§340 BGB und Rücknahme?

2. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
eddie91
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
§340 BGB und Rücknahme?

Hallo Leute,

habe aktuell den Fall im Freundskreis, dass ein Artikel gekauft wurde. In der Beschreibung steht folgendes:

Rücknahme :
Ich biete Ihnen grundsätzlich an, den Sattel im Originalzustand innerhalb einer Woche nach Lieferung gegen eine Aufwandspauschale von 20 % des Kaufpreises zurück zu nehmen. Sämtliche Versandkosten gehen hierbei zu Lasten des Käufers.
Kaufverpflichtung :
Sie gehen mit Ihrem Gebot einen verbindlichen Kaufvertrag ein. Bei Nichtabnahme des Artikels nach Kauf bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages wird gemäß § 340 BGB eine Vertragsstrafe von 20 % des Kaufpreises fällig. Diese Forderung gilt als sofort fällig und ist einklagbar.

Ist das so rechtens? Artikel wurde bezahlt, kam an und nun gibt es Differenzen zwischen Artikelbeschreibung und Artikel selber. Eine Eigenschaft ist anders, als beschrieben. VK verweist auf die Fotos, wo man diesen Unterschied aber nur schwer erkennen kann. (ja hätte man vorher erfragen sollen)

Artikel wurde zurückgeschickt und VK zieht die 20% vom Kaufpreis ab, mal eben 110 EUR.

Geht das so einfach? Artikel wurde leider nicht mit PayPal bezahlt, daher kein Käuferschutz seitens eBay.

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam[...]
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;[...]


Im übrigen können durch §340 natürlich nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausgehebelt werden. Eine Minderung/ein Rücktritt nach diesen löst ohnehin keine Vertragsstrafe aus.

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