2 Notwegerechte?

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
tpcol
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Notwegerechte?

Hallo zusammen,

mich interessiert, ob ein Grundstückeigentümer auch 2 Notwegerechte für sich beanspruchen könnte.

Beispiel: Ein Grundstückeigentümer hat ein ein Reihenmittelhaus. Vor dem Haus gibt es einen zu seinem Grundstück gehörenden Grünstreifen zwischen dem öffentlichen Gehweg und seinem Haus; zwischen Gehweg und Straße sind öffentliche Parkplätze parallel zur Fahrbahn. Hinter dem Haus gibt es einen Hof, in dem sich der Eigentümer mehrere Garagen aufgestellt hat. Um diese zu erreichen, beansprucht er über den Hof des Nachbargrundstücks ein Notwegerecht. Soweit so gut. Nun entfernt der Eigentümer den Grünstreifen vor seinem Haus und baut sich dort Parkplätze. Um diese zu erreichen, muß er über den Gehweg. Dazu klagt er jetzt gegen die Stadt ein Notwegerecht über den Bürgersteig ein und verlangt die Stillegung der öffentlichen Parkplätze.

Meine Frage ist jetzt: Falls er die Klage gewinnen sollte und die Stadt ihm das Notwegerecht über den Gehweg einräumen muss, was ist dann mit dem bestehenden Notwegerecht? Zum einen hat man doch nur ein Notwegerecht und nicht zwei, oder?

Gruß
Thomas

-- Editiert von tpcol am 26.10.2017 16:53

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Falls er die Klage gewinnen sollte und die Stadt ihm das Notwegerecht über den Gehweg einräumen muss, was ist dann mit dem bestehenden Notwegerecht?


Es würde mich überraschen, wenn er die Klage gewinnt.

Zitat:
Zum einen hat man doch nur ein Notwegerecht und nicht zwei, oder?


Das Grundstück liegt doch an einer öffentlichen Straße. Da hat man normalerweise gar kein Notwegerecht.
Unabhängig vom Neubau der Parkplätze an der Straße und ob dort ein Notwegerecht gewährt werden muss, kann daher geprüft werden ob das bisher beanspruchte Notwegerecht denn überhaupt gewährt werden muss. Gibt es dazu ein Urteil?

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#2
 Von 
tpcol
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

Das "Notwegerecht" resultiert aus der Bebauung der Siedlung. Alle Häuser dieser Hausreihe haben Stellplätze bzw. Garagen hinter dem Haus im jeweiligen Hof. Die Zufahrt erfolgt für alle Höfe von einer der beiden Querstraßen aus. Nur der Hof dieses einen Haus hat keine eigene Zufahrt von einem öffentlichen Weg aus, sondern ist nur über den Hof des Nachbarn zu erreichen. Vermutlich waren diese beiden Grundstücke mal vereint und wurden später geteilt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119343 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
was ist dann mit dem bestehenden Notwegerecht? Zum einen hat man doch nur ein Notwegerecht und nicht zwei, oder?

Notwegerechte bekommt man so viele man unabdingbar benötigt, sie sind zahlenmäßig nicht begrenzt.


Bei öffentlichen Parkplätzen wird der Richter das Allgemeine Interesse an solchen Plätzen gegen das des Erbauers der nachträglich gebauten Stellplätze abwägen.
Oft gewinnt die Allgemeinheit ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn das Grundstück über die Straße erreichbar ist, dann ist das Wegerecht im hinteren Teil ziemlich sicher kein "Not" Wegerecht, sondern ein ganz normales Wegerecht, welches vermutlich irgendwann mal im Grundbuch eingetragen wurde.
Ist es nicht im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen, dann ist da auch kein Wegerecht und ich kann anhand der Fallbeschreibung auch gerade gar nicht erkennen, mit welcher Begründung ein Notwegerecht in Anspruch genommen werden könnte: ist doch sein Problem, wenn er da Stellplätze baut.

Lies mal den § 918 BGB zur Frage, ob ein Notwegerecht beansprucht werden kann, welches durch eigene Maßnahmen verursacht wurde (Kurzfassung: Nö).
Auch den § 917 zu der Frage, wann man überhaupt ein Notwegerecht beanspruchen kann, sollte man sich mal zu Gemüte führen.

Wir kommen dann dahin, dass es wohl um ganz normale Wegerechte geht. Davon kann man haben, soviel man bekommen kann, sie müssen nicht mal sinnvoll sein (können aber immerhin verwirkt werden).

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