780 000 Euro für das Gesicht von Günther Jauch

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Auch nachdem die Zusammenarbeit mit Günther Jauch geendet hatte, hat die SKL Bilder des Showmasters auf ihrer Website verwendet. Dafür möchte dieser nun 780 000 Euro haben.

Günther Jauch zählt zu den beliebtesten deutschen Promis. 28% der Menschen in unserem Land könnten sich laut einer Umfrage vorstellen, mit ihm zusammen Weihnachten zu feiern. Natürlich ist ein derartiger Sympathieträger auch als Zugnummer gefragt, wenn es darum geht, etwas zu verkaufen, was ihn bei den Fernsehmachern nicht ganz unumstritten macht. Außer im Werbefernsehen – was ihm zum Beispiel der MDR-Intendant Udo Reiter übelnahm – trat der Mann mit dem sympathischen Lächeln auch in der „5-Millionen-SKL-Show“ der Süddeutschen Klassenlotterie bei RTL auf und zwar als Moderator.

Das Aus für die SKL-Show

Die 5-Millionen-SKL-Show wurde bis 2008 ausgestrahlt. Dann musste sie abgesetzt werden, weil  die Niedersächsische Landesmedienanstalt ihr keine Unbedenklichkeit gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 zuerkannte. Im Internet, wohin man aufgrund der rechtlichen Probleme mit der Fernsehausstrahlung auswich,  waren noch zwei Folgen zu sehen, dann starb das Format vollends und der Vertrag zwischen Günther Jauch und der SKL endete.

Fotos weiter verwendet

Trotzdem jedoch verwendet die SKL Bilder aus der Fernseh-Glücksspielshow, auf denen Günther Jauch zu sehen ist, bis heute auf Ihrer Website und weigert sich auch, diese zu entfernen. Das ist dem beliebten Moderator ein Dorn im Auge: Seiner Ansicht nach endete mit dem Vertrag auch das Recht der Lotterie, mit Bildern von ihm zu werben.

Nun hat Günther Jauch die SKL auf die Zahlung von 780 000 Euro für die Benutzung der Bilder von ihm verklagt. Der Prozess ist unter dem Aktenzeichen  28 O 836/11 beim Landgericht in Köln anhängig und wird seit Dienstag verhandelt. Das Urteil ist für März zu erwarten.          

Fazit:
Der Ausgang des Verfahrens hängt von den zugrundeliegenden Verträgen ab. Ohne vertragliche Grundlage dürfte die SKL das Bildnis Jauchs jedenfalls nicht ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken verwenden.

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