4 jahre Mietdauer rechtens?

13. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
cbeyer
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)
4 jahre Mietdauer rechtens?

Auszug aus dem Mietvertrag

unbefristeter Mietvertrag

Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn auf Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes möglich.Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
Endet das Mietverhältnis und setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so findet nach....(stillschweigende Verlängerung) für Mieter und Vermieter keine Anwendung.


bedeutet das, dass ich nun vier Jahre geknebelt bin??

ich muß dazu sagen, dass mein Mitbewohner den Vertrag mit meiner Vollmacht unterschrieben hat, und so wie mir scheint, den Vertrag nicht richtig durchgelesen hat.
weil noch viele andere Sachen sind, die ziehmlich heftig sind.

wie zum Bsp. unter Nebenabreden.

Es wird vereinbart, dass Bauarbeiten an und auf dem Nachbargrundstücken bzw. Umkreis des Wohnhauses keine Mietminderungsansprüche rechtfertigen.

Schallschutz wie im Neubau kann aufgrund Holzbalkendecken,leichten Ziegelmauerwerk nicht erwartet werden.
Im Erdgeschoß können ggf. ein Sonnenstudio oder gastronomische Einrichtungen entstehen.Mit gewerbeüblichen Beeinträchtigungen ist zu rechnen.

mit seiner Unterschrift hat er all das akzeptiert.

die Wohnung ist super hellhörig durch die Holzbodendecke, ich kann ALLES hören.

Er will nun ausziehen und ich komme nicht raus aus dem Mietvertrag, weil er alles bestätigt hat mit den vier Jahren...stimmt das??

Was kann ich tun??

vielen dank für eure hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ja,
so wie der Mietvertrag sich liest hat er eine Klausel über gegenseitigen Kündigungsverzicht und wäre somit gültig.

Was sollte denn Dein Bekannter Unterschrieben ?

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Ein wechselseitiger Kündigungsverzicht für eine Dauer von bis zu vier Jahren ist zulässig. Das Recht auf außerordentliche Kündigung wurde hier korrekterweise auch nicht ausgeschlossen.

Schallschutz kann man nur im Rahmen der Bauvorschriften verlangen, die bei Errichtung des Hauses in Kraft waren (bei Altbauten also weniger als heute). Mögliche Beeinträchtigungen durch Gewerbebetrieb im Haus kann man in aller Regel bereits bei Besichtigung erkennen, hier wurde noch einmal darauf hingewiesen.

Ob man pauschal das Recht auf Mietminderung bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft mit Lärm- und Schmutzbelästigung ausschließen kann, bezweifele ich. Das würde aber lediglich bedeuten, daß diese Vorschrift unwirksam wäre.

Wenn A mit Vollmacht von B einen Mietvertrag mit Vermieter C unterzeichnet hat, kann C auch auf diese Vollmacht vertrauen. Es können allerdings Schadensersatzansprüche von B gegenüber A entstehen, wenn A sich dabei nicht an interne Abreden gehalten hat. Das müßte aber alles von B bewiesen werden.

Leider wird sich da vermutlich nicht viel machen lassen, es sei denn, eine freiwillige Einigung mit dem Vermieter ist möglich. Das sollte man aber alles anhand des konkreten Vertrages vom Mieterverein oder einem Anwalt nochmals prüfen lassen.

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dein Mitmieter kommt natürlich genauso wenig wie Du aus dem Mietvertrag heraus.

Auch wenn er auszieht muss er weiterhin seine anteilige Miete zahlen. Die Pflicht zur Mietzahlung ist nicht daran gekoppelt, dass man die Wohnung auch bewohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Escort
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich kanns nur bestätigen, ein ordentlicher Kündigungsauschluss bis zu vier Jahre ist rechtens.

Da ihr Beide auch nur zusammen kündigen könnt und das erst nach besagten vier Jahren hast du auch wenn dein Mitbewohner auszieht einen Anspruch darauf das er weiterhin seinen Anteil bezahlt.

Sollte er seinen Anteil nicht weiterbezahlen wird wahrscheinlich erstmal alles an dir hängen bleiben aber du kannst natürlich deine Ansprüche gegenüber deinem Mitbewohner geltend machen.

Gruß

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