Ich hatte mit meinem Dad vor ein paar Tagen eine Diskussion, und wir waren da unterschiedlicher Rechtsauffassung. Wie denkt das Forum darüber?:
Anfang der 90er Jahre hatte ich eine Arbeitskollegin, die Französin war. Diese war in erster Ehe mit einem Franzosen verheiratet. Die Ehe war schon bald zerrüttet, aber sie hat sich nie scheiden lassen (Bequemlichkeit und Kostengründe). Später ist sie dann nach Deutschland gezogen. Dort hat sie einen anderen Mann geheiratet. Bigamie ist ja eine Straftat. Beginnt die Verjährungsfrist mit der zweiten Heirat oder gibt es in dem Fall keine Verjährung, da der Zustand der Bigamie ja noch anhält?
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2 Ehemänner
4. Januar 2014
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Frage vom 4. Januar 2014 | 20:39
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 37x hilfreich)
2 Ehemänner
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#1
Antwort vom 4. Januar 2014 | 22:37
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 8x hilfreich)
Der Tatbestand der Doppelehe ist mit Abschluss der zweiten Ehe vollendet und zugleich beendet.
Damit beginnen dann auch die Verjährungsfristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
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#2
Antwort vom 6. Januar 2014 | 11:23
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>oder gibt es in dem Fall keine Verjährung, da der Zustand der Bigamie ja noch anhält? <hr size=1 noshade>
Feiner Unterschied: Nicht das doppelt Verheiratetsein ist strafbar, sondern das doppelt Heiraten ("Wer eine Ehe schließt , obwohl er verheiratet ist[...] ", §172 StGB ). Damit liegt Taterfolg wie Tatvollendung mit Eheschließung vor und dann beginnen auch die Verjährungsfristen zu laufen.
(Ansonsten hätten wir auch die Absurdität, daß jemand auch 50 Jahre nach Eheschließung noch wegen Bigamie, aber schon lange nicht mehr wegen Totschlags verurteilt werden kann. Das wollte der Gesetzgeber nun nicht. )
-- Editiert TheCat am 06.01.2014 11:24
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#3
Antwort vom 6. Januar 2014 | 14:26
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
Ergänzend: Dauerdelikt greift hier nicht, da eben die Ehe und nicht die Eheschließung (Taterfolg) anhält.
Zu argumentieren, die Ehe sei Teil des Taterfolges und daher läge doch ein Dauerdelikt vor, geht IMO fehl, denn dann würde mit dem Argument auch Betrug nie verjähren, weil der rechtswidrige Vermögensvorteil als Taterfolg ja anhält.
-- Editiert TheCat am 06.01.2014 14:27
#4
Antwort vom 6. Januar 2014 | 19:43
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 37x hilfreich)
Danke für die bisherigen Antworten.
Das war auch meine Vermutung :D
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