2012 Lohnpfändung, Arbeitsgeber vergisst eine Rate und nach 5 Jahren Gerichtsvollzieher bzw Forderun

10. Februar 2017 Thema abonnieren
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ProjektC
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Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
2012 Lohnpfändung, Arbeitsgeber vergisst eine Rate und nach 5 Jahren Gerichtsvollzieher bzw Forderun

Hallo,

meine Frau hatte zwischen 2010 und 2012 zwei Lohnpfändungen.
Zu Ihr in die Arbeit kam damals ein Gerichtsvollzieher.
Zuerst wurde die erste Sachen abgezahlt und dann die zweite Sache.

Bei der zweiten Sache hat der Arbeitgeber irgendwann gesagt, alles bezahlt und es ist nichts mehr offen.
Nun kam letzte Woche nach 5 Jahren ein Brief vom Gerichtsvollzieher, das damals noch 112 Euro offen waren,
da ganze nun nach 5 Jahren mit Zinsen knapp 500 Euro offen sind, und er um den Fall abzuschliessen 388 Euro haben will.

Meine Frau hat beim Arbeitsgeber angerufen und die können Sie Sache nicht mehr nachvollziehen.
Laut dem Steuerbüro und der Buchhaltung wird im Datev der Betrag vom Gerichtsvollzieher eingegeben, undd dann läuft die Lohnpfändung Ihren weg.
Warum damals 112 Euro nicht mehr gezahlt wurden, ist für den Arbeitsgeber und das Steuerbüro nicht erklärbar.
Für beide war damals alle abgezahlt und haben das so meiner Frau weitergegen.

Den Gerichtsvollzieher von damals gibt es nicht mehr.
Der Anwaltskanzlei interessierht das ganze nicht, und meint, dann müssen wir eben den Arbeiteber verklagen.
Auch dem jetzigen Gerichtsvollzieher interessiert das nicht, und meint nur, er will das Geld und dann müssen wir eben den Arbeitgeber verklagen.

Meine Frau ist seit Januar 2017 in Elternzeit, da wir unser erstes töchterchen bekommen haben.
Wir haben auch nachgefragt, warum von 2012 bis jetzt kein einziger Brief gekommen ist, das die letzte Zahlung mit 112 Euro fehlt, und warum die Lohnpfändung unterbrochen wurde.
Die aussage war nur, das Sie nicht verpflichtet sind sowas zu hinterfragen, und das man sich meldet, wenn es eben so weit ist.
Im Grunde haben die den Betrag von 112 Euro die 5 Jahre mit Zinsen einfach wachsen lassen, bis es sich wieder rentiert hat.

Lässt sich da was machen, oder gibt es nur die eine Möglichkeit den Arbeitgeber wegen den Zinsen zu verklagen bzw das Geld einzufordern ?
Meine Frau ist natürlich Fx und fertig, da sie auf das keinen Einfluss hatte, und dem Arbeitgeber 2012 vertraut hat, das alles bezahlt wurde, auf sowas wie Titel übergabe hat Sie nicht geachtet.
Das Steuerbüro versucht zwar immer noch zu klären, warum diese die letzten 112 Euro nicht gezahlt wurde, aber ich vermute das wird im Sande verlaufen.

bye


-- Editiert von Moderator am 19.04.2017 10:32

-- Thema wurde verschoben am 19.04.2017 10:32

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51 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Bei der zweiten Sache hat der Arbeitgeber irgendwann gesagt, alles bezahlt und es ist nichts mehr offen.
Nun kam letzte Woche nach 5 Jahren ein Brief vom Gerichtsvollzieher, das damals noch 112 Euro offen waren,
da ganze nun nach 5 Jahren mit Zinsen knapp 500 Euro offen sind, und er um den Fall abzuschliessen 388 Euro haben will.

1. Dass aus 112 € nach 5 Jahren 500€ werden, klingt absurd.
2. Dass ein Gerichtsvollzieher in Vergleichsangebot macht und dann nur 388€ will klingt noch absurder.

Wieso soll der Arbeitgeber verklagt werden? Hat er diese 112€ einbehalten und nicht überwiesen? Oder hat er es wirklich komplett vergessen und den Lohn ausbezahlt?

Auf jeden Fall würde ich mir da mal vom GV eine detaillierte Forderungsaufstellung geben lassen. Mit dem Hauptargument, dass da etwas nicht stimmt. Und ich würde ankündigen, dass für den Fall, dass einem die Aufstellung verweigert wird, man eine sogenannte "Vollstreckungserinnerung" einlegt, da hier offenbar Dinge und gebühren eingefordert werden sollen, die gar nicht eingefordert werden dürfen.

Zumindest könnte man mit Blick auf die Forderungsaufstellung klären, was nun wirklich richtig ist.

Wenn der GV da wirklich 112 € zu wenig überwiesen hat, müsst ihr die ggf. samt Zinsen und angemessene Gebühren zahlen. Sollte aber meiner Meinung nach so um die 200€ sein, keine 500€. Sollte der Arbeitgeber das Geld gepfändet aber nicht überwiesen haben, muss man sich das in der Tat dann vom Arbeitgeber zurück holen.

-- Editiert von mepeisen am 10.02.2017 06:17

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#2
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

das wurde damals alles vom Gerichtsvollzieher und dem Arbeitgeber meiner Frau gemacht.
Auf die Lohnpfändung hatte meine Frau keine Einwirkung.
Der Betrag bzw die Raten wurden im Steuerbüro eingegeben und das wurde Monat für Monat automatisch vom Gehaltsschein abgezogen.

Irgendwann hat es geheissen, die Sache wurde abbezahlt und die Lohnpfändung ist vorbei.
Nun sieht es so aus, als ob 112 zu wenig an den damaligen Gerichtsvollzieher gegangen sind und zu früh aufgehört wurde.
Das Steuerbüro sagt, das kann eigentlich nicht sein, weil Betrag X vüber Datev was gefordert wurde, eingegeben wird, und dann läuft das im System automatisch,

Eine Auflistung haben wir bekommen.

KontoFK mit 81,90
Alle 6 Monate 4,12 % Prozentpunkte über Basiszinssatz was immer 5,50 Euro sind von 2012 bis 2017
Kosten Suchauftrag 32 Euro
Adressermittlung 15,50
KontoFK 136

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Auf die Lohnpfändung hatte meine Frau keine Einwirkung.

Natürlich hatte sie das nicht.

Zitat:
Nun sieht es so aus, als ob 112 zu wenig an den damaligen Gerichtsvollzieher gegangen sind und zu früh aufgehört wurde.

Ist das tatsächlich so?
Denn alleine die Kontoführungskosten gehören bereits zu frei erfundenem Blödsinn. Die müssen gestrichen werden.

Zitat:
Alle 6 Monate 4,12 % Prozentpunkte über Basiszinssatz was immer 5,50 Euro sind von 2012 bis 2017

Zwar merkwürdig, dass es immer 5,50€ sind, da der Basiszins sich von 2012 bis heute mehrfach verändert hat, aber nachrechnen kannst du das hier:
http://basiszins.de/zinsrechner/index.php

Zitat:
Kosten Suchauftrag 32 Euro

Was soll das für ein Suchauftrag sein? Seid ihr umgezogen?
So etwas ist Blödsinn. Selbst wenn ihr umgezogen seid, reicht eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Irgendwelche Detektivspielchen sind Blödsinn.

Ich würde hier dazu tendieren, dass ihr zu einem Anwalt vor Ort geht, der mittels einstweiliger Verfügung vor Gericht die vorläufige Einstellung der Pfändung erwirkt und dann eine Klärung, ob wirklich noch was offen ist.
Alleine die Kontoführungskosten als frei erfundene und nicht durchsetzbare Forderung dürfte genügen, dass das hier aufgehalten werden kann.

Insgesamt ist wichtig, was im damaligen Pfändungs-. und Überweisungsbeschluss steht und was - laut Gehaltsabrechnungen - tatsächlich gepfändet wurde. Die Unterlagen habt ihr hoffentlich noch alle. Ggf. auch mal beim Arbeitgeber die Bestätigung holen, dass er korrekt gerechnet hat bzw. wie er gerechnet hat.

-- Editiert von mepeisen am 10.02.2017 09:12

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#4
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich weis nur nicht, wo wir was klären können.
Die Auflistung kommt vom Kläger vertreten von einer Anwaltskanzlei die aber die gleiche Adresse haben.
Das steht alles im Schreiben vom Obersten Gerichtsvollzieher.

Dem ist die ganze Sache egal, auch bestimmt, wenn ich darauf hinweise, wegen den KontoFK usw.
Der will nur sein Geld sehen.
Der hat das nur übernommen, was er von der Anwaltskanzlei bekommen hat.
Das müsste erst einmal von den Kosten runter.
Die Frage ob der Gerichtsvollzieher das darf, oder ob er eine angepasste Forderung vom Anwalt braucht.

Wir sind 2013 einmal umgezogen, ein paar Strassen weiter.
Nachdem meine Frau immer noch beim Arbeitgeber beschäftigt ist, hätte der Kläger nur beim Arbeitgeber anrufen müssen.

Laut dem Steuerbüro haben noch 112 Euro gefehlt, bzw wurden nicht gepfändet, und keiner weis warum.

Wir haben zwar Roland Rechtsschutz aber ehrlich gesagt kann ich mir das sparen.
Da ich immer die Aussage bekomme, am Telefon, ja das ist zwar eine Sauerei aber Rechtens.
Wenn ich einen Anwalt aufsuche, wird das von den Kosten bestimmt auch auf die geforderten 388 kommen ?


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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Den entwerteten Titel habt ihr nach Abschluß der Zahlungen vor 5 Jahren nicht erhalten ?

Ich würde aufhören, mit denen zu telefonieren und ein Einwurfeinschreiben an den Adressaten schreiben. Es kann Dir egal sein, wie die Anwaltskanzlei die Forderung intern verrechnet. Rechne selber aus, was denen noch zusteht, streiche die Märchengebühren und zahle den Betrag. Für den "Suchauftrag" lässt Du Dir eine Rechnung vorlegen. Im Gegenzug forderst Du den entwerteten Titel mit einer Frist von 14 Tagen.

-- Editiert von hausfrau66 am 10.02.2017 10:17

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Der GV vollstreckt was im Titel steht, plus aufgelaufener Zinsen und Vollstreckungskosten. Lass Dir also wie schon empfohlen eine Forderungsaufstellung vom GV zusenden, und vergleiche sie mit dem Titel. Die Aufstellung von DIr klingt als wäre sie von einem Inkassobüro.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Nein auf sowas wie einen Titel hat meine Frau damals nicht geachtet, sondern auf die Aussage vom Arbeitgeber vertraut.

Du meinst den Obersten Gerichtsvollzieher ?
Dem Obersten Gerichtsvollzieher die Punkte schreiben und anbieten, das wir das zahlen, und der Rest von der Anwaltskanzlei nicht rechtens ist ?

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#8
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

der GV hat das im Schreiben dazugelegt und im Grunde das, was eine Anwaltskanzlei reinschreiben.
Beim GV in dem Schreiben, war die Liste 3 Seiten lang, das meiste mit Zinsen und eben die Konto Gebühren, Suchauftrag und Adressermittlung.
In der Auflistung war ein Betrag von etwas über 500 Euro aufgeführt und der GV hat daraus 388 gemacht, sofern wir Fristgerecht überweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Die Anwaltskanzlei hat einen GV beauftragt, 500 Euro bei Euch einzuziehen. Der GV möchte aber nur noch 388 Euro haben, weil er sicherlich schon einige unzulässige Posten rausgestrichen hat. Das heißt aber nicht, dass da schon Ende der Fahnenstange ist und man mit dem GV über weitere unzulässige Posten reden kann.

Da Du die Auflistung vorliegen hast, kannst Du diese gerne hier einstellen, damit wir sehen können, was zu zahlen und was Quatsch ist. Vorher bitte die persönlichen Daten schwärzen. Bild von der Forderungsaufstellung machen, pers. Angaben schwärzen, bei einem freien Bildhoster hochladen und den Link zum Bild hier posten.

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#10
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

hier die wichtigsten Seiten, hoffe ich habe alles relevante geschwärzt

https://www.dropbox.com/s/qdd739szuztnjok/GV.pdf?dl=0

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Mit Stand vom 31.12.2011 hatte deine Frau Forderungen von ca. 648 Euro offen.
Bezahlt wurde in der folgenden Zeit aber nur rund 490 Euro.
Also 158 Euro waren 2012 mindestens noch zu zahlen, um den Titel zu bedienen.

Einspruch würde ich gegen sämtliche Kontoführungsgebühren, Suchauftrag und EMA Anfragen erheben.
Alternativ dafür Rechnungen vorlegen lassen. Zieht man die Posten ab, bleiben noch 220 Euro übrig.
Es ist nun die Frage, inwieweit sich der GV dafür interessiert oder ob man direkt an die Anwälte rantreten muss, um eine bereinigte Aufstellung zu fordern und den GV darüber informiert.

Besonders frech finde ich, dass nach einer Einzahlung die Kosten ins Minus fallen, aber von der Hauptforderung kaum etwas abgezogen wird.


-- Editiert von hausfrau66 am 10.02.2017 11:52

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ist es Ratsam den Betrag von 220 zu überweisen ?
Langsam läuft uns die Zeit weg.
Wir haben zwar Fristgerecht vor einer Woche Einspruch eingeleitet, aber dem GV hat das wenig interessiert.
Allerings haben wir nicht auf die unzulässigen Kosten hingewiesen.

Macht es Sinn den Betrag von 220 zu zahlen, und Ihm schreiben, was man alles abgezogen hat, weil das nicht rechtens ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Langsam läuft uns die Zeit weg.

Wenn dem so ist, geht man zu einem Anwalt und lässt den eine Vollstreckungsabwehrklage rausarbeiten. Und zwar gezielt gegen die Posten, die nicht durchsetzbar sind.

Zitat:
Macht es Sinn den Betrag von 220 zu zahlen, und Ihm schreiben, was man alles abgezogen hat, weil das nicht rechtens ist ?

Das durchsetzbare zu bezahlen, macht immer Sinn.
Allerdings würde ich vorab noch einmal prüfen, wie viel nun vom Arbeitgeber gepfändet wurde und ob das wirklich nur diese von Hausfrau ausgerechneten rund 490€ waren.

In meinen Augen sind folgende Positionen frei erfunden und nicht durchsetzbar:
30.3.2011 1. Brief tit. Forder. *** bzw. Inkassogebühr
14.6.2011 vorl.Zahlungsvereinb. GV ***
14.7.2011 Anforderung VV ohne HB (keine Ahnung, was das sein soll)
20.7.2011 vorl.Zahlungsvereinb. GV ***
20.7.2011 vorl.Zahlungsvereinb. Arbg
25.2.2012 EMA über Dienstleister (Nur, wenn ihr umgezogen seid, wobei aber 15,50€ einfach viel zu teuer sind)
1.10.2013 Kontoführungskosten
10.2.2015 Adressermittlung über DL (Audit) (siehe vorherigen Hinweis)
20.5.2016 Kosten Suchauftrag (was soll das?)
23.1.2015 Kontoführungskosten

Und ja: Dass die einfach eine Kostenposition ins Minus gehen lassen und kräftig die Zinsen weiter berechnen, ist bodenloser Schwachsinn. Und das machen die nicht nur einmal, sondern sogar zweimal. Das ist meiner Meinung nach sogar hart an der Grenze des Betruges.

Wenn ich das mal abrechne, bin ich bereits bei nur noch 99,12€. Wenn man sich dann noch überlegt, was für Auswirkungen sich da auf die falsch berechneten Zinsen ergeben, ist nicht auszuschließen, dass noch ein Restbetrag offen sein könnte, aber es ist in meinen Augen dann doch verdammt wenig, was man noch zahlen müsste. Ich sehe hier keine Grundlage für die 220€ und auch nicht für die 112 €, die du eingangs erwähnt hast. Schon gar nicht für 388€. Das passt einfach erst mal nicht aus meiner Sicht.

Wie gesagt: Ich würde zu einem Anwalt gehen, der eine Vollstreckungsabwehrklage ausarbeitet.

P.S.: Handelt es sich um U-G-V Inkasso und die berühmten Anwälte am Modenbach?
Wenn ja, wundert mich nichts mehr. Dann würde ich sogar dazu tendieren, zur Polizei zu gehen und Strafanzeige wegen versuchten Betruges und Nötigung erstattet. Dass das zwischenzeitlich ins Minus gerutscht ist, deutet für mich darauf hin, dass die Aufstellung nachträglich frisiert wurde und nachträglich Positionen frei erfunden dazu gemogelt wurden, die es in der ersten Pfändung beim Arbeitgeber gar nicht gab.

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#14
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Also ich würde mich mal mit dem GV zusammensetzen und versuchen mal über den Titel zu sprechen, denn meiner Meinung nach sollt Ihr hier einfach nur abgezockt werden.

Fakt ist folgender:
Es gibt einen Titel vom AG Mayen, aus dem 380,84 € zzgl 5% über dem Basiszinsatz gefordert werden.

Alles andere ist erst einmal Mumpitz.
Fakt ist, Dein Arbeitgeber hat ca 490,-€ bezahlt, und dasmit dem Pfüb erledigt.
Ich komme auf ca 420 € Forderung + Zinsen dann wären da noch ca 70 Euro für GV Kosten.

Das wichtige ist erst einmal hier mitzuteilen, dass der Rest einfach nicht tituliert ist.

Edit:
mepeisen war schneller,
daher nur noch zu seiner Aufstellung ergänzend, das 2 vorläufige Zahlungsverbot würde ich ebenfalls streichen, ebenso das an den Arbeitgeber.

-- Editiert von Jonathon am 10.02.2017 13:11

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Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich war erst der Meinung, dass alle Posten vor Silvester 2011 berechtigt waren, Sorry. :crazy:

Geht man vom Kontostand am 29.06.2012 aus, als das letzte Mal durch den AG eingezahlt wurde,
waren 253,96 - 72 = 182 Euro an Forderung vorhanden. Abzüglich der vorherigen unberechtigten Posten

30.3.2011 1. Brief tit. Forder. -55,10 Euro
14.6.2011 vorl.Zahlungsvereinb. -16,20 Euro
14.7.2011 Anforderung VV ohne HB -15,00 Euro
20.7.2011 vorl.Zahlungsvereinb. -16,20 Euro
20.7.2011 vorl.Zahlungsvereinb. -16,20 Euro
25.2.2012 EMA über Dienstleister -15,00 Euro

waren noch rund 48 Euro offen. Die Zinsberechung ist dadurch auch falsch, so dass sich der Betrag noch weiter reduziert. Wie mepeisen schon schreibt, es kann noch ein kleiner Betrag offen sein, aber keine 388 Euro.
Der GV wird sicherlich auch noch eine neue Rechnung für seine Aufwendungen stellen.

-- Editiert von hausfrau66 am 10.02.2017 14:33

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von ProjektC):
Wir sind 2013 einmal umgezogen, ein paar Strassen weiter.
Nachdem meine Frau immer noch beim Arbeitgeber beschäftigt ist, hätte der Kläger nur beim Arbeitgeber anrufen müssen.


Müssen nicht, aber können. Aber Deine Frau hätte auch die neue Adresse mitteilen können.
ich halte die Adressermittlungskosten für berechenbar.

Zitat (von hausfrau66):
Besonders frech finde ich, dass nach einer Einzahlung die Kosten ins Minus fallen, aber von der Hauptforderung kaum etwas abgezogen wird.
Ein Blick ins BGB hilft zu erkennen, warum sich Kosten und Zinsen verringern, aber nicht oder nur im geringem Unfang die Hauptforderung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ein Blick ins BGB hilft zu erkennen, warum sich Kosten und Zinsen verringern, aber nicht oder nur im geringem Unfang die Hauptforderung.

Das meinen wir nicht. Schau dir nochmal die Aufstellung an. Es gab einen Moment, wo laut Aufstellung die Zahlungen alle Kosten restlos beseitigt hätten und somit der Rest auf die Hauptforderung hätte gehen müssen.
Statt aber nun die Hauptforderung zu verringern, rutschten die Nebenkosten ins Minus bis neue Nebenkosten und Gebühren sie wieder ins Plus gebracht haben. Das ist rechtlicher Irrsinn.

Signatur:

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#18
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo

ja das ist der Verein in Modenbach.
Die erste Pfändung war eine andere Sache.
Die zweite Pfändung mit dem Verein wurde vom Steuerbüro zuerst abgelehnt, da die erste Pfändung noch lief.
Als die erste Pfändung abgeschlossen wurde, war die zweite Pfändung dran.

Wem sollten wir die Adresse mitteilen ?
Meine Frau ist ja noch immer bei dem Arbeitgeber beschäftigt bzw jetzt nur in Babypause.
Der Arbeitgeber weis natürlich immer wo Sie gewohnt hat, muss er auch.
Und warum sollte man einem Inkasso Bescheid geben, wenn der Fall seitens vom Arbeitgeber als abgeschlossen eingestuft wurde und sich an der Arbeitssituation nichts geändert hat.
Das wurde ja vom damaligen Gerichtsvollzieher und dem Arbeitgeber gemacht.

-- Editiert von ProjektC am 10.02.2017 16:40

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Vielleicht noch einmal zur Klärung:

Der Arbeitgeber hat nichts zu wenig bezahlt, nach Erledigung der Pfändung hätte Deine Frau nur den Titel zurückfordern sollen.

Das ist Abzocke pur mit Fantasiekosten, die Jungs aus Modenbach sind berühmt dafür.

Bitte geht zu einem Anwalt und lasst Euch beraten und eine Vollstreckungsabwehrklage einleiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für die infos, haben dem Obergerichtsvollzieher vorerst 112 Euro überwiesen, inkl Einschreiben Brief mit dem Punkten die falsch sind.
Da er von der Anwaltskanzlei die Vollmacht hat, muss er auch für eine korrekte Rechnung verantwortlich sein.
Leider kann uns die Roland wieder einmal nicht helfen, da der Fall von 2012 ist und daher vor Vertragsabschluss ......

Die Roland hat uns im Umkreis nur einen Anwalt empfohlen, bei dem wird sich am Montag meine Frau melden.
Gibt es eigentlich auch einen Online Anwalt hier, der das macht und Empfehlenswert ist, oder lieber Lokal eine erst besten nehmen, da ich natürlich nicht weis, ob der Empfohlene überhaupt was bringt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei akuten Problemen würde ich zu einem Anwalt vor Ort gehen. Da der meist auch etwas Kontakte zum örtlichen Gericht hat und ggf. kurzfristig für eine Entscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sorgen kann (sofern das notwendig sein sollte).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Halte Dich an 19 und 21 und lasse dich schnellstmöglich anwaltlich beraten/vertreten. Dein Fehler war, sich den Titel damals nicht aushändigen zu lassen.

Der Gerichtsvollzieher wird vollstrecken, weil er beauftragt ist. Hier hilft nur eine Abwehrklage. Dabei muss beantragt werden, die Vollstreckung hinsichtlich der verjährten Zinsen und vor allem hinsichtlich der nicht notwendigen und nicht angemessenen Kosten für unzulässig zu erklären. Dass muss verbunden werden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Dem Gerichtsvollzieher antwortest Du erst nach Gespräch mit dem Anwalt. Den Termin zur Abgabe kann versäumt werden, solange es der erste Termin ist (der GV bestimmt dann einen zweiten Termin, der mind. zwei Wochen später liegt).

Ggf. rechne ich es am Wochenende nochmals nach, sieht mir aber so aus, als hätte der Arbeitgeber Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Super vielen dank, wäre gut, wenn du das nachrechnen würdest.
Haben dem Anwallt schon geschrieben und meine Frau und ich werden das am Montag direkt klären.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Vorbemerkungen

Um gewisse Positionen hinsichtlich Ihrer Berechtigung zu überprüfen, wäre es hilfreich, wenn ein Scan des Vollstreckungsbescheides vom Amtsgericht Mayen vom 26.01.2011 sowie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht vom 07.09.2011 zur Verfügung gestellt wäre.

Bei den Zahlungseingängen vom Arbeitgeber, gehe ich davon aus, dass dies laut Lohn-/Gehaltsabrechnung so korrekt war. Außerdem ist die Umzugsfrage unter Nr. 21, 34 und 38 offen.

Dann wurden die Zahlungseingänge nicht korrekt und somit auch in der Folge die laufenden Zinsen nicht korrekt berechnet. Konkret wurden unzulässige Negativbeträge auf Kosten gebildet.

Die Beträge in Fettschrift sind voraussichtlich durchsetzbar.

Allerdings ist meine Vermutung, dass der PfÜB neben der titulierten Forderung und den laufenden Zinsen nur die Kosten erfasst hat, die damals nachgewiesen worden sind. Der Arbeitgeber hat dann korrekt gezahlt. Und jetzt wird versucht noch einen weitere Ernte einzufahren.



Aufstellung

01.) 26.01.2011/ Vollstreckungsbescheid, AG Mayen, Az. 10689418101 / 380,84 €

OK

02.) 31.12.2010 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 296,56 € vom 28.10.2010 - 31.12.2010 / 2,66 €

OK

03.) 30.03.2011 / EV Anfrage / 6,00 €

Beleg fehlt, keine notwendigen Kosten

04.) 30.03.2011 / 1.Brief tit.Forder. *** / -

05.) - / Inkassogebühr / 55,10 €

Beleg fehlt, keine notwendigen Kosten

06.) 14.06.2011 / vorl.Zahlungsverb.GV *** / 16,20 €

RVG-VV-Nr. fehlt

07.) 28.06.2011 / GV-Kosten DRI 3006/11 / 15,90 €

Beleg fehlt

08.) 30.06.2011 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 78,00 € vom 26.01.2011 - 30.06.2011 / 1,72 €

OK

09.) 30.06.2011 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 296,56 € vom 01.01.2011 - 30.06.2011 / 7,59 €

OK

titulierte Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 01.01.2011 bis 26.01.2011 auf 296,56 € = 1,10 €

Saldo vom 26.01.2011:

Kosten: 0,00 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 10,04 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 384,60 €
(titulierte Anspruch)

(zzgl. laufender Zinsen)

10.) 14.07.2011 / Anforderung VV ohne HB / 15,00 €

RVG-VV-Nr. fehlt, Beleg fehlt

11.) 20.07.2011 / vorl.Zahlungsverb.GV *** / 16,20 €

RVG-VV-Nr. fehlt

12.) 20.07.2011 / vorl.Zahlungsverb. ArbG / 16,20 €

RVG-VV-Nr. fehlt

13.) 24.08.2011 / GV-Kosten 3493/11 / 15,90 €

Beleg fehlt

14.) 24.08.2011 / GV-Kosten / 15,90 €

Beleg fehlt

15.) 07.09.2011 / PfÜB 2xDS / 31,20 €

Beleg fehlt

16.) 26.09.2011 / GV-Kosten per EBanking / 16,00 €

Beleg fehlt

17.) 20.10.2011 / GV-Kosten / 24,95 €

Beleg fehlt

18.) 31.12.2011 / 5,37 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 78,00 € vom 01.07.2011 - 31.12.2011 / 2,09 €

OK

19.) 31.12.2011 / 5,37 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 296,56 € vom 01.07.2011 - / 7,96€

20.) - / 31.12.2011 / -

OK

Saldo vom 31.12.2011:

a) laut Forderungsaufstellung

Kosten: 244,55 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 28,30 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 647,41 €

b) nachvollziehbarer Saldo:

Kosten: 168,45 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 28,30 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 571,31 €


21.) 25.02.2012 / EMA ueber Dienstleister / 15,20 €

Umgezogen? Falls ja: Neue Adresse dem Gläubiger nicht mitgeteilt?

Beleg fehlt, zusätzliche Dienstleisterkosten die über das Einwohnermeldeamt gehen sind nicht notwendig

22.) 30.04.2012 / ZE DR. GOERIG, DR. ROTHM / -46,81 €

Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 auf 296,56 € = 5,06 €
Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 auf 78,00 € = 1,33 €

Saldo vom 30.04.2012:
´
a) laut Forderungsaufstellung

Kosten: 260,05 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 34,69 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: -46,81 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: 213,24 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 34,69 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 622,49 €

b) nachvollziehbarer Saldo

Kosten: 168,45 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 34,69 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: -46,81 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: 121,64 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 34,69 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 530,89 €


23.) 01.06.2012 / ZE DR. GOERIG, DR. ROTHM / -224,78 €

Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 01.05.2012 bis 01.06.2012 auf 296,56 € = 1,31 €
Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 01.05.2012 bis 01.06.2012 auf 78,00 € = 0,34 €

Saldo vom 01.06.2012:
´
a) laut Forderungsaufstellung

Kosten: 213,24 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 36,34 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: -224,78 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: -11,54 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 36,34 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 399,36 €

b) nachvollziehbarer Saldo

Kosten: 121,64 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 36,34 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: -121,64 € / Kosten (verzinslich): -78,00 € / Zinsen: -25,14 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: 0.00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 11,20 € / Hauptforderung: 296,56 €

gesamt: 372,36 €


24.) 29.06.2012 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 78,00 € vom 01.01.2012 - 29.06.2012 /1,99 €

falsch, Zinsen = 0,00 €

25.) 29.06.2012 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 296,56 € vom 01.01.2012 - 29.06.2012 / 7,55€

OK

26.) 29.06.2012 / ZE DR. GOERIG, DR. ROTHM / -218,90 €

Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 02.06.2012 bis 29.06.2012 auf 296,56 € = 1,18 €

Saldo vom 29.06.2012:
´
a) laut Forderungsaufstellung

Kosten: -11,54 € / Kosten (verzinslich): 78,00 € / Zinsen: 37,84 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: -60,46 € / Kosten (verzinslich): -78,00 € / Zinsen: -37,84 € / Hauptforderung: -42,60 €

neuer Saldo

Kosten: -72,00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 253,96 €

gesamt: 181,96 €

b) nachvollziehbarer Saldo

Kosten: 0.00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 12,38 € / Hauptforderung: 296,56 €

Verrechnung der Zahlung

Kosten: 0,00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: -12,38 € / Hauptforderung: -206,52 €

neuer Saldo

Kosten: 0.00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 90,04 €

gesamt: 90,04 €


27.) 30.06.2012 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 30.06.2012 - 30.06.2012 / 0,04 €

verjährt

28.) 31.12.2012 / 5,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.07.2012 - 31.12.2012 / 6,50 €

verjährt

29.) 30.06.2013 / 4,87 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.01.2013 - 30.06.2013 / 6,18 €

verjährt

30.) 01.10.2013 / KontoFK 01/11 - 10/13 / 136,00 €

RVG-VV-Nr. fehlt, weder angemessen noch notwendige Kosten

31.) 31.12.2013 / 4,62 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.07.2013 - 31.12.2013 / 5,87 €

verjährt

32.) 30.06.2014 / 4,37 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.01.2014 - 30.06.2014 / 5,55 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,97 €

33.) 31.12.2014 / 4,27 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.07.2014 - 31.12.2014 / 5,42 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,92 €

34.) 10.02.2015 / Adressermittlung über DL (Audit) / 15,50 €

Erneut Umgezogen?

Beleg fehlt, zusätzliche Dienstleisterkosten die über das Einwohnermeldeamt gehen sind nicht notwendig

35.) 30.06.2015 / 4,17 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.01.2015 - / 5,30 €

36.) - / 30.06.2015 / -

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,88 €

37.) 31.12.2015 / 4,17 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.07.2015 - 31.12.2015 / 5,30 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,88 €

38.) 20.05.2016 / Kosten Suchauftrag / 32,00 €

Erneut Umgezogen?

Beleg fehlt, Kosten nicht angemessen (Auskunft aus dem Melderegister genügt)

39.) 30.06.2016 / 4,17 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.01.2016 - 30.06.2016 / 5,30 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,88 €

40.) 31.12.2016 / 4,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.07.2015 - 31.12.2015 / 5,23 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 1,85 €

41.) 23.01.2017 / KontoFK 11/13 - 01/17 / 81,90 €

RVG-VV-Nr. fehlt, weder angemessen noch notwendige Kosten

42.) 23.01.2017 / 4,12 % (5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz) aus 253,96 € vom 01.01.2016 - 30.06.2016 / 0,67 €

falsch, korrekt wäre

5,000 % + Basiszinssatz aus 90,04 € = 0,24 €

43.) 23.01.2017 / Forderungsstand / 498,72 €

falsch, korrekt wäre 101,66 € (zzgl. laufender Zinsen ab 24.01.2017)

44.) 23.01.2017 | Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309) | 15,00 €

falsch, korrekt wäre 45,00 € * 0,3 = 13,50 €

45.) 23.01.2017 | Auslagen (VV Nr. 7002) | 3,00 €

falsch, korrekt wäre 13,50 € * 20 % = 2,70 €

46.) 13.02.2017 | Forderungsstand | -

Zinsen (5,000 %-punkte + Basiszinssatz) vom 24.01.2017 bis 13.02.2017 auf 90,04€ = 0,21 €

Saldo vom 13.02.2017:
´
a) laut Forderungsaufstellung

Kosten: -72,00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 253,96 €

Verrechnung ab dem 30.06.2012

Kosten: +283,40 € / Kosten (verzinslich): 0,00 €] / Zinsen: + 51,94 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: 211,40 €/ Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 51,94 € / Hauptforderung: 253,96 €

gesamt: 517,30 € zzgl. Kosten des Gerichtsvollziehers

b) nachvollziehbarer Saldo

Kosten: 0.00 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 0,00 € / Hauptforderung: 90,04 €

Verrechnung ab dem 30.06.2012

Kosten: +16,20 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: + 11,83 € / Hauptforderung: 0,00 €

neuer Saldo

Kosten: 16,20 € / Kosten (verzinslich): 0,00 € / Zinsen: 11,83 € / Hauptforderung: 90,04 €

gesamt: 118,07 €
zzgl. Kosten des Gerichtsvollziehers

47.) 14.02.2017 | zzgl. laufender Zinsen | -

-- Editiert von Xipolis am 13.02.2017 02:38

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#25
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich komme auf einen Anspruch von 118,07 € zzgl. der Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zahlungsaufforderung. Dazu kommen weitere Zinsen ab dem 14.02.2017.

Dieser Anspruch ist allerdings insoweit vage, da ich keine weiteren Unterlagen, wie in den Vorbemerkungen geschrieben, eingesehen habe.

Falls Sie den Zahlungstermin am 16.02.2017 nicht einhalten, ist dies noch nicht kritisch. Problematisch wäre, wenn Sie den Termin am 28.02.2017 schuldhaft versäumen, da dies bereits einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht.

(Haftbefehl kann erst nach dem Termin beantragt und erlassen werden. Und dann müsste zusätzlich die Vollstreckung beantragt werden.)

-- Editiert von Xipolis am 13.02.2017 02:49

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Man kann sich auch der Antwort #19 anschließen. Die gesamte Summe der Zahlungen vom einbehaltenen Lohn deckt nämlich nicht nur die gesamte titulierte Forderung und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen ab, sondern auch gerundet 85.- € Kosten.

Hier kommt ihr allerdings auch nach meiner Einschätzung nur weiter, wenn umgehend ein Rechtsanwalt mit Vollstreckungsabwehrklage (bei eurem örtlichen Amtsgericht) beauftragt wird (in Verbindung mit einem Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung).

Zusätzlich macht es Sinn, denn Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen und Beschwerdeverfahren einzuleiten.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Wir haben nun das mit dem Anwalt besprochen, und es fehlt nur noch die Mandanten Vollmacht.
Unser Anwalt kommt auf eine Forderung von 19,98 Euro die Anscheinend damals noch offen gewesen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von ProjektC):
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Wir haben nun das mit dem Anwalt besprochen, und es fehlt nur noch die Mandanten Vollmacht.
Unser Anwalt kommt auf eine Forderung von 19,98 Euro die Anscheinend damals noch offen gewesen wäre.


Macht das mit dem Rechtsanwalt. Dessen Kosten wird Euch die Gegenseite im Rahmen der Abwehr auch ersetzen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
ProjektC
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

mal ein zwischenfazit.
Nach unserem Schreiben vom Anwalt, hat der Gerichtsvollzieher die Vorderung und die Persönliche Anhöhring Anfang März aufgehoben.
Irgendwann haben wir ein Schreiben von der Gegenseite bekommen, das ein Vergleich nicht angenommen wird, und ab 01.03.2017 einen Monatlichen Betrag von 40 Euro überweisen sollen.

Auf das Schreiben von unserem Anwalt wurde nicht reagiert.
Die Gegenseite hat dem Gerichtsvollzieher eine korrigierte Vorderung von 89 Euro mitgeteilt.
Ein Schreiben von unserem Anwalt aber weiterhin ignoriert.

Nun versucht unser Anwalt telefonisch mit dem Bearbeiter zu klären, was los ist.
Da nach mehrmaligen Anfragen, keine Angaben der einzelnen Posten von der Gegenseite kommen.
Stattdesen veruscht die Gegenseite, das mit dem Gerichtsvollzieher zu klären, was wir so nicht akzeptieren werden.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Warum wollte euer Anwalt eigentlich nicht die Vollstreckungsabwehrklage durchführen? Darauf angesprochen hat deine Frau bzw. du ihn aber schon, oder?!

Dadurch wäre euch der ganze Ärger bzw. das ewige Hin und Her seither wahrscheinlich erspart geblieben.

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