Hallo zusammen
Ich habe mich kürzlich vom Vater meines Kindes der komplett alle Kosten trägt getrennt
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben damals lebte ich ausserdem noch vom Jobcenter
Nun will ich natürlich nicht den Rest der 3,5 Jahre mit meinem Ex unter einem Dach Leben
Kann ich ohne weiteres aus dem Vertrag?
Vg
4jährige Kündigungsfrist
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ehewohnung? Dann gibt es § 1568a BGB und 1361b BGB. Ansonsten wird nicht ganz so einfach.
ZitatKann ich ohne weiteres aus dem Vertrag? :
Kommt auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung an. Insbesondere die 4jährige "Kündigungsfrist".
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ZitatBei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben :
Inwiefern hindert ein Säugling an der Vertragsunterzeichnung?
Und hatte der Vater des Kindes nicht ebenfalls einen Säugling?
Gegen den Willen des Mitmieters sowie des Vermieters rauszukommen wird schwer. Wie ist deren Position dazu?
Nein keine Ehewohnung
Zitat:ZitatBei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben :
Inwiefern hindert ein Säugling an der Vertragsunterzeichnung?
Und hatte der Vater des Kindes nicht ebenfalls einen Säugling?
Gegen den Willen des Mitmieters sowie des Vermieters rauszukommen wird schwer. Wie ist deren Position dazu?
Der Vater hatte aber einkommen
Ich ,auch wegen des Säugling, ja erst mal nicht
Das ist ja gerade wegen des Säuglings im Normalfall die ratsame Variante.Zitatsollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben :
Aber wenn du schon bei der Anmietung eher ein unverbindliches Verhältnis, ohne Pflichten aber auch ohne Ansprüche/Wohnrecht haben wolltest, dann wäre bis vor der Unterschrift die Gelegenheit gewesen das klarzustellen.
Jedenfalls bringen einen Schuldzuweisungen im Leben niemals wirklich weiter.
Jetzt bist du an den gemeinsam eingegangenen Vertrag gebunden und hast gegenüber deinem Mitmieter Anspruch darauf, dass er an der Vertragsbeendigung zum nächstmöglichen Termin mitwirkt.
Das wären, so wie du sagst 4 Jahre - nur kann eine 4jährige Kündigungsfrist niemals wirksam vereinbart werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
"(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Wenn du da nicht irgendetwas falsch aus dem Vertrag interpretiert hast, dann wäre genau das ein möglicher Ansatzpunkt.
Also nochmal:
Wie gestaltet sich das genau mit der 4jährigen Kündigungsfrist?
Was steht dazu genau im MIetvertrag? (genauer Wortlaut!)
4jährige Kündigungsfrist gibt es nicht nicht. Höchstens einen 4jährigen Kündigungsverzicht oder eine 4jährige Befristung.
Was immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst.
ZitatWas immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst. :
... soll heißen Wort für Wort abschreiben. Um das dann tatsächlich einschätzen zu können, braucht man noch das Datum, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Zitat:ZitatWas immer es auch ist, der exakte Wortlaut wie er im Vertrag steht ist entscheidend ob und wann Du aus dem Vertrag kommst. :
... soll heißen Wort für Wort abschreiben. Um das dann tatsächlich einschätzen zu können, braucht man noch das Datum, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Die mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre)
Auf das Recht zu kündigen
Dies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird
Ist eine Trennung ein wichtiger Grund ?
Diese Klausel steht nämlich abschliessend auch noch darunter
Das Datum des unterzeicjnens war Ende Februar
Mietbeginn 1.4.2017
Eine Trennung ist kein wichtiger Grund. So etwas liegt in Ihrer Risikospäre, genauso wie Jobverlust o.ä.
Sie wollten die Vorteile, beispielsweise - wie Sie sagen, den Schutz vor einer Eigenbedarfskündigung -, den haben Sie ja nun. Daß es dabei auch Nachteile geben mag, hätte man auch vorher durchdenken können.
Dass es Ihnen am Tage der Unterzeichnung untergejubelt wurde, wie Sie sagen, spielt keine Rolle. Sie hätten den Vertrag ja nicht unterschreiben müssen.
-- Editiert von fb367463-2 am 04.11.2017 13:00
ZitatDies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt :
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird
Was jetzt? Untergejubelt oder von Ihnen gewollt?
Man gewinnt fast den Eindruck, dass Sie sich die Dinge gerne so zurechtlegen wollen, wie Sie Ihnen momentan am besten passen.
ZitatDie mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre) :
Auf das Recht zu kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag )
Das steht so im Mietvertrag, oder wurde nicht evtl. doch noch ein Datum benannt?
ZitatIst eine Trennung ein wichtiger Grund ? :
Da Sie nicht verheiratet sind, nein.
Nochmal : was steht da wörtlich? Das hier waere nämlich unwirksam.aber ich glaube nicht, dass das da so steht.
Zitat:ZitatDies wurde uns aber erst am Tag des unterzeichnens untergejubelt :
In erster Linie damit uns nicht wegen Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird
Was jetzt? Untergejubelt oder von Ihnen gewollt?
Man gewinnt fast den Eindruck, dass Sie sich die Dinge gerne so zurechtlegen wollen, wie Sie Ihnen momentan am besten passen.
Wir wollten keine Absicherung
Die Vermieter argumentierten aber so
Zitat:ZitatDie mietparteien verzichten wechselseitig vor Ablauf des festgelegten Datums (4 jahre) :
Auf das Recht zu kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag )
Das steht so im Mietvertrag, oder wurde nicht evtl. doch noch ein Datum benannt?
Ja es wurde der 1.4.2021 genannt
Was sollen wir mit diesem gestammelten Fragmenten anfangen?
Was genau ist eigentlich so unüberwindlich schwer daran so eine lausige Klausel mal Wort für Wort, vollständig und komplett von Anfang bis Ende abzutippen?
Glaubt man wir fragen da zum Spaß nach? Beschäftigungstheapie? Aus Langeweile?
Die Kalusel stand drin als der Vertag unterschrieben wurde?
Dann ist nichts "untergejubelt" dann ist das "hab ich nicht gelesen". Und das wäre dann schlicht "Pech gehabt", wenn die Klausel gültig wäre.
Wenn du die Klausel nicht exakt nennen willst, lies dir z.B. diese Seite hier durch und entscheide selber, ob der Kündigungsausschluss wirksam ist: http://www.mietrecht.org/mietvertrag/kuendigungsverzicht-im-mietvertrag-maximal-4-jahre/
ZitatWas sollen wir mit diesem gestammelten Fragmenten anfangen? :
Was genau ist eigentlich so unüberwindlich schwer daran so eine lausige Klausel mal Wort für Wort, vollständig und komplett von Anfang bis Ende abzutippen?
Glaubt man wir fragen da zum Spaß nach? Beschäftigungstheapie? Aus Langeweile?
Die Kalusel stand drin als der Vertag unterschrieben wurde?
Dann ist nichts "untergejubelt" dann ist das "hab ich nicht gelesen". Und das wäre dann schlicht "Pech gehabt", wenn die Klausel gültig wäre.
1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden
Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages
Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Beträgt der kündigungsverzicht 4 Jahre so ist eine Kündigung zum Ablauf des Zeitraums zulässig
Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur ausserordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt
ZitatHallo zusammen :
Ich habe mich kürzlich vom Vater meines Kindes der komplett alle Kosten trägt getrennt
Bei mietvertragsabschluss sollte ich Trotz des Säuglings und ohne Einkünfte mit unterschreiben damals lebte ich ausserdem noch vom Jobcenter
Nun will ich natürlich nicht den Rest der 3,5 Jahre mit meinem Ex unter einem Dach Leben
Kann ich ohne weiteres aus dem Vertrag?
Vg
Man sollte den Vertragstext genau kennen, denn sollte es eine 4jährige Kündigungsfrist sein ist das ungültig. Sollte es ein 4-jähriger
beiderseitiger Kündigungsauschluss sein, gilt die Kündigung ab Vertragsabschluss 45 Monate später, so dass der/die Mieter nach 48 Monaten bereits asziehen können. Also Kündigung nach 45 Monaten ab Abschluss des Vertrags, nicht Mietbeginn. So kenne ich es.
Übrigens, eine fristlose Kündigung ist auch innerhalt dieser Kündigungsbefristung möglich, sofern es die Gründe hierfür gibt.
Zitat:1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden
Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages
Wie wichtig es war, denn genauen Text zu kennen zeigt sich daraus:
1.) Es ist zulässig die Kündigung für 4 Jahre AB ABSCHLUSS DES VERTRAGES auszuschließen.
Oben habe ich gelesen:
Zitat:Das Datum des unterzeicjnens war Ende Februar
Die Zeit vom Febr. 2017 bis 1.4.2021 sind MEHR als die zulässigen 4 Jahre.
Damit ist die Klausel ungültig.
Zitat:Zitat:1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2017
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden
Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig bis zum1.4.2021 auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages
Wie wichtig es war, denn genauen Text zu kennen zeigt sich daraus:
1.) Es ist zulässig die Kündigung für 4 Jahre AB ABSCHLUSS DES VERTRAGES auszuschließen.
Oben habe ich gelesen:
Zitat:Das Datum des unterzeicjnens war Ende Febru
Die Zeit vom Febr. 2017 bis 1.4.2021 sind MEHR als die zulässigen 4 Jahre.
Damit ist die Klausel ungültig.
Danke
Nachsatz nicht vergessen, der erlaubt naemlich die Kuendigung innerhalb der 48 Monate. M.E. Trotzdem unwirksam.
ZitatM.E. Trotzdem unwirksam. :
Stimmt, denn das Wort "Zeitraum" ist zu unbestimmt, man weis nicht welcher Zeitraum gemeint ist.
Unklarheiten fallen hier regelmäßig dem Vermieter auf die Füße.
In sofern wäre diese Klausel ungültig.
In klammern steht da noch " nicht länger als 4 Jahre seit Abschluss des Mietvertrags"
Dieser Satz steht direkt im Anschluss an das Handschriftlich eingetragene Datum 1.4.2016
unfassbar ...
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Zitat:
unfassbar ...
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Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.
Mache alles übers Handy
Zitat:Zitat:
unfassbar ...
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Bitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä.
Mache alles übers Handy
ZitatBitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä. :
Mache alles übers Handy
Mit der Handy Kamera abfotografieren sollte auch gehen.
Die Kameras haben meist eine Einstellung namens "Document" oder "Makro", damit sollte sich eine gute Qualität erreichen lassen.
Auf gute Ausleuchtung achten (Lampe rechts und links), der Blitz ist da oft ungeeinget (eventuell Blitz abschalten).
Zitat:ZitatBitte um Geduld habe keinen Scanner o.ä. :
Mache alles übers Handy
Mit der Handy Kamera abfotografieren sollte auch gehen.
Die Kameras haben meist eine Einstellung namens "Document" oder "Makro", damit sollte sich eine gute Qualität erreichen lassen.
Auf gute Ausleuchtung achten (Lampe rechts und links), der Blitz ist da oft ungeeinget (eventuell Blitz abschalten).
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