3-2-1-Deins! - Richtig Verkaufen bei eBay!

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Teil 1 - Privatverkäufer

Immer mehr Menschen entdecken das Internetauktionshaus eBay für den Verkauf; dabei handelt es sich in den meisten Fällen entweder um den Verkauf von Neuware, vorwiegend durch gewerblich agierende Verkäufer oder es werden gebrauchte Gegenstände, wie z.B. „überflüssige“ Weihnachtsgeschenke von vielen Privatverkäufern angeboten.

Die wenigsten Privatverkäufer wissen, welche genauen rechtlichen Vorgaben man bei einem Verkauf zu beachten hat. Oft wird einfach abgeschaut, wie es andere Privatverkäufer handhaben, was bewirkt, dass eine Vielzahl von Fehlern an Generationen von Privatverkäufern weitergereicht wird. Der überwiegende Teil aller Privatverkäufer will bei seinen Auktionen die gesetzliche Gewährleistungspflicht (auch Sachmängelhaftung genannt) ausschließen. Doch nur jedem zweiten Anbieter gelingt dies auch juristisch einwandfrei. Der Rest nimmt es mit der juristischen Formulierung nicht sonderlich genau und müsste im Konfliktfall haften.

Alexandros Kakridas
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Rechtsanwalt
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Tel: 06173-702906
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Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Erbrecht

I. Gesetzliche Gewährleistungspflicht

Jeder Verkäufer einer Ware unterliegt einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Bei neuen Geräten beträgt die Gewährleistung zwei Jahre und schützt den Käufer vor fehlerhaften Produkten. Zu unterscheiden ist hiervon die „Garantie“ im rechtlichen Sinne. Eine solche Garantie ist immer ein freiwilliges zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit einzustehen.

Stellt der Käufer nun innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist Mängel fest, so muss der Verkäufer grundsätzlich hierfür haften. Der Käufer kann beispielsweise Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall muss der Verkäufer die mangelhafte Ware wieder zurücknehmen und der Käufer erhält dafür den Kaufpreis erstattet.

Wichtig hierbei ist: Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf festgestellt, obliegt es grundsätzlich dem Händler nachzuweisen, dass er seine Ware fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die sog. Beweislast beim Käufer.

Das Recht auf Gewährleistung ist nicht nur auf Neuware beschränkt, vielmehr können dieses Recht auch diejenigen in Anspruch nehmen, die einen gebrauchten Gegenstand erstanden haben. Gewerbetreibende können die Gewährleistungszeit bei gebrauchten Gegenständen aber auf ein Jahr beschränken.

II. Wirksame Gewährleistungsausschlüsse bei eBay

Insofern ist die rechtliche Handhabe prinzipiell einfach. Kompliziert wird es dann, wenn die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen werden soll. Gewerbliche Händler können insbesondere beim Verbrauchsgüterkauf diese Pflicht im Interesse des Konsumentenschutzes überhaupt nicht ausschließen, private Verkäufer dagegen schon – vorausgesetzt, sie wissen, wie dies formaljuristisch einwandfrei vonstatten geht.

Denn auch hier gilt: wenn ein Ausschluss der Gewährleistungspflicht vorher nicht vereinbart wurde oder diese rechtlich keinen Bestand hat, gilt die normale zweijährige Sachmängelhaftung.

An dieser Stelle seien einige Formulierungsbeispiele genannt, die man im eigenen Interesse nicht verwenden sollte, obschon diese häufig auftauchen. Als Klassiker erscheint bei Angeboten von Privatverkäufern immer wieder die Formulierung „nach dem neuen EU-Recht“ darf oder wird keine Gewährleistung etc. für den Verkauf übernommen. Um welches Gesetz es sich hierbei handeln soll, wird nicht angeführt. Denn dies würde sich als ziemlich schwierig gestalten - ein entsprechendes EU-Gesetz existiert nämlich nicht.

Hintergrund für diese falsche Belehrung dürfte folgender sein: Das EU-Recht manifestiert sich in der Regel durch die Existenz von Richtlinien, welche dann von der EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer gewissen Frist in nationales Recht umgesetzt werden muss. Seit dem 1. Januar 2002 gilt in Deutschland ein geändertes BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches vor allem das Schuldrecht (also die Bestimmungen, welche u.a. den Handel und Verkauf regeln) reformiert hat. Grund für die Veränderung war zumindest teilweise tatsächlich die Umsetzung einer EU-Richtlinie. So entstand in Deutschland auch die rechtliche Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses für Privatverkäufer.

Weitere missglückte und inhaltliche riskante Formulierung sind „nach neuem EU-Recht keine Garantie“, „Ausschluss der Garantie“ oder „keine Garantie, keine Rücknahme“.

Wie bereits erwähnt, ist ein Garantieversprechen eine freiwillige, zusätzliche Zusage über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus. Eine „Garantie“ muss man daher auch nicht ausschließen, wenn man sie erst gar nicht anbietet.

Insofern ist es rechtlich etwas anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde daher das Risiko drohen, dass eine solche Formulierung von dem Gericht nicht als wirksamer Gewährleistungsausschluss angesehen würde, mit der Folge, dass sich der Verkäufer plötzlich einer vollen Gewährleistungspflicht gegenüber sähe.

Allerdings neigt die neuere Rechtsprechung dazu, derartig gestalteten Formulierungen insbesondere beim Verkauf im privaten Bereich als einen wirksamen Ausschluss der Gewährleistung zu interpretieren, da diese meist von juristischen Laien verwendet wird. Grundsätzlich lässt sich ein wirksamer Gewährleistungsausschluss verhältnismäßig einfach bewerkstelligen. Für den privaten Verkäufer reicht sinngemäß folgende Formulierung aus: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Eine einfache Formulierung, die einem Verkäufer viel Ärger ersparen kann, wenn er sie kennt und beispielsweise beim Verkauf von Waren bei eBay auch benutzt.

Zwar kann die Gewährleistung mit der richtigen Formulierung ausgeschlossen werden, ein Freibrief ist das aber nicht. Der Verkäufer darf offenkundige Mängel seiner Ware nicht verschweigen, da ihm ansonsten arglistige Täuschung vorgeworfen werden kann.

Es ist daher allen Privatverkäufern zu raten, Warenmängel wahrheitsgemäß anzugeben und gleichzeitig die Haftung auszuschließen. Damit ist man als Verkäufer auf der sicheren Seite.

III. Abmahnungen beim Privatverkauf?

Generell sind Privatverkäufer vor einer Abmahnung sicher. Allerdings riskiert der Verkäufer u.a. eine Abmahnung (meist von einem Anwalt), wenn er den Eindruck erweckt, dass er gewerblich handelt, was im Zweifel teuer werden kann!

Sollten Sie Fragen rund um den Privatverkauf haben oder wissen wollen, ab wann sie sich nicht mehr im privaten Bereich bewegen, können sie sich gerne an die Kanzlei Recht-und-Recht wenden. Auch für den Fall, dass sie von einer Abmahnung betroffen sind, oder sich davor absichern möchten, steht Ihnen die Kanzlei Recht- und Recht mit Rat und Hilfe zur Seite.


Alexandros Kakridas
Rechtsanwalt

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