19 Jähriger Beziehung zu 15 Jähriger

30. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
dukie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
19 Jähriger Beziehung zu 15 Jähriger

Hallo!

Mein bester Kumpel und ich ham nen ziemliches Problem!

Er selbst ist 19 und hat vor längerem eine 15 jährige kennen gerlernt.
Auf einer Party sind sie sich nun näher gekommen und haben sich wohl in einander verliebt.

Nun suchen wir schon die ganze Zeit ob es erlaubt wäre, dass er mit ihr eine Beziehung führt!

Also ganz klar, er ist erwachsen und sie ist noch nicht 16 (wird es auch erst in gut 10 Monaten), jedoch wäre er zu keinem Zeitpunkt der Beziehung 21 solange sie noch nicht 16 ist.
Deshalb fällt der Paragraph mit der sexuellen Selbstbestimmung schonmal weg, richtig?

So wie wir es verstanden haben könnte er evtl wegen "Verführung Minderjähriger" angezeigt werden, richtig?

Nunja, der Punkt is, darf er mit ihr offiziell zusammen sein (d.h. Händchen halten, küssen - NICHT mehr), wenn sie mit weiterem warten bsi sie 16 ist???

Auf einer Seite fanden wir die Info, eine liebevolle Beziehung ohne sexuelle Kontakte sei erlaubt, weil sie ja über 14 ist.
Auf einer anderen wiederrum war die Info es sei trotzdem strafbar!

Die Frage ist eben hier auch wann beginnt eine "sexuelle Handlung"? Küssen schon? Zungenkuss? oder erst mehr?


Wir wären wirklich sehr sehr dankbar für eine klare Information ob es nun strafbar ist oder nicht!

und was hat es mit dem neuen §182 auf sich von wegen unter 18 strafbar?

-- Editiert am 30.03.2009 21:17

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Das Forum hier hat sooo eine schöne Suchfuntion.... :)
Mal in absoluter Kurzform: Er macht sich nur strafbar, wenn die Freundin noch nicht in der Lage ist, über ihre Sexualität selbst zu bestimmen. Sonst nur, wenn er Ausbilder, Vorgesetzter, Jugendleiter von ihr o.ä. wäre. Ansonsten gibts nur nen Problem, wenn die Eltern was dagegen haben. Aber ne Sexualstraftat wäre es dann trotzdem nicht.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Nunja, der Punkt is, darf er mit ihr offiziell zusammen sein


Klar darf er.

Wir haben die Problematik jetzt hier in dieser oder ähnlicher Weise auch schon 150 mal durch behandelt.

Die Suchfunktion ist deine Freundin. Google ist dein Freund.

Die Neuregelungen beziehen sich ausschließlich auf pornographische Schriften von Personen zwischen 14 und 18, diese "Jugendpornographie" ist jetzt auch unter Strafe gestellt. Was bisher nicht der Fall war.

Was Sie oder Ihren Freund angeht, so macht er sich nichtmal dann strafbar wenn er mit der 15 jährigen schläft ohne das ich Ihn dazu ermuntern will. Ein Strafbarkeit wäre nur dann gegeben wenn er dabei die fehlende Einsichtsfähigkeit des Opfers ausnutzen würde. Und dazu müsste er dann auch noch über 21 sein. Also ich hab den § hier nochmal brandaktuell aus dem JURIS abkopiert. Damit dürften alle Fragen -auch für die Zukunft- erledigt sein.

quote:
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Zitat:
30.03.2009 21:30


Und für 1 Minute mach ich mir die Mühe....



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dukie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Doch was Jens Wilke geschrieben hat mit der sexuellen selbstbestimmung würde doch nur gelten wen er über 21 wäre und sie unter 16 oder etwa nicht? und das ist er ja nicht...

So wie ich es verstanden habe ist ja nur der 182er relevant für die ganze Sache:

Absatz 1 greift nicht da keine Ausnutzung einer Zwangslage -> liebevolle Beziehung

Absatz 2greift auch nicht da keine Bezahlung

Absatz 3greift auch nicht, er ist ja zu keinem zeitpunkt 21 an dem sie noch nicht 16 ist!

Achja, die Eltern finden ihn sehr sehr nett und haben nach ausgiebigem kennelernen von ihm nun auch nichts gegen diese Beziehung!

somit ist eine liebevolle Beziehung wohl nicht verboten und die beiden müssen sich in der Öffentlichkeit nicht verstecken, rischtisch? :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

rischtisch :)

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

rischtisch :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dukie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

na das is mal ne klare Aussage :)

eine letzte kurze Frage dazu hab ich noch...

Man hört, bzw. liest immer wieder von einer "16er Grenze", dass man ab 16 mit jedem schlafen darf egal wie alt er ist.

Das findet man wohl zum Beispiel auch hier: http://www.planet-liebe.de/portal_index.php?page=gesetz

Aber in dem speziellen Fall jetzt ist es doch egal ob sie 15 oder 16 ist oder?


natürlich beszieht sich der Text dazu auch auf den 182er!

Allerdings is mir eine Sache daran bissle unklar noch.
Es steht solange es ned entgeldlich doer Ausnutzung einer Zwangslage is, dann wiederrum steht aber es kann von Strafe abgesehen werden wenn auf gut deutsch gesagt beide es wollen ("Unrecht der Tat gering").

Aber es heisst doch in 182 ganz klar, dass nur derjenige bestraft wird der eben unter ausnutzung der Zwangslage oder gegen Entgeld handelt.

Heisst das jetz dass mein kumpel trotzdem angeklagt werden könnte, dann aber freigesprochen wird (könnte ihm vorgeworfen werden er hätte eine Zwangslage ausgenutzt? in einer Beziehung ja normal nicht oder?) oder heisst es doch wirklich, dass es einfach nicht strafbar ist was er tut?


Achja und andere Paragraphen spielen hierbei keine Rolle oder? Verführung oder so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden?


-- Editiert am 31.03.2009 08:34

-- Editiert am 31.03.2009 08:38

-- Editiert am 31.03.2009 08:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32825 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

es heißt, daß es nicht strafbar ist - dann gibt es auch keine Anklage (oder meinten Sie eine Anzeige?). Und "Verführung" gibt es schon lange nicht mehr...

Gruß vom mümmel

4x Hilfreiche Antwort


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