§28 GO NRW Ehrenamt (Wahlhelfer)

21. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
balou218
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
§28 GO NRW Ehrenamt (Wahlhelfer)

Hallo zusammen,

in dem NRW Superwahljahr 2009 ist folgende Konstellation theoretisch möglich: Nehmen wir an ein Bürger einer Gemeinde wird zum 3. Mal als Wahlhelfer bestellt, Basis §28 Abs.1 GO NRW.

Würde hier eine Art Gleichheitsgrundsatz gelten dieses Amt abzulehnen, da er zum dritten Mal dieses Ehrenamt ausüben muß und andere Bürger dieser Gemeinde kein einziges Mal bestellt wurden.

Gruß

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8 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@balou

man kann ablehnen. das steht auch im §29. nur om ö.d. ist jeder irgendwann mal dran ;)
ist aber schade, denn es sollte jedem eine ehre sein, bei einem demokratischen akt zu helfen


sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#2
 Von 
balou218
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Natürlich soll jeder mal dran sein.
Das ist ja genau die Fragestellung:
Er war bereits zweimal und andere noch gar nicht

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#3
 Von 
balou218
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Sicher soll jeder irgendwann mal dran sein, denn genau darum geht es.

Ein Bürger zum dritten mal und andere noch gar nicht. Könnte man sich dieser Willkür der Berufung widersetzen.
Stadtrat/Bürgermeister entscheidet einfach nimm die vom letzten Mal, die machen schon mit

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@balou

wo ist das problem den §29 zu nutzen?

sunbee

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"

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#5
 Von 
balou218
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Problem mit § 29 ist das, gesetzt dem Fall, daß kein triftiger Grund (Arbeit, Abwsenheit usw) vorliegt und der Bürgermeister den Widerspruch (Begründung ich war ja schon 2 mal und andere noch gar nicht) nicht akzeptiert hier keine Gleichbehandlung vorliegt.

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#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@balou

in §29 steht nicht triftiger grund, sondern wichtiger grund
einer kann z.b. ortsabwesenheit, erkäöltung, migräne etc sein. aus, maus.
kann der bürgermeister nix machen und das muss der bürger auch nicht beweisen.
sollte der bürgermeister (oder wer auch immer) einen beweis/ nachweis verlangen, soll er die grundlage benennen.

sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

-- Editiert am 23.05.2009 12:44

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#7
 Von 
balou218
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Und dann steht man beim nächsten mal wieder auf der Liste.

Die Frage ist dach die, ob es in einem Rechtsstaat Mittel gegen die willkürliche ungleiche Behandlung gibt.

Manche immer, Viele nie

Ist dies so in der Gemeindeordnung verankert oder nicht?

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#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@balou

man kann sich auch probleme herbeifantasieren. dann gibt es eben beim nächsten mal wieder eine migräne und co und beim übernächsten und so weiter.

sunbee

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"

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