Monate nach Auto Kauf, Auto durchgerostet - Händler zu weit weg!

23. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hamster40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Monate nach Auto Kauf, Auto durchgerostet - Händler zu weit weg!

Hallo,

ich habe vor ca 7 Monaten (keine 6 Monate mehr) ein auto gekauft an dem in der zwischenzeit massenhaft Mängel auftauchen. Angefangen vom Querlenker der erneuert werden musste, undichtes schiebedach, ausfall der elektronik nach manchen Schlaglöchern ... bis hin zu den letzten Fällen wo der Auspuff wärent der fahrt abgefallen ist und wir dann festgestellt haben als ein Bekannter das Auto reparieren wollte das es nicht nur der Auspuff war sondern der unterboder dermassen durchgerostet ist das man im Beifahrerraum zur Fußmatte durchgreifen konnte. Zusaetzlich hat er dann gesehen das auch einige stellen der Tragenden Säulen durch- bzw. angerostet sind.

Ich war schon beim Händler, der meinte er müsse sich das Auto mal anschauen und ich solle es herbringen. Das Auto steht aber ca. 300km vom Händler entfernt und er meint er könne nix machen wenn ich es ihm nicht vorbei bringen würde. Aber in dem zustand kann ich das auto nicht fahren.

Wäre sehr nett wenn mir jemand Helfen kann wie sich meine Rechtliche Position darstellt und welche Möglichkeiten ich habe mein Geld wieder zu bekommen bzw. das der Händler das Auto kostenfrei repariert.
Und wie das mit der Rückführung zum Händler aussieht, ob er oder ich das Bezahlen und Organisieren muss.

vielen Dank schon jetzt, bin für jeden Tipp dankbar
der Hamster

Problem nach Autokauf?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Möhrchen07
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 40x hilfreich)

Der Händler hat ein Recht, die Mängel selbst zu beseitigen. Ob sich das noch lohnt ist eine andere Frage. Ich denke, du worst ihm das Auto wohl nochmal bringen müssen. Oder ist es ein Vertragshändler? Dann könnte es evtl. auch in anderen Vertragswerkstätten gehen.

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"In dubio...Prosecco!"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hamster40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

nein kein Vertragshändler, ist ein kleiner Laden mit angeschlossener Werkstadt/Hebebühne.

Ich kenn mich da leider fast garnicht aus. Wie ist das mit was ist allgemeiner Verschleiss und was ist ein Mangel den er Nachbessern muss? Also für mich ist Durchrosten von mehreren Tragenden Teilen in 7 monaten nicht normal. Weil der Händler im ersten Gespräch schon angedeutet hat das er es sich mal anschauen will und "fals" es sich um Gewährleistungsfähige Sachen handelt man drüber reden müsste wer was bezahlt.

aber danke schonmal für die erste Antwort, jetzt weis ich schonmal das der Transport in meine Hände fällt.


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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Wie alt ist denn das Auto, wieviel KM hat es drauf?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hamster40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

ca 9 Jahre alter Polo mit ca 125 000 km runter

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Händler hat ein Recht, die Mängel selbst zu beseitigen. <hr size=1 noshade>

Korrekt



quote:<hr size=1 noshade>Ob sich das noch lohnt ist eine andere Frage. <hr size=1 noshade>

Korrekt -aber nicht das Problem des Käufers.



quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, du worst ihm das Auto wohl nochmal bringen müssen. <hr size=1 noshade>

Nein, das ist falsch



Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
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Also den Vertragspartner entsprechend nachweislich (Einschreiben-Rückschein) unter Fristsetzung (14 Tage nach Datum) zur Nachbesserung auffordern.
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Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
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Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
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Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08 ).
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Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05 ).
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Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
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Jedoch gilt dies alles nicht, wenn der Verkäufer ein Privater Verkäufer ist und die Gewährleistung explizit vertraglich ausgeschlossen hat.
Nach § 444 BGB kann er sich jedoch nicht darauf berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen (arglistige Täuschung) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (zugesicherte Eigenschaft) übernommen hat.
Den Privatverkäufer treffen keine besonderen Untersuchungspflichten. Sofern man sich auf die arglistige Täuschung des Verkäufer berufen möchte, muss man die behauptete positiven Kenntnis des Mangels seitens des Veräufers substantiert darlegen und beweisen (AG München, AZ.: 212 C 23532/06 ).
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ABER: an der ganzen Sache gibt es auch noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt meiner Ansicht nach immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 , BGH, AZ.: VIII ZR 329/03 , BGH, AZ.: VIII ZR 43/05 ; NJW 2006, 434 ).
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Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
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Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
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- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
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- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 , BGH AZ.: VIII ZR 259/06 , BGH AZ.: VIII ZR 265/07 )
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Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).
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Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangeldar
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2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
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Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
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Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
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Gerne werden den Käufern auch die Transportkosten zum Verkäufer auferlegt.
Eine mangelhafte Sache muss nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sonsdern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.
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Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.
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Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.
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