4jährige Kündigungsfrist

3. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
4jährige Kündigungsfrist

Hallo zusammen
Ich habe mich kürzlich vom Vater meines Kindes der komplett alle Kosten trägt getrennt
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben damals lebte ich ausserdem noch vom Jobcenter

Nun will ich natürlich nicht den Rest der 3,5 Jahre mit meinem Ex unter einem Dach Leben
Kann ich ohne weiteres aus dem Vertrag?
Vg

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38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Ehewohnung? Dann gibt es § 1568a BGB und 1361b BGB. Ansonsten wird nicht ganz so einfach.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Kann ich ohne weiteres aus dem Vertrag?

Kommt auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung an. Insbesondere die 4jährige "Kündigungsfrist".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben

Inwiefern hindert ein Säugling an der Vertragsunterzeichnung?
Und hatte der Vater des Kindes nicht ebenfalls einen Säugling?

Gegen den Willen des Mitmieters sowie des Vermieters rauszukommen wird schwer. Wie ist deren Position dazu?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein keine Ehewohnung

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zitat (von Julinori):
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben

Inwiefern hindert ein Säugling an der Vertragsunterzeichnung?
Und hatte der Vater des Kindes nicht ebenfalls einen Säugling?

Gegen den Willen des Mitmieters sowie des Vermieters rauszukommen wird schwer. Wie ist deren Position dazu?


Der Vater hatte aber einkommen
Ich ,auch wegen des Säugling, ja erst mal nicht

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben
Das ist ja gerade wegen des Säuglings im Normalfall die ratsame Variante.
Aber wenn du schon bei der Anmietung eher ein unverbindliches Verhältnis, ohne Pflichten aber auch ohne Ansprüche/Wohnrecht haben wolltest, dann wäre bis vor der Unterschrift die Gelegenheit gewesen das klarzustellen.

Jedenfalls bringen einen Schuldzuweisungen im Leben niemals wirklich weiter.

Jetzt bist du an den gemeinsam eingegangenen Vertrag gebunden und hast gegenüber deinem Mitmieter Anspruch darauf, dass er an der Vertragsbeendigung zum nächstmöglichen Termin mitwirkt.

Das wären, so wie du sagst 4 Jahre - nur kann eine 4jährige Kündigungsfrist niemals wirksam vereinbart werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
"(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Wenn du da nicht irgendetwas falsch aus dem Vertrag interpretiert hast, dann wäre genau das ein möglicher Ansatzpunkt.

Also nochmal:
Wie gestaltet sich das genau mit der 4jährigen Kündigungsfrist?
Was steht dazu genau im MIetvertrag? (genauer Wortlaut!)








Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

4jährige Kündigungsfrist gibt es nicht nicht. Höchstens einen 4jährigen Kündigungsverzicht oder eine 4jährige Befristung.

Was immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Was immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst.


... soll heißen Wort für Wort abschreiben. Um das dann tatsächlich einschätzen zu können, braucht man noch das Datum, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Anitari):
Was immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst.


... soll heißen Wort für Wort abschreiben. Um das dann tatsächlich einschätzen zu können, braucht man noch das Datum, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

Die mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre)
Auf das Recht zu kündigen

Dies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird

Ist eine Trennung ein wichtiger Grund ?
Diese Klausel steht nämlich abschliessend auch noch darunter
Das Datum des unterzeicjnens war Ende Februar
Mietbeginn 1.4.2017

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Eine Trennung ist kein wichtiger Grund. So etwas liegt in Ihrer Risikospäre, genauso wie Jobverlust o.ä.

Sie wollten die Vorteile, beispielsweise - wie Sie sagen, den Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung -, den haben Sie ja nun. Daß es dabei auch Nachteile geben mag, hätte man auch vorher durchdenken können.

Dass es Ihnen am Tage der Unterzeichnung untergejubelt wurde, wie Sie sagen, spielt keine Rolle. Sie hätten den Vertrag ja nicht unterschreiben müssen.

-- Editiert von fb367463-2 am 04.11.2017 13:00

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Dies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird

Was jetzt? Untergejubelt oder von Ihnen gewollt?

Man gewinnt fast den Eindruck, dass Sie sich die Dinge gerne so zurechtlegen wollen, wie Sie Ihnen momentan am besten passen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Die mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre)
Auf das Recht zu kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag )


Das steht so im Mietvertrag, oder wurde nicht evtl. doch noch ein Datum benannt?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Ist eine Trennung ein wichtiger Grund ?


Da Sie nicht verheiratet sind, nein.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nochmal : was steht da wörtlich? Das hier waere nämlich unwirksam.aber ich glaube nicht, dass das da so steht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zitat (von Julinori):
Dies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird

Was jetzt? Untergejubelt oder von Ihnen gewollt?

Man gewinnt fast den Eindruck, dass Sie sich die Dinge gerne so zurechtlegen wollen, wie Sie Ihnen momentan am besten passen.

Wir wollten keine Absicherung
Die Vermieter argumentierten aber so

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Julinori):
Die mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre)
Auf das Recht zu kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag )


Das steht so im Mietvertrag, oder wurde nicht evtl. doch noch ein Datum benannt?

Ja es wurde der 1.4.2021 genannt

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Was sollen wir mit diesem gestammelten Fragmenten anfangen?

Was genau ist eigentlich so unüberwindlich schwer daran so eine lausige Klausel mal Wort für Wort, vollständig und komplett von Anfang bis Ende abzutippen?

Glaubt man wir fragen da zum Spaß nach? Beschäftigungstheapie? Aus Langeweile?



Die Kalusel stand drin als der Vertag unterschrieben wurde?
Dann ist nichts "untergejubelt" dann ist das "hab ich nicht gelesen". Und das wäre dann schlicht "Pech gehabt", wenn die Klausel gültig wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was sollen wir mit diesem gestammelten Fragmenten anfangen?

Was genau ist eigentlich so unüberwindlich schwer daran so eine lausige Klausel mal Wort für Wort, vollständig und komplett von Anfang bis Ende abzutippen?

Glaubt man wir fragen da zum Spaß nach? Beschäftigungstheapie? Aus Langeweile?



Die Kalusel stand drin als der Vertag unterschrieben wurde?
Dann ist nichts "untergejubelt" dann ist das "hab ich nicht gelesen". Und das wäre dann schlicht "Pech gehabt", wenn die Klausel gültig wäre.


1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden

Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages
Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Beträgt der kündigungsverzicht 4 Jahre so ist eine Kündigung zum Ablauf des Zeitraums zulässig
Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur ausserordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Hallo zusammen
Ich habe mich kürzlich vom Vater meines Kindes der komplett alle Kosten trägt getrennt
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben damals lebte ich ausserdem noch vom Jobcenter

Nun will ich natürlich nicht den Rest der 3,5 Jahre mit meinem Ex unter einem Dach Leben
Kann ich ohne weiteres aus dem Vertrag?
Vg


Man sollte den Vertragstext genau kennen, denn sollte es eine 4jährige Kündigungsfrist sein ist das ungültig. Sollte es ein 4-jähriger
beiderseitiger Kündigungsauschluss sein, gilt die Kündigung ab Vertragsabschluss 45 Monate später, so dass der/die Mieter nach 48 Monaten bereits asziehen können. Also Kündigung nach 45 Monaten ab Abschluss des Vertrags, nicht Mietbeginn. So kenne ich es.
Übrigens, eine fristlose Kündigung ist auch innerhalt dieser Kündigungsbefristung möglich, sofern es die Gründe hierfür gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden
Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages


Wie wichtig es war, denn genauen Text zu kennen zeigt sich daraus:
1.) Es ist zulässig die Kündigung für 4 Jahre AB ABSCHLUSS DES VERTRAGES auszuschließen.

Oben habe ich gelesen:
Zitat:
Das Datum des unterzeicjnens war Ende Februar


Die Zeit vom Febr. 2017 bis 1.4.2021 sind MEHR als die zulässigen 4 Jahre.
Damit ist die Klausel ungültig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden
Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages


Wie wichtig es war, denn genauen Text zu kennen zeigt sich daraus:
1.) Es ist zulässig die Kündigung für 4 Jahre AB ABSCHLUSS DES VERTRAGES auszuschließen.

Oben habe ich gelesen:
Zitat:
Das Datum des unterzeicjnens war Ende Febru

Die Zeit vom Febr. 2017 bis 1.4.2021 sind MEHR als die zulässigen 4 Jahre.
Damit ist die Klausel ungültig.


Danke

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nachsatz nicht vergessen, der erlaubt naemlich die Kuendigung innerhalb der 48 Monate. M.E. Trotzdem unwirksam.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
M.E. Trotzdem unwirksam.

Stimmt, denn das Wort "Zeitraum" ist zu unbestimmt, man weis nicht welcher Zeitraum gemeint ist.
Unklarheiten fallen hier regelmäßig dem Vermieter auf die Füße.
In sofern wäre diese Klausel ungültig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

In klammern steht da noch " nicht länger als 4 Jahre seit Abschluss des Mietvertrags"
Dieser Satz steht direkt im Anschluss an das Handschriftlich eingetragene Datum 1.4.2016

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

:bang:
unfassbar ...



Seite(n) mit dem Text einsannen, Bild bei einen Bilderdienst (z.B. https://picr.de) hochladen (höchste Auflösung - 1200 dpi - verwenden und Link hier posten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
:bang:
unfassbar ...



Seite(n) mit dem Text einsannen, Bild bei einen Bilderdienst (z.B. https://picr.de) hochladen (höchste Auflösung - 1200 dpi - verwenden und Link hier posten.


Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.

Mache alles übers Handy

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Zitat (von Harry van Sell):
:bang:
unfassbar ...



Seite(n) mit dem Text einsannen, Bild bei einen Bilderdienst (z.B. https://picr.de) hochladen (höchste Auflösung - 1200 dpi - verwenden und Link hier posten.


Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.

Mache alles übers Handy

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Julinori):
Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.

Mache alles übers Handy

Mit der Handy Kamera abfotografieren sollte auch gehen.

Die Kameras haben meist eine Einstellung namens "Document" oder "Makro", damit sollte sich eine gute Qualität erreichen lassen.
Auf gute Ausleuchtung achten (Lampe rechts und links), der Blitz ist da oft ungeeinget (eventuell Blitz abschalten).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Julinori
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Julinori):
Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.

Mache alles übers Handy

Mit der Handy Kamera abfotografieren sollte auch gehen.

Die Kameras haben meist eine Einstellung namens "Document" oder "Makro", damit sollte sich eine gute Qualität erreichen lassen.
Auf gute Ausleuchtung achten (Lampe rechts und links), der Blitz ist da oft ungeeinget (eventuell Blitz abschalten).

1x Hilfreiche Antwort

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