Ärger mit dem Verwalter / Hausabrechnung

27. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
berlinbummel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ärger mit dem Verwalter / Hausabrechnung

Ich habe meine ETW zum 01.08.2007 übernommen. Erst im Januar 2008 hat mir der Verwalter ein Konto für die Wohngeldzahlungen benannt. Im Februar 2008 habe ich die gem. Wirtschaftsplan 2007 ausstehenden Gelder sofort eingezahlt.
Auf mehrmaliges energisches Drängen hat der Verwalter zum 30.06.2008 das Hausgeld 2007 abgerechnet. Der Beirat hat das weder geprüft, noch hat eine Versammlung die Abrechnung beschlossen. Nichts desto trotz hat der Verwalter Guthaben ausgezahlt. Mir hat er nix ausgezahlt, da er meine Nachzahlung nicht für das Jahr 2007 umgebucht hat. Ausserdem hat er die Abrechnung nach Alteigentümer und Neueigentümer gesplittet, obwohl ich im Grundbuch zu diesem Zeitpunkt eingetragen bin. Soweit mir bekannt, stehen mir alle Guthaben (auch die des Voreigentümers) erst mal zu. Mit dem Voreigentümer rechne ich dann separat ab.

Gestern habe ich ein Brief vom OVG bekommen, dass der Verwalter eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages zum Zwecke der Zwangsvollstreckung von Wohngeldern von meinem Notar auf meine Kosten beantragt hat. Nach meinem Dafürhalten habe ich ein Guthaben für 2007; der Verwalter hat es verschuldet, dass trotz mehrerer Nachfragen er mir die Kontonummer erst im Jahr 2008 benannt hat und ich dann erst das Hausgeld für 2007 zahlen konnte. Kann der Verwalter eine vollstrckbare Ausfertigung der Unterwerfung so prophylaktisch beantragen, obwohl weder Geldforderungen angemahnt sind, noch die Hausgeldabrechnung beschlossen wurde? Stellt die Auszahlung von "überzahlten Hausgeldern" ohne Beschlussfassung möglicherweise eine Veruntreuung nach dem StGB dar ?
Im Kaufvertrag war folgender Passus:
"Der Käufer unterwirft sich wegen des Wohngeldbetrages von (10-facher Betrag des mtl. Wohngeldes) zzgl. etwa entstehender Verzugszinsen gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern vertreten durch die Verwaltung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. - Der Notar wird ermächtigt, ....., jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit begründenden Tatsachen, vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde auf Kosten des Käufers zu erteilen."
Meines Erachtens braucht der Verwalter das Verlangen nach Ausstellung einer solchen Urkunde nicht begründen, aber anfordern darf er sie doch eigentlich erst dann, wenn Aussenstände vorhanden sind, oder ???

Übrigens: Die Eigentümergemeinschaft hatte schon vorher beschlossen, den Verwalter zu wechseln.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also wenn Du kein Konto kennst kannst Du auch nichts überweisen, Punkt

Die Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen-Ausgaben Rechnung, insoweit hat der Verwalter recht wenn er die Gelder von Dir die Du 2008 bezahlt hast auch erst 2008 verbucht.

Da es wie Du sagst keinen Beschluss über die Abrechnung für die Abrechnung 2007 gibt brauchst Du auch nichts zubezahlen.

Siehe auch :

OLG-FRANKFURT
Entscheidung, AZ: Beschluss, 20 W 216/03
Verkündungsdatum: 12.07.2004
Rechtsgebiete: WEG
Leitsatz: 1. Ohne Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung besteht keine Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers für seine Beiträge.

Genaueres findest Du hier:

http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/jahresabrechnung-8.html

Nach meiner Ansicht hast Du für 2007 eine Nachzahlungspflicht wenn die Abrechnung beschlossen ist und für 2008 ein Guthaben

Eine Splittung der Abrechnung auf den alten und neuen Eigentümer ist nicht zulässig, Abrechnungsberechtigt ist immer der zum Zeitpunkt der Abrechnungsgenehmigung im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Er ist verantwortlich für Nachzahlungen und Guthaben, ausgenommen sind Wohngeldschulden des alten Eigentümers aus der Zeit wo dieser im Grundbuch stand.Wird allerdings vor Deinem Eintriit in die Gemeinschaft( Grundbucheintragung) eine Sonderumlage beschlossen die erst nach Deinem Eintritt fällig wird mußt Du sie bezahlen.
Den Anspruch auf die Splittung hast Du nicht gegen den Vorbesitzer sondern gegen den Verwalter
Am besten zu einem Anwalt gehen und Dich beraten lassen

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wobei im Kaufvertrag eigentlich die von dir genannte Regelung eher unüblich ist. Der Kaufvertrag ist für Verkäufer/Käufer und nicht für das Verhältnis Eigentümer : WEG wichtig.
Finden bei euch Versammlungen statt?
Hatte der Verwalter überhaupt die Kompetenz, gegen dich vorzugehen?

0x Hilfreiche Antwort

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