2 Paar Schuhen - Interesse Konflikt

20. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
2 Paar Schuhen - Interesse Konflikt

Leistungsempfänger hat
1. Anfangsmietschuld,
2. Beim Auszug (September) gibt den Mietraum nicht vertragsgemäß heraus, sondern hinterläßt Renovierungsschuld sowie Schäden, deren Reparatur Mietausfallschaden verursachen.

Nun will das Sozialamt/Jobcenter von dem Vermieter die Rückerstattung der noch eingegangenen/überwiesenen Oktober Miete.
Während den Vermieter die zeitliche Zuordnung des Sozialleistungsanspruchs
von Mieter gegenüber dem Sozialamt/Jobcenter nicht von Belang ist

Darf das Amt die Oktober Miete zurückverlangen, oder darf der Vermieter diese behalten ?
Aus welchem Grund ?



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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Sozialleistungen, die ausgezahlt wurden, obwohl der Anspruch darauf erloschen war mittlerweile, sind zurückzuzahlen vom Empfänger -

egal, wer der Empfänger ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Wie ist unter "Anspruch erloschen" zu verstehen, wessen Anspruch ?

Hätte der Mieter die Wohnung weder gekündigt noch verlassen, aber anderweitig eine weitere Wohnung gemietet, welchem Vermieter steht die Miete zu ?
Da kann doch kein Vermeiter auf die Zusage des Amtes über die Mietzahlungs-
übernahme noch vertrauen, wenn das Geld plötzlich gestoppt wird.

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Icecycle

Natürlich darf das Amt die Rückerstattung verlangen. Kosten der Unterkunft sind an die Unterkunft gebunden, für die sie gezahlt wurden. Gezahlt wurde auch der Oktober, obwohl Mietende der September war.

Der Mieter ist zum 1. Oktober ausgezogen, somit steht dem Vermieter dieses Geld nicht mehr zu.

Anfangsmietschulden, Mietausfall oder Renovierungsbeghren muß der Vermieter mit dem Mieter klären

Sunbee


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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#4
 Von 
guest-12321.11.2010 15:32:45
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

http://www.derwesten.de/staedte/bochum/Vermieter-haben-haeufiger-Aerger-mit-Hartz-4-Mietern-id3897459.html :
"„Als Behörde stehen wir ausschließlich in einem Rechtsverhältnis zu unserem Kunden, nicht aber zu dessen Vermieter. Ausstehende Mieten können die Eigentümer daher nur direkt von ihren Mietern einfordern. Wir haben unsere Leistung ja erbracht", erklärt der Sprecher der Bochumer ARGE, Johannes Rohleder."

Das gilt auch umgekehrt für überzahlte Mieten. Die ArGe hat keine rechtliche Grundlage, das Geld direkt vom Vermieter zu fordern. Sie kann es vom Mieter fordern und dieser dann versuchen, das Geld vom Vermieter zurückzuholen.

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""

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#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Hamburgerin

Hier verstehe ich den Thread so, dass die Behörde die Miete direkt gezahlt hat und in diesem Fall überzahlt.
Da hat der Leistungsbezieher keinen Einfluß drauf.

Ansonsten hätte die Frage ja keinen Hintergrund, denn eine Arge fordert ja nicht was der Mieter einem Vermieter überwiesen hat. Im Gegenteil. Würde der Mieter überwiesen haben und begehrt weitere KDU für die neue Wohnung mit eben dieser Begründung, dass er ja die Oktobermiete an den alten Vermieter überwiesen hatte, würde die Arge wohl eher Betrug seitens des Mieters unterstellen...

Was nicht durch den Leistungsbezieher beeinflußt werden kann (so wie hier oder bei Unterlagen von Dritten etc), kann man ihm nicht anlasten. Er hat die Miete ja nicht bekommen sondern der Vermieter. Der muß sie auch erstatten.

Einzig das BInnen Verhältnis vertragsrechtlich zwischen Mieter und Vermieter was die Schulden betrifft, muß der V sich an den M wenden, dieser war sein Vertragspartner.



Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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#7
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

hamburgerin01 schrieb:

quote:<hr size=1 noshade>Die ArGe hat keine rechtliche Grundlage, das Geld direkt vom Vermieter zu fordern. Sie kann es vom Mieter fordern und dieser dann versuchen, das Geld vom Vermieter zurückzuholen. <hr size=1 noshade>


Die rechtliche Grundlage BGB schreibt hingegen:
quote:<hr size=1 noshade>§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet . Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. <hr size=1 noshade>


Und der rechtliche Grund für eine Mietdirektzahlung an den Vermieter endet nun mal dann, wenn der Mieter keinen rechtlichen Anspruch mehr auf diese Mietzahlung hat.

Das kann plötzliches Einkommen sein (Lottomillionen am 30. des Vormonats) oder eine Absenkung des ALG II um 100 % nach § 31 SGB II .

Gewöhnlich ist das nicht tragisch, weil der Vermieter in der Regel ja noch eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten hat, die für eine Monatsmiete plus eine Auszugsrenovierung reichen sollte. Und zudem hat er noch den Gerichtsvollzieher auf seiner Seite, falls beim Vermieter etwas zu holen ist (Auto, Plasma-TV usw.).

Gruß aus Berlin, Gerd

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/hartz-iv-keine-rueckforderung-vom-vermieter-317939 :

" Hartz IV: Keine Rückforderung vom Vermieter
15. April 2010 / Sozialrecht

Vom Vermieter können zu Unrecht geleistete Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht zurück gefordert werden.

Wie das Sozialgericht Karlsruhe jetzt entschied, können vom Leistungsträger zu Unrecht erbrachte Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann, wenn die Leistung direkt an den Vermieter ausbezahlt worden ist, grundsätzlich nur vom Hilfebedürftigen und nicht vom Vermieter zurück gefordert werden.

§ 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Hierfür genügt eine vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungsträger erklärte Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter nicht.

Sozialgericht Karlsruhe. Urteil vom 26. März 2010 – S 17 AS 1435/09
[Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils finden Sie im HartzBoten.]

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#9
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Hallo hamburgerin01,

wir haben hier zwei völlig unterschiedliche Fälle vorliegen:

A) Bei uns geht es um eine einmalige Zahlung ohne jegliche Rechtsgrundlage, vergleichbar mit der beliebten Überzahlung vom 10fachen, also z. B. 3.500,- Euro statt der vertraglichen Miete von 350,- Euro. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage, das zuviel überwiesene Geld ist zurückzuerstatten zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung laut BGB § 812 .

B) In Karlsruhe wurde hingegen ein Fall verhandelt, in dem monatelang mit scheinbar korrekter Rechtsgrundlage Miete an den Vermieter überwiesen wurde - und dann hat sich herausgestellt, dass der Mieter monatelang schwarz gearbeitet hatte oder sowas, womit sich die Rechtsgrundlage nachträglich änderte.

Deshalb verwies das Sozialgericht auf den Vertrauensschutz für den Vermieter, so der Kommentator hier:

"Eine andere Ansicht, als die hier vom Sozialgericht Karlsruhe vertretene führte daher im Ergebnis dazu, dass der Vermieter das Risiko einginge, dem Mieter bei wirtschaftlicher Betrachtung de facto für eine nicht überschaubaren Zeitraum unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen und das Insolvenzrisiko tragen zu müssen."
http://www.hartzbote.de/rueckforderung-der-kosten-der-unterkunft-4590

Ach nee, es ging auch in Karlsruhe nur um zwei Monate, aber immerhin war die Überzahlung nicht von vorneherein rechtswidrig.

Meine These weiterhin: Wenn eine Mietzahlung nicht mehr gestoppt werden kann, dann handelt es sich bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Vermieters um lediglich einen Tag, oder gar null Tage, an denen der Vermieter fälschlich der Meinung ist, das Geld gehöre ihm,

so dass die Gefahr, dass er falsch disponieren könnte - wie vom Sozialgericht in Karlsruhe argumentiert wurde - und deshalb ein wirtschaftlicher Schaden, ja gar Insolvenz, droht, gar nicht gegeben ist.

Anders hingegen bei einer Rückforderung von mehr als einer einzigen Überweisung: Hier ist eindeutig der Mieter schuld, durch Verschweigen von Einkommen zum Beispiel. Oder das Amt durch Verschludern. Da könnte in der Tat ein Vertrauensschutz für den Vermieter in Betracht kommen - kaum aber bei einer Überweisung, die am 2. des Monats zurückgefordert wird oder gar schon am 30. des Vormonats, weil die Buchung nicht storniert werden konnte.

Gruß aus Berlin, Gerd

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#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Wenn eine Mietzahlung nicht mehr gestoppt werden kann,

Warum wohl. ? Die Mitteilung an Jobcenter/Sozialamt obliegt dem Mieter, weil nur
er Zugang hat und das AZ kennt.

Wenn Mieter sich nicht um eigene Angelegenheit kümmert, warum soll der Vermieter zur Veramtwortung genommen werden ?

Die anfängliche Mietschuld war aus demselben Grund entstanden, nämlich dass
der Mieter nicht rechtzeitig dem Jobcenter über den Umzug mitgeteilt hatte. Und
das Jobcenter kümmerte auch weder um die Rückforderung noch um die Nachzahlung.
Zurückfordern aber gleichzeitig nicht Nachzahlen wollen, ist doch was falsch
oder Faulspiel ?

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@icecycle, stimmt einfach:
"Wenn Mieter sich nicht um eigene Angelegenheit kümmert, warum soll der Vermieter zur Verantwortung genommen werden ?"

Genau deshalb hat die ArGe auch ganz miese Karten bei Rückforderungen. Klappt real nicht, ich würde mich ja freuen, mal eine fundierte Rückforderung zu erhalten, rein aus Sportsgeist :smoke:



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#12
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

hamburgerin01 schrieb:

quote:
Genau deshalb hat die ArGe auch ganz miese Karten bei Rückforderungen.


Das mag stimmen für uralte Leistungen und Rückforderungen nach dem SGB .

Nicht aber für eine Fehlüberweisung ohne Rechtsgrundlage und eine aktuelle Rückforderung nach dem BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Darüber hat auch das Karlsruher Sozialgericht gar nicht geurteilt - es wäre auch gar nicht dafür zuständig, da für das BGB das Amtsgericht zuständig wäre usw. :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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