der Haupmieter der Interessenvertreter der Gemeinschaft.

Problembeschreibung :

Einer unserer Mitbewohner stört seit nun fast zwei Jahren wiederholt massiv den Hausfrieden und ist offensichtlich unfähig sich in die Gemeinschaft zu integrieren, was nun nach letzter gut gemeinter Chance leider festgestellt werden musste. Eine Abmahnung wurde vor ca. einem Jahr in Anwesenheit aller bereits ausgesprochen, um zu verdeutlichen, dass eine Zukunft auf dieser Basis nicht besteht. Man muss dazu sagen, dass die anderen 7 Personen alle in freundschaftlichen Verhältnissen, respektvoll und rücksichtsvoll miteinander umgehen und bei uns eigentlich eine Harmonie herrschen könnte, die aus meiner Sicht für das erfolgreiche absolvieren eines Studienganges die Basis ist. Demnach wirkt sich die momentan eher zugespitzte Situation in gewisser Weise schadhaft auf einzelne Mitbewohner aus.

Wir haben in unserer WG sehr viele Hausregeln, um alles im Rahman zu halten, die auch speziell von diesem Bewohner wiederholt ungeachtet bleiben. Es geht soweit, dass dieser immer mal wieder unehrlich und generell uneinsichtig ist. So viel zum Problem.

Eine inoffizielle Vorbesprechung am gestriegen Abend hat ergeben, dass bis auf eine Enthaltung 6 Bewohner einer Kündigung direkt zustimmen würden. Der Hauptmieter vertritt diese gemeinschaftliche Entscheidung durch seine Unterschrift. Ein Bewohner fordert sogar eine fristlose Kündigung, wg. wiederholter Vorfälle nach der Abmahnung.

Ich bitte hiermit um Ihre/ Eure Hilfe in Bezug auf folgende Fragen:

1. Da die Kündigung beschlossene Sache ist, -fristlos oder fristgerecht? (fristgerecht ist einfacher?)Aus Fairnessgründen wollen wir von einer fristlosen wohl absehen...

1.1 Was wäre bei einer fristlosen erforderlich zu beachten? (hier gibt es soweit ich weiß viele anforderungen)

1.2 Was wäre bei einer fristgerechten zu beachten? (ist nach meinem Informationsstand ohne weiters und ohne Angabe von Gründen sofort möglich.)

1.2.1 Wie sind die Kündigungsfristen? (das Zimmer ist unmöbliert)

1.2.2 Besteht Formzwang?


1.3 Welche Fehler sollte wir nicht machen? Wie können wir uns schützen? (Wir haben alle etwas Bauchschwemzen bei dem Gedanken daran, wie die Reaktion ausfallen könnte, da dieser Bewohner zu Wutausbrüchen und Wandalismus neigt.)

1.4 Müssen wir Gründe angeben (bei der fristgerechten)?

1.5 Stimmen die Informationen dieser Webseite:
http://www.haiku-plus.de/wg/mietvertraege.html
Demnach kann der Haupmieter einfach eine Kündigung verfassen, ohne Gründe, diese unterschreiben und fertig.

Ich bedanke mich vielmals für die Hilfe!!!

PS Die Kündigung soll am 13.01. zugestellt werden (haben wir gestern so beschlossen)



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-- Editiert am 07.01.2011 10:43

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Demnach kann der Haupmieter einfach eine Kündigung verfassen, ohne Gründe, diese unterschreiben und fertig.

Verfassen könnte der auch ein überarbeitetes kommunistisches Manifest.
Nach Deiner Schilderung wohnt er selbst aber garnicht mehr in der Wohnung ?



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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
1.5 Stimmen die Informationen dieser Webseite:
http://www.haiku-plus.de/wg/mietvertraege.html
Demnach kann der Haupmieter einfach eine Kündigung verfassen, ohne Gründe, diese unterschreiben und fertig.
Wo findest du sowas auf der geannten webseite? Ich lese da:
quote:
Vermietet der Hauptmieter ein leer stehendes, also unmöbliertes Zimmer, gilt eine gegenseitige Kündigungsfrist von drei Monaten, wobei der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung darlegen muss.
und das ist auch das, was das BGB zu eurer Situation sagt.

Schau mal ins BGB, unter welchen Umständen ein Vermieter (und das ist in dieser Situation euer Hauptmieter) kündigen darf, dann hast du die Bedingungen für die fristgerechte Kündigung. In dieser kann der Hauptmieter euch als Zeugen benennen, mehr nicht.
Die fristlose Kündigung ist dort auch beschrieben, auch hier ist wieder alleine der Hauptmieter zuständig.
Ihr könnt gar nicht kündigen, da ihr keine vertragspartner des betroffenenn (Unter-) Mietvertrags sein.

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#3
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise bis hier her.

@quiddje: Natürlich unter Angabe von Gründen (hatte da wohl etwas voreilig und unbedacht gefragt)

Aber gut:

Da die Gründe ja eindeutig vorliegen, bezeugt werden können und der Hauptmieter eine Kündigung verfassen will, sind unsere internen Regelungen selbstverständlich nach wie vor rein intern, gleichzeitig aber doch die Bedingungen erfüllt.

Ich verstehe also nun, dass der Hauptmieter alleine eine Kündigung verfasst, darin die Gründe (stichpunktartig oder detailliert?)aufgeführt sind, und die Kündigungsfrist drei Monate, frühestens ab Anfang nächsten Monats, betragen muss.

Bezüglich der ersten Antwort:
Der Hauptmieter wohnt selbstverständlich noch in der WG.

Für weitere Einwände und Hinweise möchte ich mich hiermit vorab bedanken.

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-- Editiert am 07.01.2011 12:31

-- Editiert am 07.01.2011 12:31

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#4
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun noch etwas recherchiert und folgendes unter der Seite MIETRECHTSLEXIKON.DE gefunden. Siehe folgenden Link. Was ist denn nun korrekt und anzunehmen???

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_untermiet.htm

ZITAT:

"Die Begründung der Kündigung:

Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen. Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen."

Vielen Dank

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#5
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Klar, aber wenn der VM kündigt, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate (und das BGB muß zitiert werden).

quote:
Der Hauptmieter wohnt selbstverständlich noch in der WG.

Aber Du bist der langjährigste Bewohner.




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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zu deinem Mietrechtslexikon-Link:
Da steht oben auf der Seite:

quote:<hr size=1 noshade>Für die Fälle der "klassischen" Untermiete über ein oder mehrere Zimmer (Wohnraum, auch möbliert) innerhalb der Wohnung des Vermieters (Hauptmieters). <hr size=1 noshade>
Weiter unten im Text wird dann auch tatsächlich mal der § 549 BGB erwähnt. Offenbar versteht das Mietrechtslexikon das unter "klassiser" Untermiete, eure WG ist das dann eher nicht. Das ist laut Eigenbeschreibung zwar das "Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht", aber dass die Antwort richtig ist, behauptet ja auch niemand....


Der Hauptmieter muss die Kündigung im übrigen nicht beantragn (das wäre eher eure Rolle); sondern durchführen. Na ja, Spitzfindigkeiten.
Viel Erfolg jedenfalls!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum sechs Monate? Wo finde ich dazu etwas?

§ 573c BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ich werde mir dann wohl erst mal das Zivilrecht aufschlagen, wobei es damit wahrscheinlich auch nicht einfacher werden wird.

Vielleicht läuft am Ende alles besser ab als jetzt befürchtet, da wir immerhin 7 gegen einen sind, wenns nun drauf ankommt.

Aber nach wie vor besten Dank für die Infos!

ICh werde natürlich weiterhin diese Unterhaltung verfolgen und freue mich über weitere Meinungen oder Tipps!!!


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-- Editiert am 07.01.2011 13:33

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#8
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Warum sechs Monate? Wo finde ich dazu etwas? <hr size=1 noshade>


§ 573a BGB
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.




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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

also 6 Monate Kündigungsfrist, wenn der Vermieter (Hauptmieter) das Zimmer ohne Erfüllung der in § 573 BGB enthaltenen Anforderungen kündigt. Wenn aber ein berechtigtes Interesse (wiederholtes massives stören des Hausfriedens trotz vorangegangener Abmahnung) besteht, ist die Kündigungsfrist 3 Monate???

Welche Kündigungsfrist muss nun eingehalten werden? Ich dachte, wir hätten sogar (theoretisch) einen Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen, obwohl wir generell davon absehen wollen.

Wir wollen eine Ordentliche Kündigung aussprechen und haben auch die (erforderlichen) Gründe.
...

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Theoretisch ist der Typ ja auch schon so gut wie draußen, praktisch könnte aber auch erst noch ein längerer Rechtsweg beschritten werden müssen.



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich für jede Beteiligung und möchte in Bezug auf die letzte Bemerkung verdeutlichen, dass es uns lediglich darum geht, Formfehler zu vermeiden, die sich lang oder kurzfristig negativ auf die Beteiligten auswirken können.

Um also die eigentliche Frage zu wiederholen, die ich gerne noch beantwortet haben würde:

Welche Kündigungsfrist muss nun eingehalten werden?

Ich gehe nach wie vor von 3 Monaten aus!

besten Dank an alle

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Kombikündigung:
Ordentliche und hilfsweise gem. § 573 a BGB .
Am besten über Mietrechtsanwalt.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich würde den § 573 a BGB rauslassen.
Da steht nur,

quote:<hr size=1 noshade>Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung <hr size=1 noshade>
, aber Absatz 1 spricht explizit von "einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ". Als Entsprechung würde ich "eine WG mit nicht mehr als zwei WG-Zimmern/Teilnehmern" sehen, und die liegt nicht vor.
Ich würde es eher mit einer fristlosen (auch wenn ihr das nicht so gern wollt) Kündigung versuchen, verbunden mit hilfsweise der ordentlichen Kündigung (mit Dreimonatsfrist).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12307.01.2011 18:08:01
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Quiddje,
Du bist zweifelsfrei der Kreativsten einer.



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12310.01.2011 12:04:23
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12310.01.2011 09:31:10
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cigiw
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zum Abschluss nochmals besten Dank für das Einbringen eures Gedankengutes.

Wenn jetzt noch jemand einen guten Tipp hat, wo ich eine Musterausfertigung oder Ähnliches finden kann wäre ich sehr dankbar.


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