2 Wochen AU + längere AU - Aufhebungsvertrag - wer zahlt?

8. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Wochen AU + längere AU - Aufhebungsvertrag - wer zahlt?

Hallo,
nehmen wir folgendes an:
Arbeitnehmer erkrankt bis auf weiteres.
Nach der 2.ten Woche (Grund: Bossing) der Krankheit beschließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ( Als Grund krankheitsbedingt angegeben, zu sofort )zu schließen.
Durch die Krankschreibung steht der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb kein Arbeitslosengeld greift auch ein etwaiges Krankengeld greift noch nicht, da der Arbeitnehmer nicht die erforderlichen 6 Wochen erreicht hat. Allerdings schließt die Prognose auf eine längere AU.
Woher kann der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Geld beziehen?
Wer zahlt bei längerer AU die Sozialversicherungsbeiträge? (Die 4 Wochen "Nachversicherungspflicht" sind bekannt aber was geschieht nach den 4 Wochen?)
Ist der Arbeitnehmer besser gestellt mit einer fristgerechte krankheitsbedingten Kündigung?
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß


-- Editiert von pa487058-74 am 08.04.2018 19:33

-- Editiert von pa487058-74 am 08.04.2018 20:04

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
beschließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ( Als Grund krankheitsbedingt angegeben, zu sofort )zu schließen.
Damit dürfte zuerst mal, zu sofort, eine Sperre ins Haus stehen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Von wem Krankengeld oder ALG? Ein Attest vom Arzt liegt vor

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
Woher kann der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Geld beziehen?

Von seinem Ersparten.
Und - falls er die Bedingungen erfüllt - auch ALG II



Zitat (von pa487058-74):
Wer zahlt bei längerer AU die Sozialversicherungsbeiträge?

Das wäre dann Sache des Arbeitnehmers sich darum zu kümmern - notfalls zahlt er selbst.
Sofern er ALG II bezieht, werden die Beiträge darüber finanziert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Natürlich wäre eine krankheitsbedingte Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist sinvoller gewesen. Nur, der Drops ist doch gelutscht, durch den Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung macht doch nur dann Sinn, wenn man auch mit sofortiger Wirkung einen anderen Job hat.

wirdwerden

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